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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ordentliche Anhörung zur Kündigung?

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Franz-Josef
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

wir haben eine Anhörung zu einer Kündigung. Das wir einen Widerspruch verfassen ist klar. Es geht um die korrekte Anhörung. Wir haben eine Anhörung zu einer fristlosen außerodentlichen Kündigung, hilfsweise eine ordentliche fristgerechte Kündigung. Geht es, das dies in einer Anhörung geschieht? Müssten da nicht zwei seperate Anhörungen erfolgen? Müssen wir dies der GF mitteilen? Oder sollen wir nichts sagen, und der Kollege kann dann die Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung anfechten?

Danke für Eure Hilfe.

Gruß Franz-Josef

5.48808

Community-Antworten (8)

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ego112

17.08.2007 um 09:21 Uhr

Dieses ist gängige Praxis und auch zulässig.

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Franz-Josef

17.08.2007 um 09:46 Uhr

Hallo ego112,

gibt es auch irgenwo Literatur oder Urteile, wo man das nachlesen kann? Und danke für Deine Antwort.

Gruß Franz-Josef

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tramdriver

17.08.2007 um 09:58 Uhr

Guten Morgen Franz-Josef,

was Du suchst findest Du im Fitting, RN 63 zu §102 BetrVG.

MfG tramdriver

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Franz-Josef

17.08.2007 um 10:08 Uhr

Hallo tramdriver,

da geht es doch um die Wirksamkeit der Kündigung und um die Frist zur Einreichung einer Klage. Ich habe die 23 Auflage des Fittings. Das der Kollege klagen soll, haben wir ihm auch geraten, das ist klar. Es geht uns eigentlich nur darum, ob die Anhörung ordnungsgemäß ist.

Gruß Franz-Josef

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ego112

17.08.2007 um 11:00 Uhr

@Franz-Josef, siehe Antwort tramdriver nur Rn 65

T
tramdriver

17.08.2007 um 11:14 Uhr

@ego112: In RN 65 geht es um die Äußerung von Bedenken und nicht um die hilfsweise ordentliche Kündigung.

@Franz-Josef: Lies mal in deiner 23. Auflage auf Seite 1506 die zweite Hälfte von RN 63. Wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht, die kann nur das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess feststellen.

Wichtig ist, dass ihr sowohl zur ausserordentlichen fristlosen Kündigung etwas sagt, also Bedenken äussert (alles, was man als BR in diesem Fall tun kann), als auch der hilfsweise ordentlichen Kündigung widersprecht. Ihr habt sogar zwei Fristen, zur ausserordentlichen müsst ihr euch binnen drei Tagen äussern, zur ordentlichen binnen sieben Tagen.

Kündigt der AG dem AN, nachdem ihr euch zur ausserordentlichen geäussert habt und während die Frist für die Anhörung zur ordentlichen Kündigung noch läuft, hat der AN sehr gute Karten, weil die Anhörung nicht ordentlich gelaufen ist. Deswegen würde ich das immer in zwei Schritten erledigen, die andere Seite ist vor Fehlern nicht gefeit. Aber Vorsicht, die Fristen müssen eingehalten werden, sonst gilt es als Zustimmung.

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pirat

17.08.2007 um 11:36 Uhr

Wichtiger Hinweis: In der Praxis ist es sehr beliebt, mit der außerordentlichen Kündigung noch vorsorglich eine hilfsweise ordentliche Kündigung für den Fall auszusprechen, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam wäre. Auch wenn die ordentliche Kündigung nur zum Zug kommen soll, wenn die außerordentliche Kündigung nicht durchgehen sollte, handelt es sich dennoch um zwei (!) Kündigungen. Der Betriebsrat ist damit sowohl zur geplanten außerordentlichen als auch zur geplanten (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung zu hören. In diesen Fällen ist unbedingt auf die unterschiedlich langen Anhörungsfristen des Betriebsrates zu achten, ....

nachzulesen.. http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/beendigung-03_08.html

P
pirat

17.08.2007 um 11:50 Uhr

wegen fehlerhafter Anhörung anfechten? noch was...

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Demnach kann auch die formal korrekte Anhörung zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn der Arbeitnehmer plausibel darlegt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht "die ganze Wahrheit" gesagt hat (Az.: 7 Sa 167/05).

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