Erstellt am 20.10.2010 um 14:52 Uhr von Forentroll
Besteht der Sachgrund weiter????
Erstellt am 20.10.2010 um 15:06 Uhr von plano
Hallo,
es handelt sich um eine sachgrundlose Befristung
Gruß
plano
Erstellt am 20.10.2010 um 15:37 Uhr von neskia
Deine Kollegin und der AG schließen in diesem Moment einen Änderungsvertrag an. Du hast schon richtig erwähnt, dass sich wesentliche Vertragsbedinungen ändern.
Das erkennt man auch daran, dass das BAG entschieden hat (Urteil v. 25. Januar 2005 (Az.: 1 ABR 59/03)), das dem Betriebsrat eines Unternehmens bei der Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit von bereits im Betrieb beschäftigten Teilzeitkräften ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht, also eine nach § 99 Abs.1, S.1 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung sein kann.
Eine zustimmungspflichtige Einstellung eines MA mit einer kalendermäßige Befristung nach §14 Abs. 2 Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Damit dürfte sich die Kollegin eine 3/4 Stelle gesichert haben.
Erstellt am 20.10.2010 um 15:39 Uhr von rkoch
> Besteht der Sachgrund weiter????
Welcher Sachgrund ? (Zitat: die einen befristeten Arbeitsvertag hat (sachgrundlos))
@plano
> Was aber passiert, bei Änderung eines laufenden Vertrages. Und vorallem, wenn der Vertrag hinterher wieder auf den alten Stand gesetzt werden soll.
Das ist der Trick an der Sache - und man kann darüber Streiten ob das BAG mit seiner Rechtsprechung den AG nicht Tür und Tor öffnet das TzBfG in diesem Detail auszuhebeln.
Das BAG hat nämlich folgende Regelung aus dem TzBfG abgeleitet:
Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG setzt nach der
Rechtsprechung des Senats voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu
verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird,
nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls liegt der Neuabschluss eines
befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund
unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
********
Hingegen ist die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit
eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach ständiger Rechtsprechung des
Senats befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt
nicht der Befristungskontrolle. Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende
Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft
werden könnte.
********
Einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG steht nicht
entgegen, dass bereits zuvor erfolgte Änderungen der Vertragsbedingungen in den Text
der Verlängerungsvereinbarung aufgenommen werden. Diese können etwa auf der
Änderung einer für das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvereinbarung oder
*** zwischenzeitlich getroffenen Abreden über die für das Vertragsverhältnis geltenden
Arbeitsbedingungen beruhen ***. In beiden Fällen wird nur der zum Zeitpunkt der
Verlängerung geltende Vertragsinhalt in der Urkunde dokumentiert
Aus: BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.1.2008, 7 AZR 603/06 aber ähnlich auch in anderen Urteilen. Dieses Urteil ist auch deshalb beachtlich, weil sich der Senat in diesem Urteil mit den (in meinen Augen berechtigten) "im arbeitsrechtlichen Schrifttum erhobenen Einwendungen gegen seine Auslegung des Begriffs der Verlängerung" auseinandersetzt.
Ergo:
Wenn die Veränderung mit der Verlängerung der Befristung einhergeht: i.d.R. neuer Vertrag, Befristung unzulässig.
Wenn die Veränderung einvernehmlich bereits während der laufenden Befristung erfolgt: Kein neuer Vertrag, Befristung wirksam.
Wo da die Logik steckt? Wahrscheinlich so: Während der Laufzeit kann der AG den AN nicht zu Veränderungen zwingen, sie müssen also im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sein.
Mit Ablauf des Vertrages kann der AG Veränderungen erzwingen, indem er die weitere Befristung unter den Vorbehalt der Veränderungen stellt. Damit keine einvernehmliche Änderung anzunehmen -> Schutz des AN.
Ob das im Sinne des Erfinders ist? Naja, so ist unser BAG nun mal.
Interessant an Eurem Fall ist, das sich die Bedingungen während der Laufzeit geändert haben, mit Verlängerung aber noch mal ändern! Was dazu unser BAG wohl sagen würde? Ich gebe eine gute Chance darauf, das die Befristung zum Teufel ist.
Erstellt am 20.10.2010 um 15:49 Uhr von rkoch
@neskia
> das dem Betriebsrat eines Unternehmens bei der Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit von bereits im Betrieb beschäftigten Teilzeitkräften ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht, also eine nach § 99 Abs.1, S.1 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung sein kann.
Gutes Argument - nur ist fraglich, ob diese "Einstellung" einem Vertragsneuabschluß gleichkommt oder nur den Schutzrechtlichen Zielen des §99 BetrVG geschuldet wird. Schließlich könnten durch diese Arbeitszeitänderung ja "andere AN benachteiligt werden". IMHO hat das BAG in dieser Hinsicht nichts entschieden und auch im von mit zitierten Fall ging es um eine Änderung einer Teilzeitkraft (20h -> 30h), auch wenn in diesem Fall die Befristung für unwirksam erklärt wurde, da sie zeitgleich mit der Verlängerung erfolgte und nicht beweisbar war, das es sich um eine einvernehmliche Änderung handelt, sondern vielmehr ein 30h-Arbeitsplatz zu besetzen gewesen wäre, womit die AGin die treibende Kraft gewesen sei.