Erstellt am 11.08.2016 um 12:13 Uhr von RoterFaden
So ganz verstehe ich es noch nicht:
geht es um bestimmte Abteilungen?
Als so was wie "in Abteilung X" darf es keine Teilzeitarbeit geben?
Welches Arbeitszeitmodell greift in eurem Unternehmen und gibt es eine BV?
Erstellt am 11.08.2016 um 12:23 Uhr von ErnstGemeint
Hallo RoterFaden,
ja da hätte ich mich deutlicher Ausdrücken können. Genau das ist der Punkt. Die Kollegen einer Abteilung sind betroffen.
Es gibt eine BV zur Arbeitszeit, in der die Teilzeit nicht gesondert geregelt ist. Wir haben eine 39h Woche verteilt auf 5 Tage (Mo. - Fr.) Es gibt in jeder anderen Abteilung Teilzeitarbeit. Teilweise von den Kollegen gewünscht aber auch bedingt durch z.B. Kosten-Zusagen.
Erstellt am 11.08.2016 um 13:04 Uhr von gironimo
Direkt sehe ich keinen Ansatz. Ist eben ein individueller Rechtsanspruch.
Betriebspolitisch lässt sich da schon so einiges bewirken.
Erstellt am 11.08.2016 um 13:15 Uhr von Elarade
Hallo,
guck die mal das Urteil vom Landesarbeitsgericht an (Aktenzeichen 7 Sa 766/12). Hier klagte ein Maschinenführer, der sogar bei einem Schichtbetrieb recht bekommen.
Ich hab das bei SpiegelOnline "Schichtarbeiter hat Anspruch auf Teilzeit" gefunden.
Vielleicht hilft dir das weiter.
Lg.
Erstellt am 11.08.2016 um 13:51 Uhr von RoterFaden
Gibt es Kollegen, die momentan Teilzeit arbeiten und auf Vollzeit gehen sollen?
Oder geht es um künftige Neueinstellungen?
Oder gibt es Damen, die evtl. schwanger werden könnten und danach in Teilzeit
zurückkehren möchten?
Hat der AG einen Grund genannt?
Erstellt am 11.08.2016 um 14:03 Uhr von Pjöööng
Der Teilzeitanspruch ist immer ein individualrechtlicher Anspruch, den muss also der Arbeitnehmer selber durchsetzen.
Ein Teilzeitbegehren nach dem TzBfG (um das es hier vermutlich geht), kann nur bei Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe verweigert werden, siehe hierzu § 8 TzBfG.
"In der Abteilung XYZ gibt es keine Teilzeit", oder "Gurkenstopfer können bei uns nicht Teilzeit arbeiten" sind keine betrieblichen Gründe. Eine Ablehnung mit dieser Begründung wäre rechtswidrig und kann arbeitsgerichtlich aufgehoben werden.
Es ist dem Arbeitgeber aber nicht verwehrt, seinen Betrieb so zu organisieren, dass in bestimmten Bereichen aus betrieblichen Gründen keine Teilzeitarbeit möglich ist. Organisatorische Entscheidungen unterliegen nicht der Mitbestimmung, können aber ein Thema für den Wirtschaftsausschuss sein.