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Zwei Anhörungen zu einer Kündigung

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Rapper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

hier mal wieder eine Frage von mir: Unser BR hat zu einer geplanten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines MA eine Anhörung bekommen. Wir haben innerhalb von 1 Tag unsere Bedenken schriftlich angemeldet und der Kündigung nicht zugestimmt. Die Anhörung haben wir am 17.11. bekommen und am 18.11.2010 unser Schreiben an den Personalleiter gegeben. Jetzt haben wir wieder eine Anhörung zur gleichen Kündigung bekommen, allerdings in geänderter Form, nämlich mit Bereinigung der von uns bemängelten Punkte, wie z.B. die Nichteinhaltung der Frist von 14 Tagen, in der die Kündigung ausgesprochen hätte werden müssen oder einige Unterstellungen gegenüber dem MA. Auch die Ablehnung der ordentlichen Kündigung, da der MA bis Februar 2010 als Ersatzmitglied ein BRM, welches ein Jahr verhindert war, vertreten hat, ist aus der zweiten Anhörung verschwunden. Ist dies überhaupt von Seiten des AG zulässig? Denn wir haben ja bereits auf die erst Anhörung zur Kündigung geantwortet, also unsere Bedenken angemeldet. Für jede Anwort wären wir dankbar.

MfG

2.02306

Community-Antworten (6)

P
Pandabeer

20.11.2010 um 11:36 Uhr

Natürlich ist es zulässig. Was meinst du wozu der Gesetzgeber die Anhörung ins Gesetz geschrieben hat?

W
wahlvst

20.11.2010 um 12:41 Uhr

Rapper

Ja, hier habt ihr dem AG mit euerer Begründung sehr geholfen und dem AN einen "Bärendienst" erwiesen. Nämlich eine mögliche Erfolgversprechende Anfechtung.

Man sollte daher immer überlegen was man wie als BR schreibt und was man nur denkt und ggf. dem AN als Möglichket der Anfechtung mitteilt.

Es macht ggf. Sinn sich vorher hierzu einmal mit einem Anwalt abzustimmen.

R
Rapper

20.11.2010 um 23:41 Uhr

Hallo,

bin ich im falschen Film. Am 27.10.2010 war der Vorfall. Am 17.11. haben wir dei Anhörung bekommen und gleich unsere Bedenken angemeldet. Das sind immerhin 20 Tage, seit dem der AG weiss, was vorgefallen ist (wie es immer so schön heißt, der zur Kündigung berechtigte). Wie kann da, nach unserem Schreiben, wieder eine Anhörung reinflattern? Kann der AG das Spiel beliebig weiter treiben, bis es Allen recht ist? Wir halten an unserem ersten Schreiben fest und werden einene Scheiss tun und auf die zweite Anhörung antworten. Wenn ich etawas schreibe und etwas anderes denke, was hilft das dem MA, der gekündigt werden soll. Hallo?

Ihr zwei solltet mal über eure Ansichten nachdenken.

MfG

L
Lotte

21.11.2010 um 14:51 Uhr

Rapper, auch das Nachdenken wird ja nichts daran ändern, dass sie im Wesentlichen Recht haben.

Was ich nicht verstehe: Der AG kündigt nun noch mal ao fristlos wegen der gleichen Sache, die nun schon mehr als drei Wochen her ist? Wann hat er denn Kenntnis bekommen vom Vorfall?

Und: Ja, der AG kann das Spiel beliebig fortsetzen, tut der AN innerhalb einer Frist von drei Wochen nichts dagegen, werden die beliebig fortgesetzten Kündigungen auch wirksam. Und: Wenn es dem AN bei der KüSchKlage helfen könnte, sollte man das Gedachte wirklich nur dem AN, aber nicht dem AG mitteilen, da der das dann evtl. noch "heilen" kann zu seinem Gunsten.

R
rkoch

22.11.2010 um 09:48 Uhr

@Rapper

Kann der AG das Spiel beliebig weiter treiben, bis es Allen recht ist? Ihr zwei solltet mal über eure Ansichten nachdenken.

Wie Lotte schon gesagt hat haben die Kollegen Recht das der AG seine Kündigungsabsichten verbessern kann (notfalls bis zum Exzess). Aber IMHO übersieht selbst Lotte das es in Deinem Fall doch ein bisserl anders aussieht.

