Erstellt am 02.03.2008 um 14:27 Uhr von w-j-l
Das sehe ich auch so. Unter Berufung auf § 14 (2) TzBfG ist die Vertragsverlängerung nur mit unveränderten Vertragsbedingungen zuässig. Ansonst wird die Befristung unwirksam.
Allerdings verhält sich der AG hier ganz schön b.l.ö.d (was ja aber an sich nichts Ungewöhnliches ist).
Würde er nämlich zunächst den Vertrag unverändert verlängern, und danach - zeitlich versetzt - die Verlängerung der Arbeitszeit anbieten, dann wäre das durchaus zulässig.
Erstellt am 02.03.2008 um 14:45 Uhr von paula
ist das wirklich in einem vertrag erfolgt? dann ist der AG schon dämlich.... denn so wie es w-j-l schreibt geht das ja völlig easy. es reicht ja aus wenn die Veränderung der AZ 5 min nach der Verlängerung vereinbart wird
Erstellt am 02.03.2008 um 16:16 Uhr von appletree
In der ersten Vorlage an den BR stand folgendes: Fr.XY wird befristet v. 1.1.06 bis 31.3.06 mit 30 Std/W eingestellt und ab 1.4.06 bis 30.6.06 mit 19,25 Std./W.eingestellt.
Dann kam am 28.2.06 die nächste Vorlage in der stand, Fr.XY soll ab 1.4.06 bis 30.6.06 mit 38,5 Std/Woche weiterbeschäftigt werden.
appletree
Erstellt am 02.03.2008 um 17:30 Uhr von paula
was in der Anhörung für den BR steht ist in diesem Zusammenhang erst mal völlig egal. Aus einer ggf. falschen BR-Anhörung könnte der MA keine Entfristung herleiten. Hier ist die rein individualrechtliche Seite entscheidend