Erstellt am 03.03.2008 um 11:52 Uhr von mein brei gehört dir
@joni,
"ich bin Teilzeitkraft (20h) und komme öfter mal an freien Tagen in die Firma," ....
> Selber schuld ! Andre hier werden dazu genötig oder gar gezwungen oft auch mit dem verweis > Es gibt da welche die kommen sogar in der freizeit der AN heute muss flexibel sein.
Erstellt am 03.03.2008 um 12:43 Uhr von Kronos
ich denke mal, die aussage von mein brei gehört dir kannst ruhig in die Tonne treten, da hat sich wohl jemand verirrt der lieber auf die Sonderschule sollte.
Ansonsten kann ich dur nur soviel sagen,d ass die du Anspruch auf die Anfahrtskosten in jedem Falle hasst, wenn du in deiner Freizeit trotzdem zu BR-Sitzungen in die Firma fährst, sofern sich diese nicht auf einen Termin legen lässt an dem du während deiner regulären Arbeitszeit teilnehmen kannst.
Erstellt am 03.03.2008 um 12:51 Uhr von Wassermarsch
Hallo Kollegen,
Betriebssport bei der Feuerwehr gibt es ja schon seit langer Zeit auf freiwilliger Basis. Nun meine Frage, kann man Betriebssport bei der Feuerwehr auch per Dienstanweisung/Betriebsvereinbarung anordnen? Die Feuerwehrleute also quasi zwingen unter dem Deckmantel „Erhaltung der Einstzfähigkeit“? Ist die Einführung einer solchen Betriebsvereinbarung überhaupt beteiligungspflichtig oder kann der AG den Betriebssport einfach im Rahmen des Direktionsrechts anweisen? Gibt es versischerungsrechtliche Probleme?
Danke im Voraus
Erstellt am 03.03.2008 um 14:42 Uhr von see-see
Schade, dass die Kollegen (nicht Kronos) sich hier tummeln.
Fahrtkosten kannst du verlangen, die Bezahlung der Fahrzeit allerdings nicht. Oder wird dir die Anfahrtzeit auch bei deinen regulären Arbeitstagen als Arbeitszeit angerechnet?
Soweit ich weiß, hast du nur Anspruch auf Freizeitausgleich für deine BR-Überstunden. Wenn dir die reguläre Arbeitszeit nicht reicht, solltet ihr versuchen, deine Stelle stundenmäßig aufzustocken.
Ansonsten weiß hier im Forum vielleicht jemand mehr?
Erstellt am 03.03.2008 um 14:48 Uhr von waschbär
see-see,
ich wüsste nicht was ich ergänzen könnte du hast des pudelskern getroffen kronos ebenso.
Kollegen die sich tummeln, du hast eine wirklich liebendswerte art des sarkasmus
Erstellt am 04.03.2008 um 09:01 Uhr von Kölner
@see-see
Dann ist bei 20 Stunden Schluss!
Das wiederum wäre eine Vorteilsnahme und nicht mit dem § 78 BetrVG und den einschlägigen Urteilen vereinbar!
Erstellt am 04.03.2008 um 11:35 Uhr von see-see
@Kölner
Wieso wäre es eine Vorteilnahme, die Arbeitszeit aufzustocken? Ich sehe das eher als Nachteil. (in meinem Fall z.B. müßte ich nämlich die Kinderbetreuung sichern, was ziemlich problematisch wäre)
Die andere Möglichkeit wäre noch, dass joni96 mehr Zeit von ihrer regulären Arbeitszeit auf BR-Arbeit umverteilt. Dann hätte der Arbeitgeber den schwarzen Peter, weil der für Ersatz an ihrem Arbeitsplatz sorgen muss...
Erstellt am 29.03.2008 um 22:09 Uhr von jotim
Tätigkeit als BR ist Arbeitsversäumnis - also Zeit die zu Lasten der "normalen" Arbeitszeit geht. Damit ist also keine WAZ-Erhöhung (Vorteil durch BR-Funktion) möglich, aber u.U. eine Quasi-Freistellung, wenn Deine BR-Tätigkeit ein Volumen von 20 Stunden je Woche erreicht. Siehe § 37 (2) u. (3) BetrVG. Vielleicht kommt der AG ja irgendwann auf die Idee KollegInnen von Dir mit einer höheren WAZ zu beschäftigen, da sie für Dich mitarbeiten müssen. Dann könntest Du (Gleichbehandlung, Nachteilsverbot, ...) ebenfalls auf eine WAZ-Erhöhung für die Dauer Deiner BR-Funktion hoffen.
Erstellt am 29.03.2008 um 22:12 Uhr von Kölner
@jotim
Das sind Weissheiten, die nur aus einem Märchenbuch stammen können. Unglaublich...
Erstellt am 29.03.2008 um 23:14 Uhr von Lotte
joni96,
aber eigentlich ist das BetrVG § 37 (2) "... Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten."
doch eindeutig?
Eine Vorteilsnahme kann ich nur dann erkennen, wenn Deine Kollegen grundsätzlich keine Mehrarbeit machen und vergütet bekommen. Ich gehe auch davon aus, dass Du in der AZ erstmal alle anfallende BR Tätigkeit machst und Mehrarbeit dadurch zustande kommt, dass Du manchmal auch nach der BR Tätigkeit noch Deiner üblichen Arbeit nachgehst. Natürlich alles im Rahmen des ArbZG. So sollte es jedenfalls sein-