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Fragebogen nach § 280 Abs. 1SGB IV

D
djeasy
Jan 2018 bearbeitet

Die Personalstelle verschickt an alle Teilzeitkräfte einen Fragebogen, in dem abgefragt wird, ob eine Nebentätigkeit besteht und wenn, bei welchem Arbeitgeber, Umfang und Verdienst. Begründet wird der Fragebogen mit dem Hinweis auf eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, ohne diese näher zu benennen.

  1. Frage Die Personalvertretung ist zu beteiligen bei Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche Regelung besteht. Wäre hier die Personalvertretung zu beteiligen oder besteht eine gesetzliche Regelung für so eine Abfrage?
  2. Frage Ist die Auskunfts-, Vorlage- und Mitwirkungspflichten des Beschäftigten gemäß § 28o Abs. 1SGB IV eine Bringepflicht oder muss auch auf Nachfrage des Arbeitgebers, ohne Verdacht einer Unregelmäßigkeit reagiert werden. Kann also der Fragebogen einfach nicht an den Arbeitgeber zurück gegeben werden?
  3. Frage Ist der Versand der Fragebögen nur an die Teilzeitbeschäftigten eine Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten?
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Community-Antworten (4)

G
gironimo Akzeptiert

04.11.2012 um 09:45 Uhr

Die Mitbestimmung zieht immer dann, wenn es trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtungen des AG etwas tun zu müssen, noch ein Regelungsspielraum besteht.

Den würde ich hier durchaus sehen, da die Form und der Inhalt der Befragung im Detail ja eben nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (auch nicht, ob überhaupt eine solche zu erfolgen hat). So gesehen heißt es ja im § 28 o SGB IV; "...der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber..." die Informationen zu liefern. Da ein normaler AN davon aber nichts weiß, sehe ich schon eine Initiative des AG im gewissen Umfang als gerechtfertigt an. Und da kommt Ihr ins Spiel.

Im Zuge Eurer Mitbestimmung wäre dann u.a. auch zu klären, welcher Personenkreis befragt wird, welche Fragen gestellt werden (müssen) und was ist, wenn jemand den Bogen nicht zurückschickt.

H
Hoppel

04.11.2012 um 10:02 Uhr

@ djeasy

SGB IV § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.

Zu Frage 1: Die rechtliche Verpflichtung ergibt sich doch schon aus dem Wortlaut des § 28o SGB IV.

Zu Frage 2: Ergibt sich ebenfalls aus § 280 SGV IV. Eure KollegInnen sind VERPFLICHTET, die Auskünfte erteilen zu müssen.

Zu Frage 3: Nicht in dem Sinne, dass hier eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt.

Die rechtliche Verpflichtung des AG ergibt sich insbesondere aus § 28a SGB IV.

D
djeasy

04.11.2012 um 11:15 Uhr

@ Hoppel Vielen Dank für deine Antwort. In deiner Antwort auf meine Frage 1 kann ich keinen Bezug auf die Beteiligung der Personalvertretung erkennen. Vielleicht kannst du mir dies nochmal erklären.

Die Frage die die Beschäftigten stellen ist, ob der Arbeitgeber so zu sagen auf blauen Dunst eine Abfrage machen kann. Im SGB IV § 28o ist der Wortlaut "soweit erforderlich". Wenn jemand keine Nebentätigkeit hat, ergibt sich dann auch eine Mitteilungspflicht?

Im SGB IV § 28o Abs.2 wird ja deutlich unterschieden, das der Versicherungsträger Informationen verlangen kann. Der Zweifel ist also, ob dieses Recht auch der Arbeitgeber hat. Zweifelfrei kann er den Arbeitnehmer wohl auf die Rechtlage hinweisen und über die Rechtsfolgen informieren.

H
Hoppel

04.11.2012 um 12:18 Uhr

@ djeasy

Deine Frage war: "Wäre hier die Personalvertretung zu beteiligen oder besteht eine gesetzliche Regelung für so eine Abfrage?"

Eine Personalvertretung ist hier NICHT zu beteiligen, WEIL es eine gesetzliche Regelung gibt.

Und wenn jemand keine Nebentätigkeit ausübt, für die ein Entgelt bezogen wird, könnte man das dem AG doch auch mitteilen, um weitere Rückfragen zu vermeiden. Außerdem bezieht sich das "soweit erforderlich" ausschließlich auf ggf. vorzulegende Unterlagen und NICHT auf die Auskunftspflicht an sich.

Noch unverständlicher ist mir, warum Du Abs.2 zückst und die Rechte des AG anzweifelst. Es handelt sich doch unmissverständlich um zwei, voneinander unabhängige Rechte auf Auskunft. Absatz 1 regelt die Rechte des AG, Absatz 2 die Rechte des zuständigen Versicherungsträgers.

Es geht ganz einfach darum, in welcher Höhe der AG ggf. Sozialabgaben zu leisten hat.

Ungeachtet dessen sollte ein AG auch in anderer Hinsich Kenntnis von weiteren Beschäftigungen haben, weil er für die Einhaltung des ArbZG verantwortlich ist. So wurde vor Jahren ein LAG Urteil "berühmt", in welchem einem AN von seinem Haupt-AG die Kündigung ausgesprochen wurde, weil es diesem AG aufgrund der Nebenbeschäftigung an allen Werktagen nicht möglich war, einen wirksamen Ersatzruhetag für Sonntag- und Feiertagsarbeit gewähren zu können.

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