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Rufbereitschaft am Samstag - Urlaub - keinen gefunden zum tauschen

R
Ralf-
Okt 2019 bearbeitet

Hi,

wir haben folgende Situation: Ein Angestellter beantragt seinen Jahresurlaub (Sommer) 3 Wochen. Laut einem Rufbereitschaftsplan ist er genau an einem Samstag in dieser Zeit von 10-14 Uhr in Rufbereitschaft. Der AG hat den Urlaub genehmigt. Der AN findet aber niemanden aus dem Rufbereitschaftspool der mit ihm genau diesen Samstag tauscht. Der AG arbeitet sonst nie an einem Samstag außer eben er wird zum Rufbereitschaftseinsatz gezogen. Tarifvertrag ist der TVöD. Was kann der AN machen ? Muss er Freizeitausgleich von seinem Stundenkonto beauftragen weil er ja keinen findet und sonst nicht in Urlaub fahren könnte ? Oder muss er sogar einen Urlaubstag opfern ?

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Community-Antworten (20)

K
kratzbürste

10.10.2019 um 18:02 Uhr

Es ist nicht Aufgabe des AN für seine Vertretung zu sorgen. Wenn der Chef den Urlaub genehmigt hat, kannst du ihn antreten.

C
celestro

10.10.2019 um 18:05 Uhr

wann gab es denn den Rufbereitschaftsplan? Erst nach Genehmigung des Urlaubs? Dann hätte der AG dies berücksichtigen müssen.

K
Kjarrigan

10.10.2019 um 18:07 Uhr

Bei wem liegt denn der Fehler? Lag der Bereitschaftsplan bereits bei Urlaubsbeantragung vor, oder wurde er nachträglich erstellt? Wenn Du 3 Wochen Urlaub beantragt hast und der genehmigt wurde hat der AG halt Pech und muss dafür sorgen, das jemand deine Bereitschaft macht. Oder woraus ergibt sich, dass du für Ersatz sorgen must (evtl. eine BV?)

Herrscht bei Euch so eine Nicht-Kollegialität, das ihr nicht mal Dienste (vorallem wenn da in der Regel nicht mal Arebit anfällt - untereinander tauschen könnt?

P
Pjöööng

10.10.2019 um 18:08 Uhr

Rufbereitschaft und Urlaub schließen sich gegenseitig aus! Insofern käme das einem Urlaubswiderruf gleich und der ist grundsätzlich (mit ganz wenigen Ausnahmen) ausgeschlossen.

R
Ralf-

10.10.2019 um 18:52 Uhr

Danke für eure Antworten. Der RB Plan wird im November eines jeden Jahres zusammen mit dem Urlaubsplan ausgegeben. Der Urlaub ist bis Dezember zu planen und zu beantragen.

Da der RB Pool sehr klein ist (4 Personen) und einige von diesen schulpflichtige Kinder haben, ist es für den betreffenden AN der ebenfalls schulpflichtige Kinder hat unmöglich gewesen einen Tauschpartner zu finden.

Die RB ist somit alle 4 Wochen abzuleisten. Der betreffende AN hat also Pech weil seine Besetzung nun genau in seinen geplanten Urlaub fällt.

Würde der AN seinen Urlaub zeitlich vorziehen um nicht in die RB Situation zu kommen, hätte er deutlich erhöhte Flug und Unterbringungskosten. Oder ein 3 Wochen Urlaub in den Ferien wäre gar nicht möglich auf Grund der Betreuungssituation (OGS der Kinder).

Deswegen die Frage wie er das Problem lösen kann. Der AN hat sich gemäß seinem Arbeitsvertrag zu Überstunden verpflichtet hat, der Samstag bei ihm wie - bei allen zählt als ein Werktag. Die RB ist keine Arbeitszeit ist, er hat eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag für diese RB unterschrieben.

In dieser steht nur das eine RB abzuleisten ist und nach §8 Abs. 3 TVöD abgegolten wird. - Ob diese Abgeltung überhaupt so richtig ist würde ich hier auch gern mal als Frage platzieren.

Eine BV RB gibt es bei uns, jedoch ist diese eher auf Techniker die Wochenweise eine RB ableisten, zugeschnitten.

N
nicoline

10.10.2019 um 21:59 Uhr

Ralf- *Der AG hat den Urlaub genehmigt. * Und dem, der den Urlaub genehmigt hat, war bekannt, dass in der Urlaubszeit eine RB liegt?

Der AG arbeitet sonst nie an einem Samstag Ich gehe davon aus, dass du hier den AN meinst?!?

