Anforderung von Fragebögen - Mitbestimmung von Verteilungskriterien bei leistungs- und erfolgsorienter Vergütung?
Wir haben eine BV (leistungs- und erfolgsorientere Vergütung) kurz LEV genannt. Diese Vergütung erfolgt freiwillig. Die GL ist der Meinung, dass sie uns nur über den Gesamttopf informieren muss, bzw. sie gibt uns die gesamte Summe für die einzelnen Bereiche bekannt. In der Betriebsvereinbarung sind keine Verteilungskriterien genannt. Wir Betriebsräte meinen allerdings, dass wir das Recht haben, über die Verteilungskriterien mitbestimmen zu dürfen. Die LEV-Ermittlung erfolgt anhand eines Gewichtungsfaktors. Dieser wird durch Fragebögen ermittelt. Kollegen beurteilen Kollegen (abteilungsmäßig). Die Beurteilungen geschehen halbjährlich. Wir wollen diese ausgefüllten Fragebögen, die entscheidend für die LEV-Verteilung sind, ansehen. Können wir das fordern? Auf welche Paragraphen können wir uns sützen?
Community-Antworten (5)
08.02.2008 um 16:41 Uhr
§87 (1) Nr. 10, 11 BetrVG § 94 BetrVG WAF-Seminar 150
Umgesetzt habt ihr wohl nur §87(1) Nr. 10 - und das vielleicht auch nicht vollständig...
08.02.2008 um 16:46 Uhr
Lieber Petrus, wie meinst Du das?
Gruss vittoria
08.02.2008 um 19:11 Uhr
@vittoria
ohne Eure BV zu kennen kann Euch hier wahrscheinlich keiner helfen. Gut möglich, dass Ihr schon aller MBR durch die BV ausgeübt habt... womöglich in einem quasi Verzicht der Ausübung.
11.02.2008 um 09:52 Uhr
Guten Morgen, kann man denn wirklich einen Verzicht der Ausübung schriftlich niederlegen, obwohl das Gesetz diese Ausübung vorsieht? Zur Info: Die BV wurde von unseren Vorgängern abgeschlossen, von uns wurde überlegt, diese zu kündigen, sie würde dann in Teilen nachwirken. Nur, wir wollen unserer GL keine Mittel an die Hand geben, damit sie sagen können, der BR hat.... und daher können wir leider nicht!!! Daher nochmals zurück zu meiner Frage, können wir die ausgefüllten Fragebögen anfordern?
11.02.2008 um 10:58 Uhr
paula, den Verzicht auf Mitbestimmung kann man nicht in eine BV niederschreiben. Die wäre zumindest in diesem Teil unwirksam. (BAG 1 ABR 4/03 vom 08.06.2004 und 1 AZR 349/02 vom 03.06.2003)
Die Mitbestimmung bzgl. Verteilungs- bzw. Vergütungsgrundsätzen kann hier jederzeit eingefordert werden.
vittoria, ihr könnt mitbestimmen bei der Erstellung der Fragebögen (Fragen, Auswertung), ihr habt aber keinen Anspruch auf die Einsicht in die (personenbezogen) ausgefüllten Fragebögen. Worauf ihr Anspruch habt, ist die Einsicht in die Bewertungsergebnisse (Transparenzgebot), weil ihr darüber zu wachen habt, dass gerecht bewertet und verteilt wird.
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