W.A.F. LogoSeminare

Krankschreibung - muss ein AN dem AG auch dann eine AU vorlegen, wenn dieser nur einen Tag krank war?

K
Kiebitz28
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, weiß denn jemand von euch ob ein AN dem AG auch dann eine AU vorzulegen hat,auch wenn dieser nur ein Tag krank war? Ein AN hat sich tel krank gemeldet für ein Tag und kam den nächsten Tag wieder arbeiten. Braucht er nun für den einen Tag eine AU?

4.20309

Community-Antworten (9)

W
Werner

21.02.2008 um 08:34 Uhr

Moin Kiebitz28, eigentlich nicht. Schau Dir aber mal den 3. Satz an. § 5 EFZG Anzeige- und Nachweispflichten Abs.1 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

S
Sternburg

21.02.2008 um 08:44 Uhr

...nur sollte das dem Arbeitnehmer vorher bekannt sein ;-)

H
Hasan

21.02.2008 um 09:22 Uhr

Wie Werner richtig schreibt, braucht man eine AU nachdem Entgeltfortzahlungsgesetz ( EFZG ) erst vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert - es sein den, und das ist ganz wichtig, der Arbeitgeber verlangt, wie in Abs. 3 ( Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. ) beschrieben, die AU eher. Auch kann ein geltender Tarifvertrag diese Regelung enthalten. Also vorsichtig sein - es kann sonst zu einer Abmahnung wegen Verletzung der Arbeitsvertraglichen Verpflichtung kommen.

B
BRDRK

21.02.2008 um 09:32 Uhr

Hallo,

auf jeden Fall in den Arbeitsvertrag schauen, ob dort nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist!!

A
Angi1

21.02.2008 um 10:29 Uhr

@all,

"Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. "

Hier hat der BR ein MBR nach § 87 Abs. 1 P. 1.

MfG Angi1

T
toni12345

21.02.2008 um 10:41 Uhr

Hallo der AB kann diese auch nach einem Tag verlangen. Bei uns war dieses Problem auch, wir machten eine Betriebsvereinbarung über diese Thema. Den höffig waren die Kollegen Freitag oder Montags krank.

Gruß Toni

P
paula

21.02.2008 um 21:28 Uhr

@Angi1

"Hier hat der BR ein MBR nach § 87 Abs. 1 P. 1."

aber nur wenn es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt. Wenn es sich um eine individuelle Einzelmaßnahme handelt dann nicht

K
Kölner

21.02.2008 um 22:28 Uhr

@toni12345 Eine BV? Was steht denn da drin? kopfschüttel

I
Immie

21.02.2008 um 22:42 Uhr

...Freitags und Montags ist sofort eine AU vorzulegen... ...Dienstag,Mittwoch und Donnerstag können die AN 3Tage zu Hause bleiben...

Ihre Antwort