Muss er Freizeitausgleich von seinem Stundenkonto beauftragen weil er ja keinen findet und sonst nicht in Urlaub fahren könnte ? Oder muss er sogar einen Urlaubstag opfern? Diese Frage zeigt, dass für die Wochenenden also sonst keine Urlaubstage beantragt werden müssen. Ich habe es so verstanden, dass niemand da ist, der die RB übernehmen kann. Was passiert denn dann, wenn keiner da ist für die RB? Wer soll denn dann den beantragten Freizeitausgleich oder zusätzlichen Urlaubstag genehmigen?

(OGS der Kinder) Kannst du das mal bitte übersetzen?

Der AN hat sich gemäß seinem Arbeitsvertrag zu Überstunden verpflichtet hat, der Samstag bei ihm wie - bei allen zählt als ein Werktag. Die RB ist keine Arbeitszeit ist, er hat eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag für diese RB unterschrieben. Das ist ja eigentlich nur erforderlich, wenn er teilzeitbeschäftigt ist. Bei Vollzeitbeschäftigten ist das schon über den TVöD geregelt.

Ob diese Abgeltung überhaupt so richtig ist würde ich hier auch gern mal als Frage platzieren. Warum sollte diese Abgeltung so nicht richtig sein, wenn bei euch der TVöD angewendet wird?

Grundsätzlich befreit ein Urlaubstag genau von der Arbeitsverpflichtung, die geplant war. Ich schließe mich hier der Auffassung von Pjööng an, die Frage ist, wieviel Durchhaltevermögen der AN hat und wie der AG sich weiter verhält.

B
BRHamburg

10.10.2019 um 22:57 Uhr

Ralf nicht der Kollege hat Pech sondern der Arbeitgeber. Entweder findet der ARBEITGEBER jemanden der den Dienst macht, oder die Rufbereitschaft fällt an diesem Samstag aus.

T
takkus

10.10.2019 um 23:35 Uhr

Nur mal für mein Verständnis- um welche Samstag handelt es sich: um den Samstag vor dem ersten Urlaubsmontag, um einen Samstag in mitten des genehmigten Urlaubs oder um den Samstag nach der letzten Urlaubswoche? Hat der Kollege auf seinem Urlaubschein/ -antrag/ -plan als ersten Urlaubstag den Samstag vor den ersten Urlaubsmontag zu stehen oder ist als erster Urlaubstag der erste Montag angegeben? Ist der letzte Urlaubstag der beantragt wurde der letzte Freitag von 3 zusammenhängenden Wochen oder ist der letzte beantragte Urlaubstag der letzte Sonntag der 3 zusammenhängenden beantragten Urlaubswochen? Das könnte m.M.n.u.U. ausschlaggebend sein. Habt ihr eine BV zum Urlaub? Z.B., dass die tangierenden Wochenenden der beantragten Urlaubs arbeitsfrei sein müssen?

Ich hoffe, ich habe nicht überlesen.

K
Kjarrigan

11.10.2019 um 10:55 Uhr

da macht ihr doch einen Fehler schon in der Planung. Wenn man den RB Plan einfach linear aufstellt - also jeder der 4 Kollegen immer nach einander - kann man doch gar nicht richtig Urlaub planen, weil einem doch quasi alle 4 Woche eine Rufbereitschaft im Weg steht. (wenn das so fix gehandhabt wird) Viel besser ware es doch wenn jeder seinen Urlaub planen kann (frei) und dann in dann jeder in den Nicht Urlaubswochen seine 13 Mal RB legt.

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Ralf-

11.10.2019 um 11:46 Uhr

Erstellt am 10.10.2019 um 19:59 Uhr von nicoline

Ralf- *Der AG hat den Urlaub genehmigt. * Und dem, der den Urlaub genehmigt hat, war bekannt, dass in der Urlaubszeit eine RB liegt? ------ Ja, der Besetzungsplan mit den Rufbereitschaften war schon vorher fertig und lag dem AG vor

Der AG arbeitet sonst nie an einem Samstag Ich gehe davon aus, dass du hier den AN meinst?!? ----- Ja, richtig der AN

Muss er Freizeitausgleich von seinem Stundenkonto beauftragen weil er ja keinen findet und sonst nicht in Urlaub fahren könnte ? Oder muss er sogar einen Urlaubstag opfern? Diese Frage zeigt, dass für die Wochenenden also sonst keine Urlaubstage beantragt werden müssen. Ich habe es so verstanden, dass niemand da ist, der die RB übernehmen kann. Was passiert denn dann, wenn keiner da ist für die RB? Wer soll denn dann den beantragten Freizeitausgleich oder zusätzlichen Urlaubstag genehmigen?

