Erstellt am 27.02.2008 um 08:33 Uhr von Frank B
Ein Vorteil für den Arbeitgeber ist auf jeden Fall, dass er keine Überstunden mehr bezahlen muss!!!
Erstellt am 27.02.2008 um 09:21 Uhr von Sternburg
Beachten solltet Ihr auf jeden Fall, dass trotzdem die Grenzen des ArbZG gelten, und dass der Arbeitgeber einen im Falle von Mehrarbeit für die betroffenen Arbeitnehmer einen Arbeitszeitnachweis führen muss!
--> § 16 Abs. 2 ArbZG
Erstellt am 27.02.2008 um 19:46 Uhr von paula
@Sternburg
auf Grund von § 80 BetrVG ist der AG verpflichtet die Arbeitszeit komplett zu erfassen. Da hilft auch keine Vertrauens-AZ
Erstellt am 28.02.2008 um 08:53 Uhr von flipper
Vielen Dank für Eure Hinweise. Das der AG sich der Pflicht der Arbeitszeiterfassung nicht entziehen kann, war uns bewußt, nur wäre es ja im Falle der Unstimmigkeit, doch wieder so, das Aussage gegen Aussage steht. Leider kam es in unserer Firma im letzten Jahr auch zu einer fristlosen Kündigung auf Grund von Arbeitszeitklau. Wir konnten es insoweit abwenden, dass die Kollegin statt der fristlosen eine fristgerechte Kündigung mit Abfindung bekam, es wurde Ihr auch angeboten wieder anzufangen, aber unten den Umständen ist es verständlich, das sie abgewunken hat. Daher sind wir sehr vorsichtig, denn im Zweifelsfall gibt es ja nur noch die Aufzeichnung des AG!?
Gruss aus Berlin!!!!!
Erstellt am 28.02.2008 um 10:28 Uhr von Petrus
@flipper: Wie wird denn derzeit die Arbeitszeiterfassung geregelt? MBR nach §87 (1) Nr. 2,3 BetrVG wird wie geregelt?
Ein Vorteil fällt mir in Eurem Fall aber ein: Wenn ihr eine vernünftige regelung habt, wird es schwieriger für den ArbGeb, "Arbeitszeitklau" zu beweisen...
Erstellt am 28.02.2008 um 20:45 Uhr von joschie
Hallo Flipper,
bei uns läuft es so: WAZ ist 37,5 Std wer mehr arbeitet in der Woche kann ausgleichen z.B. Montag 10 Std. dafür Dienstag 6 Std. oder so aber es ist nur möglich 1/2 Tag auszugleichen. d. H. ein freier Tag in der Woche gibt es nicht.
denk bitte bei einer solchen Regelung daran,daß es auch möglich ist einen "ganzen Tag" ( also 8 Std ) als Ausgleichszeit
zu bekommen. Wir müssen auch Stempeln. Denke darüber nach ob diese Vertrauensarbeitszeit einzelvertraglich oder mit BV geregelt werden soll . Wir sind nicht tariefgebunden und bei uns ist es einzelvertraglich geregelt. Wir haben somit größte Probleme damit. ( die meisten MA sind unzufrieden da es sich um Regelungen der GL handelt ) Wir können jetzt nur noch über Rechtsanwalt arbeiten.)