Anhörung Kündigung nur BR-Vorsitzender - formell so korrekt oder nicht?
Hallo,
ich überlege gerade, ob diese Anhörung des BR zu einer geplanten Kündigung formell richtig ist oder nicht: Die Mitteilung erfolgte "An den Betriebsratsvorsitzenden XXX YYY", in der Anrede ist dieser ausschließlich persönlich angeredet ("Sehr geehrter Herr XXX YYY,"), im Weiteren immer nur von "Sie" - der Betriebsrat als Gremium wird kein einziges Mal erwähnt oder angesprochen. Was das Ganze jetzt für mich noch pikanter macht ist der enthaltene Hinweis: "dass diese Mitteilung nicht weitergeleitet werden darf". Ich würde das jetzt so interpretieren, dass diese Mitteilung ausschließlich an die Person des BR-Vorsitzenden ging (was ja erst mal richtig ist; es gibt keine Ausschüsse, 3er-Gremium) - aber durch das Verbot der Weiterleitung in Verbindung mit der ausschließlichen Anrede mit Namen und im Singular dem Vorsitzenden eine Weitergabe an die weiteren Mitglieder ausschließt - und damit der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wird: In §102 BetrVG ist ja vom Betriebsrat die Rede, nicht vom Betriebsratsvorsitzenden. Was mich jetzt stört, ist die Formulierung unter https://www.betriebsrat.com/kuendigung-von-arbeitnehmern-mitbestimmung : "Anhörungsberechtigte sind in diesen Fällen der Betriebsratsvorsitzende[...]" - müsste es hier nicht vielmehr heißen: "Empfangsberechtigt für die Anhörung sind in diesen Fällen der Betriebsratsvorsitzende[...]" oder liege ich hier falsch?
Viele Grüße, BRler4711
Community-Antworten (11)
10.10.2019 um 17:23 Uhr
Warte doch einfach erst mal ab wie es weitergeht. Konspirative Gedanken haben noch nie weitergeholfen. Und wenn der BRV ein krummes Ding drehen sollte… Eine Super- Steilvorlage für den gekündigten Kollegen vor dem Arbeitsgericht wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung.
10.10.2019 um 17:37 Uhr
Hallo,
das hatte ich vergessen: der BRV ist hier nicht das Problem - es geht darum, dem AN nichts "kaputt" macht, wenn man als BR diese Anhörung behandelt und dieser geplanten Kündigung nicht zustimmt.
Nicht, dass eine formell wegen Nichtbeteiligung des BR unwirksame Kündigung durch die Behandlung durch den BR hier geheilt wird...
Viele Grüße, BRler4711
10.10.2019 um 17:46 Uhr
§ 102 (1) BetrVG ist hier sehr deutlich: der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Allerdings greift hier wohl auch § 26 (2): Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende … berechtigt. Ob die direkte Ansprache des BRV im Schreiben eine ungültige Anhörung bewirkt weiß ich nicht. Dass der BRV alles was er erfährt an das Gremium weitergibt kann der AG nicht verbieten. Als AN würde ich mir wünschen, dass der BR fristgerecht widerspricht. Das wäre mir lieber als das unsichere Spiel mit der unterbliebenen Anhörung.
10.10.2019 um 17:57 Uhr
"Anhörungsberechtigte sind in diesen Fällen der Betriebsratsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Sind beide verhindert und keine weiteren Vertretungsregelungen seitens des Betriebsrates getroffen worden, so kann der Arbeitgeber auch gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern die Anhörung durchführen. Ist nach § 28 BetrVG ein Personalausschuss errichtet, so hat der Arbeitgeber den Vorsitzenden oder Stellvertreter dieses Ausschusses anzuhören."
Das ist natürlich von vorne bis hinten Müll! Man ahnt zwar was gemeint sein könnte, aber das steht da nicht geschrieben.