------ es gibt einen Pool von AN die jeden Samstag in einem Servicecenter arbeiten, wird jemand von diesem AN krank so soll er die RB anrufen damit die RB an diesem Tag das Servicecenter öffnet und dann dort ihren Dienst verrichtet (der AG stellt dann nachträglich einen Antrag auf Überstundengenehmigung beim BR)

(OGS der Kinder) Kannst du das mal bitte übersetzen?

------ offene Ganztagsschule, d.h. bei uns z.B. gibt es nur eine Kinderbetreuung in der ersten Hälfte der Ferienzeit, in der 2. Hälfte ist die Schule bzw. die OGS geschlossen so dass arbeitende Eltern zusehen müssen wie sie ihr Kind betreuen

Der AN hat sich gemäß seinem Arbeitsvertrag zu Überstunden verpflichtet hat, der Samstag bei ihm wie - bei allen zählt als ein Werktag. Die RB ist keine Arbeitszeit ist, er hat eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag für diese RB unterschrieben. Das ist ja eigentlich nur erforderlich, wenn er teilzeitbeschäftigt ist. Bei Vollzeitbeschäftigten ist das schon über den TVöD geregelt. ------ wie meinst Du das

Ob diese Abgeltung überhaupt so richtig ist würde ich hier auch gern mal als Frage platzieren. Warum sollte diese Abgeltung so nicht richtig sein, wenn bei euch der TVöD angewendet wird?

Grundsätzlich befreit ein Urlaubstag genau von der Arbeitsverpflichtung, die geplant war. Ich schließe mich hier der Auffassung von Pjööng an, die Frage ist, wieviel Durchhaltevermögen der AN hat und wie der AG sich weiter verhält. ---- der AN hat Angst

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Ralf-

11.10.2019 um 11:50 Uhr

Erstellt am 10.10.2019 um 20:57 Uhr von BRHamburg

Ralf nicht der Kollege hat Pech sondern der Arbeitgeber. Entweder findet der ARBEITGEBER jemanden der den Dienst macht, oder die Rufbereitschaft fällt an diesem Samstag aus.

-------- Wenn der AN im Urlaub ist und an diesem Samstag angerufen wird zu kommen und dies nicht kann weil er ja weit wech ist, kommt der AN seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht nach und könnte so eine Abmahnung bzw. Kündigung erhalten

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Ralf-

11.10.2019 um 11:56 Uhr

Erstellt am 10.10.2019 um 21:35 Uhr von takkus

Nur mal für mein Verständnis- um welche Samstag handelt es sich: um den Samstag vor dem ersten Urlaubsmontag, um einen Samstag in mitten des genehmigten Urlaubs oder um den Samstag nach der letzten Urlaubswoche?

---- meistens um einen Samstag in mitten der 3 Wochen. ---- oder wie jetzt am Beispiel Neujahr, ein AN hat am Fr. den 27.12. und am Montag den 30.12.19 Urlaub bekommen, steht jedoch für den Samstag 28.12 in RB und findet niemanden zum tauschen

------ es kann natürlich auch mal ein Samstag vor dem Urlaubsmontag oder nach dem Urlaubsfreitag sein. wie verhält es sich hier ?

Hat der Kollege auf seinem Urlaubschein/ -antrag/ -plan als ersten Urlaubstag den Samstag vor den ersten Urlaubsmontag zu stehen oder ist als erster Urlaubstag der erste Montag angegeben? Ist der letzte Urlaubstag der beantragt wurde der letzte Freitag von 3 zusammenhängenden Wochen oder ist der letzte beantragte Urlaubstag der letzte Sonntag der 3 zusammenhängenden beantragten Urlaubswochen? Das könnte m.M.n.u.U. ausschlaggebend sein. Habt ihr eine BV zum Urlaub? Z.B., dass die tangierenden Wochenenden der beantragten Urlaubs arbeitsfrei sein müssen?

