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Unverschuldete Minusstunden durch ehrenamtliche

G
GerdL
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an alle Damen und Herren,

in unserem Betrieb arbeiten wir nach einer 40h Woche. Einige Tage davon beinhalten sogenannte "Springerschichten" welche weder in Zeit oder Lohn vergütet werden. In diesen Springerschichten erklären sich alle Kollegen bereit, innerhalb einer Stunde zur Schicht anzutreten (Z.B. als Vertretung für Krankheit etc.). Mann muss, um auf seine Sollarbeitszeit zu kommen, mindestens dreimal im Monat in der Springerschicht"aktiviert werden, um nicht ins Minus zu rutschen. Des öfteren kommt es jedoch vor, das ehrenamtliche "Kollegen" dem AN vorgezogen werden, da das Ehrenamt auch gehegt und gepflegt werden soll (Laut AG).

Nun sollen die Kollegen, welche in ihren Springerschichten nicht zur Arbeit herangezogen wurden ( und dadurch ins Minus gerutscht sind), weil ehrenamtliche "Kollegen"eingesprungen sind, ihre Minusstunden bis zum Jahresende in der Freizeit (Freischichten) nacharbeiten.

Greift hier §615 BGB, da sich ja ein jeder Mitarbeiter innerhalb der Springerschichten bereit gehalten hat und arbeiten wollte, jedoch ehrenamtliche Kollegen eingesetzt wurden?!

Gruss GerdL.

3.926011

Community-Antworten (11)

F
fasssungslos

11.08.2011 um 22:57 Uhr

GerdL fragst Du als Arbeitnehmer oder als BR?

G
GerdL

11.08.2011 um 23:03 Uhr

Als BR. Mitglied. Was mich stört, es ist keine plausible Antwort zu finden. Weder im Fitting noch per google. Hast du eventuell aussagekräftigere Informationen?

Gruss GerdL.

F
fasssungslos

11.08.2011 um 23:07 Uhr

GerdL wenn Du als BR frgst, würde ich Euch als aller erstes raten, Schulungen zu besuchen, denn scheinbar habt ihr ja so einem "Arbeitszeitmodell" zugestimmt, was mich mit 3xs fassungslos macht. Was, zum Henker, sind ehrenamtliche Kollegen?

G
GerdL

11.08.2011 um 23:14 Uhr

"Ehrenamtliche" Kollegen kommen in der Pflege, Rettungsdienst etc. vor. Völlig normal in diesen Branchen. Schulung haben wir hinter uns....die Antwort auf diese Frage können wir uns trotzdem nicht beantworten. Hast du ne Idee? Danke:-) In unserer BV steht nichts von einem ehrenamtlichem Arbeitszeitmodell.

Gruss GerdL.

F
fasssungslos

11.08.2011 um 23:30 Uhr

"Ehrenamtliche" Kollegen kommen in der Pflege und im Rettungsdienst vor. Völlig normal in dieser Branche. Die stehen immer mal so in der Gegend rum und betteln, dass sie umsonst eine volle Schicht in der Pflege arbeiten dürfen? Interessant!

. Schulung haben wir hinter uns.... Zu Arbeitszeiten? Wage ich zu bezweifeln, dann müßtet ihr nämlich eigentlich wissen, dass das, was die sogenannt Springerschicht leistet, Rufbereitschaft ist und die ist zu vergüten. Und wenn ihr als BR einem Dienstplan zustimmt, oder eine BV habt, die zuläßt, dass Eure AN durch solche Dienste in Minusstunden kommen können, na gute Nacht, wer so einen BR hat braucht keine anderen Feinde!

R
rkoch

12.08.2011 um 11:00 Uhr

@fassungslos

es öfteren kommt es jedoch vor, das ehrenamtliche "Kollegen" dem AN vorgezogen werden,

Du must schon GerdLs Beitrag genau lesen. Die "ehrenamtlichen Kollegen" sind nicht die selben die als AN "Springerschichten" leisten sollen.

Derartige Fälle gibt es tatsächlich öfter als man denkt. Das klassische Beispiel das wohl jedem bekannt ist: "Ehrenamtliche" Sanitäter des Roten Kreuzes arbeiten mit AN Sanitätern z.B. des Krankenhauses, z.B. bei einer Sportveranstaltung zusammen.

Ändert aber nichts daran das Du vollkommen Recht hast: Entweder sind diese Springerschichten für die AN tatsächlich Rufbereitschaft nach §7 ArbZG ODER zumindest normale Arbeitszeit. Egal wie, eine Vergütung wird für die AN auf jeden Fall fällig, es sei denn, die AN haben sich ARBEITSVERTRAGLICH oder per TV dazu verpflichtet derartige "unbezahlte" Schichten zu leisten. Eine derartige Regelung wird aber rechtlich (analog unbezahlter Mehrarbeit) nur Bestand haben, wenn die Dauer dieser unbezahlten Schichten im Vertrag genau definiert ist und der zugrundegelegte Lohn derart (hoch) ist das anzunehmen ist, das diese Schichten mit der Vergütung pauschal abgedeckt sind. Im Geltungsbereich eines TV der solche unbezahlten Schichten nicht vorsieht ist eine derartige Regelung unzulässig.

