Gilt das ArbZG für Betriebsräte/ehrenamtliche Tätigkeit?
Liebe Kollegen, ich bitte Sie um Antwort auf die Frage, ob für Betriebsratsmitglieder das Arbeitszeitgesetzt gilt, insbesondere die Pausenregelung. Ich möchte die Verteilung meiner Arbeitszeit ändern, 25 St. wöchentlich verteilt auf 4 Tage, also 6 St. 15 Min täglich. Er möchte mir dann die 15 Min. als Pause abziehen. Vielen Dank
Community-Antworten (5)
07.03.2008 um 11:30 Uhr
Hallo Selbstverständlich gilt dieses Gesetz für Betriebsratsmitglieder. Ehrenamt bedeutet nur, dass man keine Zusatzvergütung erhält, weil man im BR tätig ist.
07.03.2008 um 12:27 Uhr
...dem kann ich nur zustimmen; ...und laut ArbZG darf jeder Arbeitnehmer (auch Betriebsräte) nicht länger als sechs Stunden am Stück arbeiten.
07.03.2008 um 12:55 Uhr
Es ist alles gesagt!
07.03.2008 um 16:45 Uhr
Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen nicht vor, dass INNERHALB der persönlichen Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit und Nichtbeachtung anderen Vorgaben führt.
AUßERHALB der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen.
07.03.2008 um 17:56 Uhr
@Heini: auch wenn Du vollkommen recht hast, könnte das kukla im konkreten Fall auf eine falsche Fährte locken... Also lieber etwas vorsichtig mit Allgemeinaussagen
@kukla: Du willst Deine persönliche Arbeitszeit ändern. Selbst wenn Du jeden Tag mind. 15 min. BR-Arbeit machst und weniger als 6 Stunden den Nicht-BR-Projekten widmest, bleibt Deine persönliche Arbeitszeit an diesen Tagen 6,25 Std. Da nach ArbZG nach 6 Std persönlicher Arbeitszeit eine Pause fällig wird, hat Dein Chef also vollkommen Recht.
Eine theoretische Möglichkeit für einen freien Freitag gibt es - wenn du die Arbeitszeitverteilung bei 5x 5 Std. lässt: Du arbeitest Mo-Do "ganz normal" 5 Stunden - und danach noch 1,25 h BR-Tätigkeiten (die dann eben genau nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt). Den Dir zustehenden Freizeitausgleich nimmst Du dann immer am Freitag. Jetzt die ABER:
- Dies ist rechtlich so nur zulässig, wenn die BR-Arbeit betriebsbedingt erst nach den 5 Stunden geleistet werden kann.
- Außerdem muss der Chef damit einverstanden sein, dass du jeden Freitag Freizeitausgleich nimmst - du machst dich abhängig vom Chef. (Wenn ihm irgendwas nicht passt, wird er betriebsbedingte Gründe finden, dass du deine Stunden nicht am Freitag abbauen kannst, aber dafür mal am Dienstag frei hast und mal am Montag und Donnerstag je 2,5 h eher gehen darfst)
- Es sieht (nicht nur für deine Wähler) nach Bevorzugung eines BR-Mitglieds und Ausnutzung des Amtes aus - um nicht zu sagen: Es stinkt zum Himmel.
Vielleicht wäre es ja möglich, nur jeden 2. Freitag frei zu machen - bei 5 h 33 min täglicher Arbeitszeit klappt das pausentechnisch problemlos.
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