---- nein, es gibt keine Urlaubs BV, es wird immer auf das Bundesurlaubsgesetz verwiesen

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Ralf-

11.10.2019 um 11:58 Uhr

Erstellt am 11.10.2019 um 08:55 Uhr von Kjarrigan

da macht ihr doch einen Fehler schon in der Planung. Wenn man den RB Plan einfach linear aufstellt - also jeder der 4 Kollegen immer nach einander - kann man doch gar nicht richtig Urlaub planen, weil einem doch quasi alle 4 Woche eine Rufbereitschaft im Weg steht. (wenn das so fix gehandhabt wird) Viel besser ware es doch wenn jeder seinen Urlaub planen kann (frei) und dann in dann jeder in den Nicht Urlaubswochen seine 13 Mal RB legt ----- leider ist das so nicht gewünscht, der AG legt den Besetzungsplan vor und dann plant jeder seinen Urlaub

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rsddbr

11.10.2019 um 12:09 Uhr

Habt ihr einen Betriebsrat? Der sollte einfach mal seine Mitbestimmung bei Dienstplänen und Urlaubsgrundsätzen ausüben. Den Rufbereitschaftsplan würde der BR dann nämlich nicht unterschreiben, bis dieser mit dem Urlaubsplan abgestimmt ist.

Davon abgesehen: Warum stellt ihr diese Fragen, wie Rufbereitschaft während des Urlaubs zu handhaben ist, nicht dem Arbeitgeber?

C
celestro

11.10.2019 um 12:34 Uhr

Ich würde erst einmal schauen, wie genau der Urlaub beantragt wurde. Bei Urlaubsplänen könnte es ja vorkommen, dass der AN die Tage Mo-FR eingetragen hat, die Tage des WE für die RB aber nicht. Oder wurde Urlaub (Beispiel) "vom 03.06.2020 - 20.06.2020" eingereicht. Dann wäre ein WE da drin ja auch mit "beantragt".

P.S. da wurden mir gerade einige Antworten noch nicht angezeigt.

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Ralf-

11.10.2019 um 12:54 Uhr

Der AN trägt sich in einen Plan ein und muss dann über das Zeiterfassungssystem seinen Urlaub beantragen, dies erfolgt dann natürlich nicht für den Samstag

T
takkus

11.10.2019 um 13:21 Uhr

@ celestro- so war meine Frage von gestern Abend auch gemeint. Ich sehe es auch so.

Es kommt m.E. darauf an, wie der Urlaub geplant, beantragt und genehmigt wurde. Ist der Urlaub jeweils nur von Montag bis Freitag geplant, beantragt und genehmigt, könnte man durchaus zur Arbeit an einem Samstag oder Sonntag herangezogen werden. Ist der Urlaub aber ab dem ersten Samstag bis zum Sonntag der letzten Urlaubswoche geplant, beantragt und genehmigt, dann wohl eher nicht. So wird der Urlaub bei uns im Urlaubsplan hinterlegt und es funzt. Unsere BV besagt weiterhin, dass die tangierenden Wochenenden an einer Urlaubswoche (von Montag bis Freitag) arbeitsfrei sind.

R
Ralf-

11.10.2019 um 14:02 Uhr

Danke, bei uns gibt es nur eine BV zur Gleitzeit, die Regelt den Gleizeitkorridor und die Funktionszeit. In was für einer BV habt ihr das festgelegt ?

"Die arbeitstägliche Normalarbeitszeit von 7 Stunden und 48 Minuten für Vollzeitbeschäftigte erstreckt sich an dienstplanmäßigen Arbeitstagen"

---- also auch hier keine genaue Festlegung

T
takkus

11.10.2019 um 14:20 Uhr

was geregelt? Die freien tangierenden WE? -> in unserer BV Urlaub.

N
nicoline

11.10.2019 um 20:20 Uhr

Ja, der Besetzungsplan mit den Rufbereitschaften war schon vorher fertig und lag dem AG vor Dann hat der AG also mit Kenntnis und ohne Vorbehalt den Urlaub genehmigt? Dann ist es nicht das Problem des AN, wer die RB übernimmt.

wie meinst Du das Nun, wenn bei euch der TVöd gilt regelt der in § 6 folgendes: Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Bedeutet: alle Vollzeitbeschäftigten sind schon durch den TV verpflichtet, diese Sonderformen der Arbeit zu leisten, Teilzeitbeschäftigte müssen es explicit im AV oder eben auch in einer Nebenabrede stehen haben, oder ausdrücklich zustimmen.

--- der AN hat Angst Wovor? Angst ist ein schlechter Berater, im Arbeitsleben, wie privat. Es wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als das mit wem auch immer zu klären. Er kann ja nicht in Angsstarre verharren, bis einen Tag vor dem Urlaub. Wenn es bei euch eine BV gibt, dann gehe ich davon aus, dass es auch einen BR gibt. Mit diesem gemeinsam sollte er mit dem AG reden. Eine andere Lösung gibt es nach meiner Auffassung nicht.

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