Weiterhin hast Du definitiv auch Recht das der BR u.U. seinen Job nicht gemacht hat. Der BR hat die Pflicht nach §87 (1) Nr. 2 die LAGE der (vertraglich) vereinbarten AZ derart mizubestimmen, das ALLE AN nach der abzuschließenden Regelung regelmäßig ihre Soll-Zeit erreichen. Sieht diese Regelung variable Arbeitszeiten vor, sind regelmäßig Dienstpläne (Schichteinteilungen !) derart zu gestalten, das sichergestellt ist das die AN auf ihre Soll-Zeit kommen. So weit sich der AG sich dem verweigert, entscheidet die Einigungsstelle. Und, ja, so weit der AG abweichend von diesem Dienstplan (oder durch verweigerung einen derartigen Schichtplan aufzustellen) den AN das Erreichen der Sollzeit verweigert kommt er i.d.R. in Annahmeverzug. Das gilt nicht, wenn der BR der Nichterreichung der Soll-Zeit zugestimmt hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, das der BR seine MBR derart genutzt hat das die Soll-Zeit zu einem anderen Zeitpunkt wieder hergestellt werden kann (sprich: Arbeitszeitkonto, oder ein derartiger Schichtplan das die Soll-Zeit z.B. nach 3 Monaten erreicht wird, etc.) In jedem Fall IST der BR hier bei jeder Minute die die AN arbeiten sollen oder auch nicht im Boot! Ohne Zustimmung des BR geht gar nichts.

ihre Minusstunden bis zum Jahresende in der Freizeit (Freischichten) nacharbeiten.

Begriffsbestimmungen:

"Freizeit" ist die Zeit in der der AN nicht der Arbeitspflicht unterliegt. "Freischichten" sind Zeiten, in denen der AN eigentlich der Arbeitspflicht unterliegt, diese aber durch Ausgleich einer in Vorleistung erbrachten Arbeitsleistung nicht erbringen muß, also "Freizeit" hat.

Insofern ist dieser Satz vollkommen daneben. Kommt ein AN in seiner "Freizeit" zur Arbeit wird sie zur "Arbeitszeit" (nomen est omen). Und diese Arbeitszeit findet eben nur statt, wenn der BR zugestimmt hat das diese Zeit zur Arbeitszeit (also der Zeit zu der der AN der Arbeitspflicht unterliegt) wird.

F
fasssungslos

12.08.2011 um 19:36 Uhr

rkoch, vielen Dank für die Ermahnung, Herr Lehrer. Was in meiner Antwort lässt Dich vermuten, dass ich den Beitrag von GerdL unaufmerksam gelesen habe? Ich glaube eher, dass Du meine Antwort unaufmerksam gelesen oder nicht verstanden hast. MIR ist vollkommen klar, dass die Ehrenamtlichen nicht dieselben AN sind.

K
Kurzarbeiter

14.08.2011 um 17:22 Uhr

GerdL

der AN hat einen Arbeitsvertrag, die dort vereinbarte Arbeitsleistung/Zeit bietet er dem AG an. Der AG muss diese dann annehmen oder gerät in Annahmeverzug laut BGBG § 615. Bedeutet, er muss diese Zeit auch vergüten ohne eine Arbeitsleistung erhalten/abgerufen/angenommen zu haben.

Kein BR kann eine BV rechtsgültig abschließen nach welcher der AN in Munsstunden, also unbezahlte Zeiten geraten kann. Wenn hier eine solche Arbeitszeitregelung in einer BV vereinbart wurde ist diese in diesem Punkt rechtswidrig.

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und bei Rufbereitschaft gibt es eine Grundvergütung und sofern man Arbeiten muss ist dieses dann normale Arbeitszeit. Wenn also eine Verpföichtung besteht dass man innerhalb einer festen Zeit die Arbeit aufnehmen muss, so ist dieses Bereitschaftsdienst der als Arbeitszeit zu vergüten ist.

Aber es gibt noch viele Bereiche, gerade im Gesundheitsdienst, in welchen die neue EuGH Rehctsprechung zu diesem Thema nicht beachtet wird. Wohl leider auch weil auch BR diese neue Rechtsprechung nicht kennen oder nicht umsetzen.

K
Kölner

14.08.2011 um 22:00 Uhr

@Kurzarbeiter Du solltest diesen wirren Beitrag, der zudem auch in einigen Details FALSCH ist, noch einmal überarbeiten. Dringend! Und das Urteil des EuGH zum Thema Bereitschaft sagt nichts über Rufbereitschaft aus...

F
fasssungslos

14.08.2011 um 22:28 Uhr

@Kölner Dank, Dank!

R
rkoch

15.08.2011 um 11:05 Uhr

@fasssungslos

Ich hatte Dein "stehen in der Gegend run und betteln...." so verstanden das Du die beiden (AN und Ehrenamtliche) in einen Pott schmeißt... Wenn ich das falsch verstanden habe, sorry.....

Ansonsten wollte ich Dich natürlich unterstützen :-)

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