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Kann Urlaub aus 2019 auch September 2019 genommen werden

BL
Betriebsrat LM
Feb 2019 bearbeitet

Kann Urlaub aus 2018 auch September 2019 wegen Hochzeit und Familenfeier genommen werden ? Arbbeitgeber verweigert den Urlaub mit den alten Urlaubstagen aus 2018 und verweisst auf den Wgfall nach dem 31.03.2019. Ist das nach dem neuen EUGH Urtei für Urlaub noch so richtig oder muss der Arbeitgeben den alten aUrlaub auch über dem 31.03.2019 hinaus gewähren?

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Community-Antworten (15)

P
Pickel

19.01.2019 um 13:31 Uhr

Nein spätestens zum 31.3. verfällt der Urlaub wenn er vorher genommen werden könnte. Das EUGH-Urteil regelt andere Fälle.

U
UliPK

19.01.2019 um 14:03 Uhr

"Das EUGH-Urteil regelt andere Fälle." Das EUGH-Urteil regel natürlich auch dieses. Der Urlaub verfällt nicht mehr automatisch im März des folgejahres. Hier ein kleiner Auszug: "Mit seinen Urteilen von heute entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat. Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat. "

Und hier die Pressemiteilung des Gerichtshof der Europäischen Union als ganzes. https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-11/cp180165de.pdf

P
Pjöööng

19.01.2019 um 14:21 Uhr

Um es zusammenzufassen:

Der Urlaub aus 2018 kann in diesem Falle nicht im September 2019 genommen werden.

G
ganther

19.01.2019 um 15:44 Uhr

Uli: Manchmal frage ich mich ob ihr eure Mitarbeit im Betrieb auch so beraten tut?

U
UliPK

19.01.2019 um 16:11 Uhr

Was habe ich denn deiner Meinung nach gesagt was falsch ist. Ich habe in meiner Antwort gesagt das auch solche Fälle geregelt werden mit diesen Urteil, nur kann ich mir null davon ein Bild machen wie die Situation bei den Fragesteller genau ist, das muss er sich dann schon selber aus dem Urteil rausziehen. Dafür dann auch der Link.

Edit: Stehe da eigentlich auf Pjöööng seite das er den Urlaub bis Ende März nehmen muss, nur kenne ich wie schon gesagt nicht die ganze Situation.

P
Pjöööng

19.01.2019 um 19:23 Uhr

Dass dieses Urteil im vorliegenden Falle wohl kaum zum Tragen kommt, lässt sich doch dem Beitrag entnehmen.

U
UliPK

19.01.2019 um 23:25 Uhr

"Der Urlaub verfällt nicht mehr automatisch im März des folgejahres." Das ist die Kernaussage, wie sich das in diesen Fall darstellt kann man dem oben geschriebenen nicht entnehmen. Das kann nur der Fragesteller.

Die Frage war doch "Kann Urlaub aus 2018 auch September 2019 wegen Hochzeit und Familenfeier genommen werden ?" Das Urteil besagt in der Begründung: "Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat. " und genau das kann man dem oben geschriebenen nicht entnehmen

Lest das mal dazu: https://grk-recht.de/1938-2/ oder: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-kein-automatischer-verfall-des-urlaubsanspruchs-wegen-nicht-gestellten-urlaubsantrags

P
Pjöööng

20.01.2019 um 01:24 Uhr

Zitat (Betriebsrat LM): "... und verweisst auf den Wgfall nach dem 31.03.2019 ..."

UliPK, wie begriffsstutzig kann ein Mensch eigentlich sein? Welche "angemessene Aufklärung" erwartetst Du denn darüber hinaus?

G
ganther

20.01.2019 um 01:34 Uhr

… und genau daher bleibe ich bei meinem Post von heute Nachmittag....

U
UliPK

20.01.2019 um 07:44 Uhr

@ Pjöööng Hast du überhaupt gelesen was in den Links stand und wenn wie es da stand? Hast du dich überhaupt mit dem Urteil oder den beiden Urteilen mal beschäftigt?

Hier mal von anwalt.de: "Das bedeutet nach dem EuGH in Anbetracht des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist

„… konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird.“ ..... Ist der Arbeitgeber hingegen in der Lage, den ihm insoweit obliegenden Beweis zu erbringen, und zeigt sich daher, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, steht Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall der finanziellen Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen. ...... ...... Das bedeutet wiederum in der letzten Konsequenz, dass die Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel sein wird, wenn Arbeitgeber nicht nachvollziehbar und beweisbar ihren Hinweispflichten nachkommen. "

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/hinweispflicht-des-arbeitgebers-auf-urlaub_150272.html

Wo bitte schön kann ich das oben aus dem Eingangspost entnehmen? "und verweisst auf den Wegfall nach dem 31.03.2019" Das allein reicht eben nicht aus.

  1. Hat der AG dafür gesorgt das der Urlaub auch genommen werden konnte?
  2. Hat der AG ihn aufgefordert seinen Urlaub zu nehmen?
  3. Hat der AG ihn rechtzeitig mittgeteilt das der Urlaub verfällt , wenn er ihn denn nicht nimmt? usw.

Ich kann hier nur die 3 Frage bejahen wie du ja auch, wobei hier die "rechtzeitigkeit" strittig sein könnte. Den Rest kann ich dem Post von Betriebsrat LM nicht entnehmen. Deswegen hatte ich ihm in meinen ersten Post ja auch nur das Urteil gepostet und keinen Komentar zu seiner Situation. Dafür waren es mir einfach zu wenig Angaben. Ich habe lediglich Pickel darauf hingewiesen das dieses Urteil diesen Fall auch regeln würde, wobei ich davon ausgegangen bin das Pickel sich auf das andere Urteil bezog was aber die Auszahlung oder Vererbung der Urlaubstage betraf und Betriebsrat LM halt auf das Urteil mit dem Verfall des Urlaubs. @ganther Konnte ich dich überzeugen? Im übringen hatte ich das meinen Kollegen auch schon genau so mitgeteilt oder mit deinen Worten getut.

G
ganther

20.01.2019 um 14:15 Uhr

Nicht im geringsten... Nur noch ein Kommentar zu deinen Ergüssen: getroffene Hunde bellen

U
UliPK

20.01.2019 um 14:45 Uhr

Wow, wenn das alles ist was du dazu beizutragen hast. Nicht gerade hilfreich.

Edit: Aber wenn ihr halt die Meinung habt das man, unter den neuen Umständen und mit der oben gestellten Frage darauf eine verbindliche Anwort geben kann, dann lasse ich es hier.

P
Pjöööng

21.01.2019 um 11:54 Uhr

Zitat (UliPK): "Hast du dich überhaupt mit dem Urteil oder den beiden Urteilen mal beschäftigt?"

Ging noch nicht. Ich beschäftige mich mit Urteilen immer erst dann wen sie als Hörbuch erscheinen.

Zitat (UliPK): "und zeigt sich daher, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, steht Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall der finanziellen Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen."

Wenn jetzt im Januar 2019 ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber darauf anspricht, dass er den 2018er Urlaub gerne im September 2019 nehmen würde und der Arbeitgeber antwortet ihm: "Nein, denn nichtgenommener Urlaub von 2019 verfällt am 31.03.2019.", dann willst Du Dich tatsächlich auf den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer habe die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht gekannt?

U
UliPK

21.01.2019 um 12:39 Uhr

Ok dann warte auf das Hörbuch, ist wohl besser so.

C
celestro

21.01.2019 um 14:08 Uhr

manch einer ist echt merkbefreit ....

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