Mutterschutz - Darf die Kollegin auf eigenen Wunsch bis 20:30h, Spätdienstende arbeiten?
Hallo, bin in einer Klinik im Bereich Service (Restaurant/Cafeteria) beschäftigt. Eine Kollegin ist schwanger, d.h. für sie gilt die Regelung des Beherberbungswesen. Wichtig für uns § 8Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit.
- lt. Bl würde ihre Sonntagsarbeit doppelt berechnet, so dass sie 3 anstatt 2 Tage in der Woche frei haben müsste, was bei einer 40 Std- Woche unlogisch ist
- Darf die Kollegin auf eigenen Wunsch bis 20:30h, Spätdienstende,arbeiten?
Community-Antworten (1)
27.02.2008 um 13:31 Uhr
- Wer oder was ist BI?
- siehe §8 (6) MuSchG
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