@fassungslos
> es öfteren kommt es jedoch vor, das ehrenamtliche "Kollegen" dem AN vorgezogen werden,
Du must schon GerdLs Beitrag genau lesen. Die "ehrenamtlichen Kollegen" sind nicht die selben die als AN "Springerschichten" leisten sollen.
Derartige Fälle gibt es tatsächlich öfter als man denkt. Das klassische Beispiel das wohl jedem bekannt ist: "Ehrenamtliche" Sanitäter des Roten Kreuzes arbeiten mit AN Sanitätern z.B. des Krankenhauses, z.B. bei einer Sportveranstaltung zusammen.
Ändert aber nichts daran das Du vollkommen Recht hast:
Entweder sind diese Springerschichten für die AN tatsächlich Rufbereitschaft nach §7 ArbZG ODER zumindest normale Arbeitszeit. Egal wie, eine Vergütung wird für die AN auf jeden Fall fällig, es sei denn, die AN haben sich ARBEITSVERTRAGLICH oder per TV dazu verpflichtet derartige "unbezahlte" Schichten zu leisten. Eine derartige Regelung wird aber rechtlich (analog unbezahlter Mehrarbeit) nur Bestand haben, wenn die Dauer dieser unbezahlten Schichten im Vertrag genau definiert ist und der zugrundegelegte Lohn derart (hoch) ist das anzunehmen ist, das diese Schichten mit der Vergütung pauschal abgedeckt sind. Im Geltungsbereich eines TV der solche unbezahlten Schichten nicht vorsieht ist eine derartige Regelung unzulässig.
Weiterhin hast Du definitiv auch Recht das der BR u.U. seinen Job nicht gemacht hat. Der BR hat die Pflicht nach §87 (1) Nr. 2 die LAGE der (vertraglich) vereinbarten AZ derart mizubestimmen, das ALLE AN nach der abzuschließenden Regelung regelmäßig ihre Soll-Zeit erreichen. Sieht diese Regelung variable Arbeitszeiten vor, sind regelmäßig Dienstpläne (Schichteinteilungen !) derart zu gestalten, das sichergestellt ist das die AN auf ihre Soll-Zeit kommen. So weit sich der AG sich dem verweigert, entscheidet die Einigungsstelle. Und, ja, so weit der AG abweichend von diesem Dienstplan (oder durch verweigerung einen derartigen Schichtplan aufzustellen) den AN das Erreichen der Sollzeit verweigert kommt er i.d.R. in Annahmeverzug. Das gilt nicht, wenn der BR der Nichterreichung der Soll-Zeit zugestimmt hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, das der BR seine MBR derart genutzt hat das die Soll-Zeit zu einem anderen Zeitpunkt wieder hergestellt werden kann (sprich: Arbeitszeitkonto, oder ein derartiger Schichtplan das die Soll-Zeit z.B. nach 3 Monaten erreicht wird, etc.) In jedem Fall IST der BR hier bei jeder Minute die die AN arbeiten sollen oder auch nicht im Boot! Ohne Zustimmung des BR geht gar nichts.
> ihre Minusstunden bis zum Jahresende in der Freizeit (Freischichten) nacharbeiten.
Begriffsbestimmungen:
"Freizeit" ist die Zeit in der der AN nicht der Arbeitspflicht unterliegt.
"Freischichten" sind Zeiten, in denen der AN eigentlich der Arbeitspflicht unterliegt, diese aber durch Ausgleich einer in Vorleistung erbrachten Arbeitsleistung nicht erbringen muß, also "Freizeit" hat.
Insofern ist dieser Satz vollkommen daneben. Kommt ein AN in seiner "Freizeit" zur Arbeit wird sie zur "Arbeitszeit" (nomen est omen). Und diese Arbeitszeit findet eben nur statt, wenn der BR zugestimmt hat das diese Zeit zur Arbeitszeit (also der Zeit zu der der AN der Arbeitspflicht unterliegt) wird.