Was ein Arbeitsgericht aus so einem Schreiben macht? Schwer zu sagen. Als Arbeitgeber würde ich mich im Prozess dann auf den Standpunkt stellen dass ich den BRV angesprochen habe, da diesem ja das Schreiben zugeht und er dann dafür verantwortlich ist, das Verfahren im BR durchzuführen, bei dem er dieses Schreiben vorlegen kann, aber nicht muss. Und das "nicht weitergeleitet werden darf" aber das ist doch selbstverständlich dass damit nicht der BR gemeint war, sondern nur Personen außerhalb des BR. Vielleicht folgt mir der Arbeitsrichter, oder auch nicht. Glück für den Arbeitnehmer wenn der Arbeitsrichter faul ist und sich diese Steilvorlage für eine Klageabweisung nicht entgehen lässt.
Der Arbeitgeber muss den BR korrekt anhören. Die Abläufe innerhalb des BR sind irrelevant. Wenn der BR in seinem Verfahren Fehler macht (also z.B. falsch lädt), hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung. Deshalb wäre es aus meiner Sicht auch folgerichtig dass der BR durch sein Verhalten hier umgekehrt aus einer (möglicherweise) unwirksamen Anhörung keine wirksame machen kann. Entweder hat der ARBEITGEBER alles richtig gemacht oder nicht.
10.10.2019 um 17:58 Uhr
Der BR ist immer anzuhören und der AG kann dem BRV kein Schweige-Maulkorb auferlegen. Ich würde als BRV zur Sitzung einladen und diese korrekt durchführen; also ggf.Widerspruch formulieren. Alles andere ist zu riskant. Natürlich könnte der AN im K-Schutzprozess argumentieren, der AG hätte den BR nicht ordnungsgemäß angehört - ob sich aber das Gericht nur wegen einer scheinbar uneindäutigen Anrede darauf einlässt..... würde ich nicht ausprobieren wollen.
10.10.2019 um 18:08 Uhr
"Das ist natürlich von vorne bis hinten Müll!"
Was soll denn daran Müll sein?
10.10.2019 um 18:13 Uhr
Vielen Dank für die vielen Kommentare bisher! Scheinbar liege ich mit der angesprochenen Problematik zumindest mal nicht komplett daneben, wenn ich Eure Antworten so sehe. Es bleibt für den BR also die Entscheidung zu treffen zwischen einem Widerspruch mit der Gefahr, eine eventuell formell unwirksame Kündigung zu heilen und den Nachteilen eines Nicht-Widerspruchs wegen Fristablauf...
10.10.2019 um 22:51 Uhr
Die Anrede ist völlig unwichtig und hat auf die richigkeit der Anhörung so viel Einfluss wie das Wetter. Entscheidend ist wie im Gremium mit der Anhörung umgegangen wird. Wenn der BRV innerhalb der Frist diese in einer Sitzung zum Beschluss auf die Tagesordnung setzt ist alles okay.
11.10.2019 um 12:24 Uhr
"Es bleibt für den BR also die Entscheidung zu treffen zwischen einem Widerspruch mit der Gefahr, eine eventuell formell unwirksame Kündigung zu heilen"
keine Ahnung, wo Du das hier liest ....
11.10.2019 um 15:59 Uhr
"Entscheidend ist wie im Gremium mit der Anhörung umgegangen wird."
Nö! Das ist genau das was überhaupt keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Anhörung hat!
11.10.2019 um 16:09 Uhr
"Das ist genau das was überhaupt keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Anhörung hat!"
Lesen und Verstehen. BRHamburg hält die Anhörung für wirksam und daher sollte der BRV die auch so behandeln.
"Wenn der BRV innerhalb der Frist diese in einer Sitzung zum Beschluss auf die Tagesordnung setzt ist alles okay."
Eher nicht ... wenn der BR sich nicht zu einem vernünftigen Beschluss durchringen kann, ist (aus BR-Sicht) überhaupt nichts in Ordnung. ;-)
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