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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rufbereitschaft; u. a. Tagespauschale dafür in Summe wesentlich niedriger als bisher - wer kann helfen?

F
fkneyer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen mal wieder eine Frage an euch Experten (bin bisher nur Ersatzmitglied): Bisher war bei uns die arbeitstägliche Erreichbarkeit unseres Teams (24h) so geregelt, daß ein so genannter Dispatcher von 08:00 - 16:00 Uhr erreichbar sein mußte und von 16:00 - 08:00 Uhr Rufbereitschaft. Obwohl wir eine BV "Flexible AZ" haben (AZ zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ohne Kernzeit) haben wir als Team damals zugestimmt, daß alle Kollegen rollierend diesen Dispatcherjob übernehmen. Für die Rufbereitschaft gab es eine akzeptable Vergütung auf Stundenbasis. Nun wird es ab April eine neue Regelung geben (ist schon im TV aufgenommen), die sagt, daß es für Rufbereitschaft eine Tagespauschale geben wird (die sin Summe natürlich wesentlich niedriger ist als bisher), basierend auf Rufbereitschaftszeiten zwischen 17:00 und 07:00 Uhr. Wenn nun der Dispatcher zwischen 8 und 16 Uhr erreichbar ist und die RB von 17 - 7 Uhr fehlen insgesamt 2 Stunden, in denen vermutlich keiner erreichbar sein dürfte.

Kann der AG verlangen

  1. daß die RB weiterhin von 16 - 8 Uhr stattfindet (16 Stunden) mit derselben Tagespauschale, obwohl die Berechnung der Tagespauschale von 14 Stunden ausgeht (das wären 10 h/Woche ohne Entgelt)
  2. daß, falls die RB tatsächlich nur von 17 - 7 Uhr geleistet würde, der Dispatcher zukünftig von 7 - 17 Uhr anwesend sein muß (das sind 50 h/Woche) und keineswegs nur vorübergehend - auch wegen BV Flex-AZ?
  3. daß, um die tägliche Höchstarbeitszeit nicht zu überschreiten, der jeweilige RB-Kollege mehrere Stunden früher nach Hause geht für den Fall eines Einsatzes während der RB. Das würde entweder eine verminderte AZ bedeuten, die zu Lasten des AN geht oder aber eine bewußte (Ver)-Fälschung der Einträge im Zeiterfassungstool?

Bin vollkommen ratlos ...

Danke für alle Hinweise, auch Quellen, Gesetze usw.

7.41406

Community-Antworten (6)

R
royigel4

08.02.2008 um 01:05 Uhr

Wenn ein neuer TV euch schlechter stellen würde als Eure geltende BV, dann gilt Eure BV in genau den Punkten weiter in denen sie für Euch besser ist. Die schlechteren Dinge werden durch die Besseren des Tarifvertrages ersetzt.

Manchmal ist es eben ganz einfach... Und... Ihr habt das Recht auf volle Ableistung Eurer AZ - wenn der AG euch verscheissern will, dann blättert ihm ruhig das ganze AZG hin - als wir das am letzten Mal getan haben ist unser GF fast ausgerastet - hat aber nix genützt, Gesetz ist Gesetz Euer BR MUSS sogar reagieren, wenn er von solchen Sachen erfährt, die gerade bei Euch los sind

K
Kölner

08.02.2008 um 09:06 Uhr

@royigel4 Sorry...aber das stimmt so nicht! Selbstverständlich kann ein TV schlechter sein. Auch ist fraglich, ob fkneyer den oben angegebenen Fall überhaupt in einer BV damals hätte verhandeln können.

F
fneyer

09.02.2008 um 19:50 Uhr

Erstmal danke für die Antworten, aber:

[QUOTE] ... Auch ist fraglich, ob fkneyer den oben angegebenen Fall überhaupt in einer BV damals hätte verhandeln können.[/QUOTE]

Das wurde so ausgehandelt und ist am gesamten Standort so gültig (und auch an vielen anderen Standorten)

Wie kann der AG verlangen (so er denn kann), daß 16 Stunden RB geleistet werden auf der Berechnungsbasis von 14 Stunden? Wie könnte ein Vorschlag für einen entsprechenden Ausgleich aussehen? Kann AG wirklich verlangen, daß der RB-Kollege entweder früher geht (wegen Höchstarbeitszeit)? Kann AG tatsächlich fortlaufend verlangen, daß im wöchentlichen Wechsel ein Kollege 50 Stunden anwesend zu sein hat?

Ich wollte eigentlich wissen, was geht und was nicht

Danke

K
Kölner

09.02.2008 um 22:38 Uhr

@fneyer Die Gültigkeit einer BV hängt vor allem auch an der MÖGLICHKEIT eine selbige abzuschließen. § 77 Abs. 3 BetrVG hilft da schon mal.

Ein paar Grundsätzlichkeiten zur RB... ...RB gehört NICHT zur AZ im Sinne des ArbZG ...80 Stunden RB oder mehr sind wöchentlich möglich

Der Satz "Ich wollte eigentlich wissen, was geht und was nicht" zeugt dann wiederum auch nicht davon, dass man/der BR in der BV wirklich gewusst hat, was er dort verhandelt.

Bitte

F
fneyer

10.02.2008 um 09:35 Uhr

Irgendwie reden wir auf zwei verschiedenen Leitungen...

Ok, wir leisten bisher 112 Stunden RB in der Woche, jeweils von 16:00 bis 24:00 Uhr und 00:00 - 08:00 Uhr, sowie Samstag und Sonntag 00:00 - 24:00 (dagegen hat auch keiner was), dazu kommen 38 Stunden normale AZ. Für diese 112 Stunden haben wir bisher durchschnittlich 3,32 Euro/h bekommen - auch ok. Nun wird aber die RB-Bezahlung auf Tagespauschale umgestellt, wobei sich eine deutliche Reduzierung des Zahlbetrages ergibt (immer dieselbe Pauschale, egal ob Werktag, Sonn- oder Feiertag). Diese Pauschale geht von einer RB-Zeit zwischen 17:00 und 07:00 Uhr aus. Da wir aber von 16:00 - 08:00 leisten, fehlen uns pro Woche 10 h, die niemand vergütet. Das sollte doch eigentlich nicht möglich sein - oder seit wann gibt es unentgeltliche Arbeitsleistung? Bei dieser neuen Regelung müßte dann die Anwesenheitspflicht des "Dispatchers" um 2 Stunden verlängert werden auf 50 h/Woche (trotz flexibler AZ ohne Kernzeit). Was hätte dabei damals nicht verhandelt werden können? Aber vllt stehe ich auch auf der Leitung...

L
Lotte

10.02.2008 um 12:46 Uhr

fneyer, vielleicht ein wenig Licht im Wirrwar: Da dies nun durch einen TV geregelt ist, musst Du erstmal überprüfen, ob der TV eine Öffnungsklausel hinsichtlich einer Einzelvereinbarung zwischen BR und AG (eure BV) hat. Wenn nicht, gilt der TV Vorbehalt und Eure BV ist dann m.E. rechtlich nicht mehr haltbar. Wenn die 50h nur in regelmäßigen Abständen gearbeitet werden und die tatsächliche AZ (ohne RB) z.B. jede zweite Woche 38,5h beträgt, so liegt dies völlig im Rahmen des ArbZG.

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