Ad 1: die Nichteinhaltung der Frist von 14 Tagen, in der die Kündigung ausgesprochen hätte werden müssen

Wie soll er bitte diesen Fehler berichtigen? Die Zeit zurückdrehen? Zu spät ist zu spät - da hilft auch die Xte Anhörung des BR nicht mehr. Die Kündigung muss 2 Wochen nach Bekanntwerden AUSGESPROCHEN werden. Es gibt also zwei Möglichkeiten: Der AG hat von der Sache erst jetzt Kenntnis erlangt - dann ist die Kündigung fristgerecht und der AG kann problemlos kündigen ODER Der AG hat den Termin verschlafen - Pech gehabt und aus. Wie der BR reagiert ist quasi belanglos (außer der AG hört den BR so spät an, das der BR mit Ausschöpfung SEINER Frist den AG dazu zwingt das er die 2-Wochen Frist nach §626 (2) überschreitet).

Etwas anderes gilt, wenn der AG die falsche Kündigungsfrist dem BR mitteilt. Das macht die Anhörung (!) unwirksam und damit die Kündigung - das kann natürlich geheilt werden indem man die Anhörung korrigiert.

Ad 2: Auch die Ablehnung der ordentlichen Kündigung, da der MA bis Februar 2010 als Ersatzmitglied ein BRM, welches ein Jahr verhindert war, vertreten hat, ist aus der zweiten Anhörung verschwunden.

Das ist doch logisch! Die ordentliche Kündigung ist wertlos! Wozu soll der AG dazu nochmal anhören? Er kann eigentlich nur die außerordentliche Kündigung forcieren.

Ad 3: Wie kann da, nach unserem Schreiben, wieder eine Anhörung reinflattern?

Weil Euer AG keine Ahnung hat? Die wiederholte Anhörung verbessert seine Situation nicht. Der BR muss dieser Kündigung nicht gemäß §103 BetrVG zustimmen. Der AG darf also nach erfolgter ordentlicher Anhörung kündigen, unabhängig von der Reaktion des BR. Unwirksam wird eine Anhörung nur, wenn der AG bei der Anhörung nicht wahrheitsgemäß alle kündigungsrelevanten Details mitteilt. Unvollständigkeit hast Du nicht bemängelt und das der AG dem AN unwahre Unterstellungen vorwirft ist keine Unwahrheit gegenüber dem BR. Alles was der AG laut Deiner Beschreibung geändert hat hatte nicht die Unwirksamkeit der ersten Anhörung zur Folge! Die erste Anhörung war also bereits wirksam! Je mehr Anhörungen er macht, um so wahrscheinlicher wird es, das er den Kündigungszeitpunkt verschläft (wenn er nicht ohnehin schon rum ist). Das der AG auf die Stellungnahme des BR warten muss bevor er kündigt verlängert NICHT seine Frist von 2 Wochen. Vielmehr muss er den BR so rechtzeitig anhören, das er selbst diese Frist noch einhalten kann! Ob die Kündigung am Ende wirksam ist entscheidet dann eh ein ArbG.

Lotte> Ja, der AG kann das Spiel beliebig fortsetzen, tut der AN innerhalb einer Frist Lotte> von drei Wochen nichts dagegen, werden die beliebig fortgesetzten Kündigungen Lotte> auch wirksam.

Grundsätzlich auch richtig (sprich: eine nach erfolgter unwirksamer Anhörung ausgesprochene unwirksame Kündigung kann geheilt werden, indem der AG den BR erneut anhört und erneut kündigt), aber ich versteht Rapper so, das der AG bislang noch GAR KEINE Kündigung AUSGESPROCHEN hat. Also erstmal abwarten.....

L
Lotte

22.11.2010 um 10:13 Uhr

rkoch, Du schreibst: "Die wiederholte Anhörung verbessert seine Situation nicht. Der BR muss dieser Kündigung nicht gemäß §103 BetrVG zustimmen."

Je nach Vertretungslage zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung, muss der AG das EBRM aber gar nicht außerordentlich kündigen und wenn es sich im nachwirkenden KüSchutz befindet zwar außerordentlich aber keine Zustimmung einholen. Nur im konkreten Vertretungsfall zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ist die Zustimmung nach § 103 erforderlich. Da ist das KüSchG § 15 eindeutig.

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