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Teilzeit und Sitzung am freien Tag

J
joni96
Feb 2019 bearbeitet

Hallo, ich bin Teilzeitkraft (20h) und komme öfter mal an freien Tagen in die Firma, da wir z. B. Sitzungstag verschieben müssen aufgrund betrieblicher Belange oder Betriebsversammlung vorbereiten oder aber auch für laufende Tätigkeiten, da ich es oft innerhalb der Arbeitszeit nicht schaffe. Wir haben im BR sehr viel zu tun, da wir eine FA ohne TV sind. Die Zeit die ich zusätzlich da bin bekomme ich auf mein AZ Kto, wobei ich nicht mehr als 20 + Stunden haben soll und dein nen Rüffel kriege und frei nehmen soll. Dann fehlt mir die Zeit aber wieder. Konnte bisher die Ü-Std. auszahlen lassen, was jetzt verweigert wird. Habe ich hier eine Möglichkeit den AG zu überzeugen, dass er auszahlt? Und wie sieht es mit Fahrtzeit (Dienstreise) aus, wenn ich zusätzlich an freien Tagen in die FA komme? Vielen DANK!!! Vielen Dank für den Tipp mit der Erhöhung der Stunden. Dies hatte ich beantragt (5 Std.mehr in der Woche) wurde abgelehnt und zeitgleich eine befristete MA (30 Std.) fest übernommen.Vielleicht habe ich nochmal eine Chance, wenn ich in Zukunft von dem Recht der Fahrtkostenerstattung Gebrauch mache.

16.500010

Community-Antworten (10)

MBGD
mein brei gehört dir

03.03.2008 um 12:52 Uhr

@joni,

"ich bin Teilzeitkraft (20h) und komme öfter mal an freien Tagen in die Firma," ....

Selber schuld ! Andre hier werden dazu genötig oder gar gezwungen oft auch mit dem verweis > Es gibt da welche die kommen sogar in der freizeit der AN heute muss flexibel sein.

K
Kronos

03.03.2008 um 13:43 Uhr

ich denke mal, die aussage von mein brei gehört dir kannst ruhig in die Tonne treten, da hat sich wohl jemand verirrt der lieber auf die Sonderschule sollte.

Ansonsten kann ich dur nur soviel sagen,d ass die du Anspruch auf die Anfahrtskosten in jedem Falle hasst, wenn du in deiner Freizeit trotzdem zu BR-Sitzungen in die Firma fährst, sofern sich diese nicht auf einen Termin legen lässt an dem du während deiner regulären Arbeitszeit teilnehmen kannst.

W
Wassermarsch

03.03.2008 um 13:51 Uhr

Hallo Kollegen,

Betriebssport bei der Feuerwehr gibt es ja schon seit langer Zeit auf freiwilliger Basis. Nun meine Frage, kann man Betriebssport bei der Feuerwehr auch per Dienstanweisung/Betriebsvereinbarung anordnen? Die Feuerwehrleute also quasi zwingen unter dem Deckmantel „Erhaltung der Einstzfähigkeit“? Ist die Einführung einer solchen Betriebsvereinbarung überhaupt beteiligungspflichtig oder kann der AG den Betriebssport einfach im Rahmen des Direktionsrechts anweisen? Gibt es versischerungsrechtliche Probleme?

Danke im Voraus

S
see-see

03.03.2008 um 15:42 Uhr

Schade, dass die Kollegen (nicht Kronos) sich hier tummeln.

Fahrtkosten kannst du verlangen, die Bezahlung der Fahrzeit allerdings nicht. Oder wird dir die Anfahrtzeit auch bei deinen regulären Arbeitstagen als Arbeitszeit angerechnet?

Soweit ich weiß, hast du nur Anspruch auf Freizeitausgleich für deine BR-Überstunden. Wenn dir die reguläre Arbeitszeit nicht reicht, solltet ihr versuchen, deine Stelle stundenmäßig aufzustocken.

Ansonsten weiß hier im Forum vielleicht jemand mehr?

W
Waschbär

03.03.2008 um 15:48 Uhr

see-see, ich wüsste nicht was ich ergänzen könnte du hast des pudelskern getroffen kronos ebenso.

Kollegen die sich tummeln, du hast eine wirklich liebendswerte art des sarkasmus

K
Kölner

04.03.2008 um 10:01 Uhr

@see-see Dann ist bei 20 Stunden Schluss! Das wiederum wäre eine Vorteilsnahme und nicht mit dem § 78 BetrVG und den einschlägigen Urteilen vereinbar!

S
see-see

04.03.2008 um 12:35 Uhr

@Kölner Wieso wäre es eine Vorteilnahme, die Arbeitszeit aufzustocken? Ich sehe das eher als Nachteil. (in meinem Fall z.B. müßte ich nämlich die Kinderbetreuung sichern, was ziemlich problematisch wäre) Die andere Möglichkeit wäre noch, dass joni96 mehr Zeit von ihrer regulären Arbeitszeit auf BR-Arbeit umverteilt. Dann hätte der Arbeitgeber den schwarzen Peter, weil der für Ersatz an ihrem Arbeitsplatz sorgen muss...

J
jotim

29.03.2008 um 23:09 Uhr

Tätigkeit als BR ist Arbeitsversäumnis - also Zeit die zu Lasten der "normalen" Arbeitszeit geht. Damit ist also keine WAZ-Erhöhung (Vorteil durch BR-Funktion) möglich, aber u.U. eine Quasi-Freistellung, wenn Deine BR-Tätigkeit ein Volumen von 20 Stunden je Woche erreicht. Siehe § 37 (2) u. (3) BetrVG. Vielleicht kommt der AG ja irgendwann auf die Idee KollegInnen von Dir mit einer höheren WAZ zu beschäftigen, da sie für Dich mitarbeiten müssen. Dann könntest Du (Gleichbehandlung, Nachteilsverbot, ...) ebenfalls auf eine WAZ-Erhöhung für die Dauer Deiner BR-Funktion hoffen.

K
Kölner

29.03.2008 um 23:12 Uhr

@jotim Das sind Weissheiten, die nur aus einem Märchenbuch stammen können. Unglaublich...

L
Lotte

30.03.2008 um 00:14 Uhr

joni96, aber eigentlich ist das BetrVG § 37 (2) "... Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten." doch eindeutig?

Eine Vorteilsnahme kann ich nur dann erkennen, wenn Deine Kollegen grundsätzlich keine Mehrarbeit machen und vergütet bekommen. Ich gehe auch davon aus, dass Du in der AZ erstmal alle anfallende BR Tätigkeit machst und Mehrarbeit dadurch zustande kommt, dass Du manchmal auch nach der BR Tätigkeit noch Deiner üblichen Arbeit nachgehst. Natürlich alles im Rahmen des ArbZG. So sollte es jedenfalls sein-

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