Erstellt am 27.08.2019 um 13:18 Uhr von Kjarrigan
- BV geändert
- betroffene Teilzeitmitarbeiter informiert, dass Sie ihre monatliche Zeitsalden prüfen können - fertig
Wir haben Gleitzeit, so dass es innerhalb des Monates eh Plus / Minsus Stunden ohne Zuschläge gibt. WAs bei uns Überstunden sind ist in der BV definiert
z.B. Zeiten uassrhalb der Gleitzone oder SA - Arbeit
Müsen Teilzeitarbeiten angeordnete Überstunden leisten erhalten sie die tariflichen Zuschläge.
Erstellt am 27.08.2019 um 13:36 Uhr von Pjöööng
"SA - Arbeit"
Ich dachte die Zeiten wären vorbei...
Erstellt am 27.08.2019 um 14:31 Uhr von paula
man sollte aber vielleicht auch mal in den TV schauen, ob die Situation mit der Systemgastronomie (für die ist das Urteil ergangen) vergleichbar ist. Bei uns streiten sich zB Verdi und AG-Verband, ob dieses Urteil auf unsere Branche übertragbar ist. Interne Meinung von Verdi ist aber, dass derzeit bei uns in der Branche lieber niemand individualrechtlich klagen sollte, denn "die Mehrarbeitszuschläge dienen nämlich gerade nicht dem Ziel den individuellen Freizeitbereich zu schützen. Sie sollen den Ausgleich der besonderen Arbeitsbelastungen sicherstellen, die bei Überschreiten der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft entstehen. Bereits aus diesem Grund sind das Urteil und die dortigen Wertungen nicht auf die Auslegung unserer Tarifnorm übertragbar. " Verdi will bei uns verhindern, dass entgegenstehende Urteile gefällt werden und berät daher, dass man abwarten soll. Sie möchten das Thema im Rahmen der nächsten Tarifrunde klären.
Daher sollte man sich hier mit der Gewerkschaft abstimmen, da die die individuelle Situation besser einschätzen kann
Erstellt am 27.08.2019 um 15:01 Uhr von BRSB
dazu folgendes von Verdi:
Durch die, wie dargestellt, Aufgabe der gegenteiligen Auffassung des Zehnten Senats und die damit insgesamt geänderte Rechtsprechung des BAG gelten diese Ausführungen und Empfehlungen uneingeschränkt weiter.
Insoweit ist den betroffenen Teilzeitbeschäftigten auch weiterhin zu empfehlen, Überstundenzuschläge bereits dann gelten zu machen, wenn der Umfang ihrer Mehrarbeit hinter der wöchentlichen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten zurückbleibt.
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Der Leitsatz des Urteils:
Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt gegen §4 Abs. 1 TzBfG
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Erstellt am 27.08.2019 um 16:04 Uhr von paula
wer Verdi mit den verschiedenen Fachgruppen kennt, der weiß, dass es bei solchen Themen so gut wie nie eine einheitliche Linie gibt ;) daher bleibe ich dabei: erst mal mit der Gewerkschaft sprechen
Erstellt am 05.08.2020 um 12:29 Uhr von BRSB
bislang gibt es noch keine Lösung. Auch nach Rücksprache mit Verdi.
Eine Möglichkeit wäre die Klage! Dazu fehlt den meisten der Mut und das passende Geld!
bis bald