Überstundenzuläge für Teilzeitarbeit
Hallo zusammen,
das Bundesarbeitsgericht (Urteil 19.12.2018, 10ARZ 231/18) hat seine Rechtsprechung geändert und geurteilt, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeit hinausgeht.
Mich Interessiert, hat jemand die Umsetzung des Gesetz im Betrieb überprüft? Wie seit Ihr vorgegangen ? Gibt es Ergebnisse, setzt der Arbeitgeber dies um?
Vielen Dank:-)
Community-Antworten (6)
27.08.2019 um 15:18 Uhr
- BV geändert
- betroffene Teilzeitmitarbeiter informiert, dass Sie ihre monatliche Zeitsalden prüfen können - fertig
Wir haben Gleitzeit, so dass es innerhalb des Monates eh Plus / Minsus Stunden ohne Zuschläge gibt. WAs bei uns Überstunden sind ist in der BV definiert z.B. Zeiten uassrhalb der Gleitzone oder SA - Arbeit Müsen Teilzeitarbeiten angeordnete Überstunden leisten erhalten sie die tariflichen Zuschläge.
27.08.2019 um 15:36 Uhr
"SA - Arbeit"
Ich dachte die Zeiten wären vorbei...
27.08.2019 um 16:31 Uhr
man sollte aber vielleicht auch mal in den TV schauen, ob die Situation mit der Systemgastronomie (für die ist das Urteil ergangen) vergleichbar ist. Bei uns streiten sich zB Verdi und AG-Verband, ob dieses Urteil auf unsere Branche übertragbar ist. Interne Meinung von Verdi ist aber, dass derzeit bei uns in der Branche lieber niemand individualrechtlich klagen sollte, denn "die Mehrarbeitszuschläge dienen nämlich gerade nicht dem Ziel den individuellen Freizeitbereich zu schützen. Sie sollen den Ausgleich der besonderen Arbeitsbelastungen sicherstellen, die bei Überschreiten der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft entstehen. Bereits aus diesem Grund sind das Urteil und die dortigen Wertungen nicht auf die Auslegung unserer Tarifnorm übertragbar. " Verdi will bei uns verhindern, dass entgegenstehende Urteile gefällt werden und berät daher, dass man abwarten soll. Sie möchten das Thema im Rahmen der nächsten Tarifrunde klären.
Daher sollte man sich hier mit der Gewerkschaft abstimmen, da die die individuelle Situation besser einschätzen kann
27.08.2019 um 17:01 Uhr
dazu folgendes von Verdi: Durch die, wie dargestellt, Aufgabe der gegenteiligen Auffassung des Zehnten Senats und die damit insgesamt geänderte Rechtsprechung des BAG gelten diese Ausführungen und Empfehlungen uneingeschränkt weiter.
Insoweit ist den betroffenen Teilzeitbeschäftigten auch weiterhin zu empfehlen, Überstundenzuschläge bereits dann gelten zu machen, wenn der Umfang ihrer Mehrarbeit hinter der wöchentlichen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten zurückbleibt.
Der Leitsatz des Urteils: Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt gegen §4 Abs. 1 TzBfG
27.08.2019 um 18:04 Uhr
wer Verdi mit den verschiedenen Fachgruppen kennt, der weiß, dass es bei solchen Themen so gut wie nie eine einheitliche Linie gibt ;) daher bleibe ich dabei: erst mal mit der Gewerkschaft sprechen
05.08.2020 um 14:29 Uhr
bislang gibt es noch keine Lösung. Auch nach Rücksprache mit Verdi. Eine Möglichkeit wäre die Klage! Dazu fehlt den meisten der Mut und das passende Geld! bis bald
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