Verhalten des BR bei fahrlässiger Körperverletzung - wie müssen wir uns gegenüber dem Arbeitgeber verhalten um auch zu unseren Informationsrechten zu kommen?
bei uns in der Firma gab es einen Zwischenfall mit mehreren AN die krank wurden und ins Krankenhaus mußten. der BR ist bis heute vom Anlagenleiter über dien Vorfall nicht schriftlich informiert worden wie es zu dem Zwischenfall kam , die Kripo sowie Umweltamt und Berufsgenossenschaft waren auch vor Ort zu ermittlungen wie müssen wir uns gegenüber dem Arbeitgeber verhalten um auch zu unseren Informationsrechten zu kommen , können wir als BR auch die einzelnen Institutionen sowie die betroffenen AN anschreiben um eine Klärung zum Sachverhalt zu bekommen da wir die AN die krank waren auch beraten wollen falls sie gerichtliche Schritten einleiten wollen oder vieleicht auch müßten da es sich laut Zeugenaussagen um Fahrlässige Körperverletzung( eventuell sogar um vorsätzliche Körperverletzung) handelt
Community-Antworten (2)
11.03.2008 um 12:08 Uhr
Hi Angeln,
melde Dich einfach bei der Berufsgenossenschaft, die werden Dir weiterhelfen. Davon abgesehen, bekommt der BR immer eine Durchschrift von der BG über solche Unfallermittlungen. Je nachdem in welchem Bundesland Du ansässig bist, ist ein kurzer Anruf beim Amt für Arbeitsschutz (auch Bezirksregierung oder Gewerbeaufsichtsamt) sehr hilfreich, um an Infos zu kommen.
Gruss Der-Orion
11.03.2008 um 12:20 Uhr
Hallo angeln, erstmal das:Der §80 BetrVG verpflichtet euch da was zu tun! Jetzt das: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezeichnet die Pflicht, zum Wohlergehen der Mitarbeiter Sorge zu tragen. In Deutschland ergibt sich die Fürsorgepflicht aus §§ 241 Abs. 2, 617-619 BGB als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die aus weiteren Gesetzen ergänzt wird (z.B. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Handlungsgehilfen, § 62 HGB). Der Arbeitgeber ist danach gehalten, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die jeden Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen. Hierzu bestehen bereits eine Reihe von gesetzlichen Schutzvorschriften, etwa die Arbeitsstättenverordnung das Arbeitsschutzgesetz das Arbeitssicherheitsgesetz Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch um den Schutz anderer Rechtsgüter des Arbeitnehmers (wie Ehre, Eigentum, Gleichbehandlung oder Probleme aus Sprachschwierigkeiten ausländischer Arbeitnehmer) zu kümmern. Unabdingbar besteht eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für erkrankte Hausangestellte in § 617 BGB. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich zudem auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, besonders zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialabgaben.
Dann das: Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) enthält die wesentlichen Regelungen über die betriebliche Arbeitsschutzorganisation. Der Arbeitgeber hat nach dem ASiG Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen und in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschussausschuss zu bilden. Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass *das Arbeitsschutzrecht und die Unfallverhütungsvorschriften den besonderen betrieblichen Verhältnissen entsprechend angewandt werden, *gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und *die Arbeitsschutzmaßnahmen und Unfallverhütungsmaßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erzielen (§ 1 ASiG). Das ASiG enthält insbesondere Regelungen über *die Bestellung, Aufgaben und erforderliche Qualifikation von Betriebsärzten (§§ 2-4 ASiG), *die Bestellung, Aufgaben und erforderliche Qualifikation von Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 5-7 ASiG), *die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat und untereinander (§§ 9 und 10 ASiG), *die Bildung und die Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG) sowie *behördliche Kontrollrechte (§§ 12 und 13 ASiG) und über *die Möglichkeit der Inanspruchnahme von überbetrieblichen Diensten (§ 19 ASiG). Das ASiG ist ein Rahmengesetz (vgl. §§ 14 und 15 ASiG). Der durch das ASiG gesteckte Rahmen wird insoweit durch weitere Vorschriften, insbesondere durch die "Unfallverhütungsvorschriften Betriebsärzte" und die "Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ausgefüllt.
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