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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zeiterfassung Kunde möchte eines einführen welches auch von unseren MA benutzt werden soll - In wieweit haben wir als BR des Dienstleisters darauf Einfluss?

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reiniger
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein Dienstleistungsunternehmen bei unseren Kunde vor Ort. Kunde von uns möchte Zeiterfassungssystem einführen welches auch von unseen Mitarbeitern benutzt werden soll.In wieweit haben wir als BR des Dienstleisters darauf einfluss? Kommentar Kunde " Wenn nicht Ihr ,dann.... Möchte als BR natürlich diesen Kunde nicht verlieren, da edliche Arbeitsplätze mit auf dem Spiel stehen.

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Community-Antworten (3)

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Petrus

29.02.2008 um 13:48 Uhr

Was habt ihr für Verträge mit dem Kunden? AÜ, Werkvertrag, ... ?

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reiniger

03.03.2008 um 09:40 Uhr

Wir sind ein Reinigungsunternehmen,welches bei diesem kunden arbeitet. verstehe nicht was ein Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag für unterschiede macht

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Petrus

03.03.2008 um 13:25 Uhr

Bei einem reinen Werkvertrag schuldet euer Unternehmen keinen bestimmten Arbeitszeitumfang - damit hat der Kunde auch keinerlei Überwachungsinteresse (zu haben). Bei AÜ sind die MA im entleihenden Betrieb nach 3 Monaten wahlberechtigt - damit dürften auch die MBR des dortigen BR bezogen auf den Entleiherbetrieb(!) einschlägig sein. Natürlich unterliegen die erhobenen Daten dem Datenschutz und dürfen nicht an der Verleiher weitergegeben werden (bzw. nur mit Zustimmung des BR des Verleihers). Bei einem DL-Vertrag bezahlt der Kunde z.B. für "3 Std. putzen" - und will dann natürlich, dass der MA nicht nach 2 1/2 Std. geht... Da es aber nicht seine ArbN sind, hat er diese auch nicht zu überwachen - das ist Sache des Dienstleisters. Er darf auch nach BDSG keine personenbezogenen Daten erheben. Was natürlich ginge, wäre eine (natürlich mitbestimmte) Stechuhr des Dienstleisters beim Kunden und das Zurverfügungstellen anonymisierter Abrechnungsdaten...

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