Wegfall einer Schicht - Mitspracherecht ja oder nein?
wir arbeiten in 3 schichten. welche frist muß gewahrt werden wenn die nacht schicht an einer maschiene weg fällt (weil in der frühschicht ein kollege krank wurde) und gibt es vieleicht lohnausgleich wenn anstatt nacht-frühschicht gemacht wird? müssen wir als br angehört werden? mitsprache recht ja oder nein?
für antworten danke im voraus!
mfg.dynkie
Community-Antworten (2)
25.02.2008 um 22:49 Uhr
dynkie, wenn der AN nicht genügend Zeit hat, seine Freizeit sinnvoll zu planen, weil die Ankündigung des Ausfalls/Wechsels zu kurzfristig erfolgt, muss der AG beide Schichten bezahlen (einen Verweis auf das Urteil kann ich Dir dazu morgen geben). Der BR hat bei Veränderungen des Dienstplanes mitzubestimmen.
PS: BAG vom 17.01.1995, 3 AZR 399/94
26.02.2008 um 00:17 Uhr
dynkie dieser Betriebsrat erscheint mir im Ganzen ahnungslos. Wird eine Arbeitsschicht kurzfristig abgesagt, was nach deiner Beschreibung bei Euch der Fall sein dürfte, muss die ausgefallenen Arbeitszeit trotzdem entsprechend entlohnt werden.
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten gem. §87 Abs.2+3 BetrVG mitzubestimmen:
- …………………………….
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
- vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
- ………………………………….... usw.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen. Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden. Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf. In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigte festlegen. Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte auch solch Problem mit dem AG im Vorfeld zu regeln. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.
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