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Fragen zur BErzGG §17 (Elternzeit)

E
enes
Jan 2018 bearbeitet

Ein guten Morgen wünsche ich ! ein MA der seid 01.03.2005 in Erziehungsurlaub war und jetzt wieder da ist,möchte sein urlaub von 2005 nehmen. lt. BErzGG §17 hat er auch anrecht darauf aber meine frage jetzt: nur für Jan,Feb oder die ganze zeit wo er in Erziehungsurlaub war ?

ich danke euch für eure antworten schon im vorraus

enes

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Community-Antworten (2)

P
Petrus

03.03.2008 um 18:05 Uhr

Steht doch auch in §17 BEEG grübel - Kürzung des Jahresurlaubs um 1/12 für jeden Monat ErzUrl. Oder andersherum: Für den ErzUrl gibt es keinen Erholungsurlaub. Die andere Frage ist viel interessanter: Für welche Monate steht der Erholungsurlaub noch nachträglich zu? Nur für Jan + Feb oder zusätzlich für März + Apr, ggf. auch Mai? Könnte man ja aus §6 MuSchG folgern - warum sollte eine Frau in dieser Zeit ErzUrl nehmen?

E
enes

03.03.2008 um 21:49 Uhr

aber nicht wen der Vater in ErzUrl geht.

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