W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überstunden - Darf der AG die einfach streichen wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über Genehmigung von Überstunden getroffen wurde?

T
Tyra
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich habe zwei Fragen zu Überstunden. -Ich weiß dass der AG nicht bestimmen darf wann und wie die Überstunden abgebummelt werden. Brauche aber als Beweis für den AG einen Pragraphen. -Darf der AG einfach überstunden streichen wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über Genehmigung von Überstunden getroffen wurde?worauf kann ich mich beziehen?

Danke für die Hilfe. Tyra

9.099013

Community-Antworten (13)

L
Lotte

20.02.2007 um 17:55 Uhr

Tyra, woher weißt Du, dass der AG nicht bestimmen kann, wann und wie Überstunden abzubummeln sind?

Wenn in Eurem TV, AV oder durch eine BV nichts anderes vorgesehen ist, kann er das m.E. laut GewO § 106 sehr wohl.

Und die zweite Frage habe ich nicht verstanden? Inwiefern "streicht" der AG Überstunden? Vorgesehene oder schon geleistete?

T
Tyra

20.02.2007 um 18:55 Uhr

Hallo Lotte,

zum Überstunden abbummeln:ich war im Januar zum Seminar BR-II und hatte dem Referenten danach gefragt.Er sagte dass der AN bestimmt wie und wann er Erholung braucht.Das stündliche Abbummeln vorallem nicht zu lässig sei.Habe leider keinen § dazu geschrieben. Finde es auch nicht mehr. Zum Streichen:Der Vorgesetze hat in der Urlaubsvertretungswoche die Überstunden auf "eigenem Ermässen" genehmigt. als der andere Mitarbeiter aus dem Urlaub kam fielen in der folgenden Woche auch noch Überstunden an. Der Vorgesetzte hat dazu nichts gesagt streicht aber jetzt die Stunden mit der Begründung er hätte sie nicht ausdrücklich genehmigt.Darf er das?

T
Tyra

20.02.2007 um 19:06 Uhr

im GewO §106 steht :"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen".

Das sind aber Überstunden die mehr oder minder freiwillig gemacht wurden. gilt es auch dafür?

L
Lutz

20.02.2007 um 19:07 Uhr

Überstunden, d.h. Mehrarbeit, sind zunächst einmal mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat. Diesem müsste also im Falle genehmigter Überstunden ein entsprechender Antrag vorliegen. Dieser ist in der Regel vom disziplinarischen Vorgesetzten, der Personalabteilung und dem Betriebsrat unterschrieben. Und damit sind die Überstunden dann genehmigt und können auch genommen werden. Dann kann der Arbeitgeber das auch nicht mehr zurückziehen. Liegt der entsprechende Antrag vor? Wurde er vom Betriebsrat oder dem zuständigen Ausschuss genehmigt?

K
Kölner

20.02.2007 um 19:09 Uhr

@Lutz Das ist ein wenig pauschal...

T
Tyra

20.02.2007 um 19:27 Uhr

eine schriftliche Vereinbarung gibt es nicht. das war mündlich zw. mir und meinem Vorgesetzten.Es geht um meine Überstunden.Ich bin "alleinige" BR-Vorsitzende und wir haben es in dem Moment mündlich vereinbart.

L
Lutz

20.02.2007 um 23:14 Uhr

@Kölner: Wieso ist das zu pauschal? Genauso ist es. Überstunden werden es genau in dem Moment, in dem der Arbeitgeber und der Betriebsrat es unterschrieben haben. Ansonsten handelt es sich im besten Fall um einen Aufbau eines vielleicht vorhandenen Gleitzeitkontos.

@Tyra: Meiner Meinung nach wirst du Schwierigkeiten haben, wenn es nichts Schriftliches gibt und du keinen Zeugen für die mündliche Zusage hast.

K
Kölner

20.02.2007 um 23:45 Uhr

@Lutz Wo gibt es diese Weisheiten??? "Ü" wie Übel!

T
Tyra

20.02.2007 um 23:55 Uhr

ich weiss nich wie ich das Kind schimpfen soll...Überstunden oder Gleitzeitkonto? dafür bin ich leider noch zu Neu im Geschäft. Ich meine ich bin BR-Vorsitzende und er mein Abteilungsleiter. Gibt es da nicht irgend welche Regelungen auch für mündliche Absprachen?

K
kandesbutzler

21.02.2007 um 17:40 Uhr

@ Tyra

es gibt den begriff "mündliche Abrede" danach vielleicht Googeln !

T
Tyra

21.02.2007 um 22:11 Uhr

@Kandesbutzer,

danke für den Tip mit Googeln. Bin auch fündig geworden, nämlich das Verträge auch ohne eine Schriftliche Form gültig sind. Mir sind ja die Überstunden genehmigt worden nach eigenem Ermessen. Damit kann ich erstmal arbeiten.Danke an alle. Tyra

M
miraculix

24.02.2007 um 02:05 Uhr

Folgende Aussage fand ich kürzlich auf der Homepage meiner Rechtschutzversicherung auf der Rechtsberatungsseite für Mitglieder: Bei genehmigten Überstunden besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Bezahlung. Überstunden gelten bereits dann als genehmigt, wenn der AG davon Kenntnis hat und nicht widerspricht. Eine Klausel im AV wie "Überstunden müssen ausdrücklich vom AG angeordnet und genehmigt werden um ausgezahlt zu werden" ist unwirksam.

Beste Grüße,

Miraculix

T
Tyra

25.02.2007 um 22:32 Uhr

@Miraculix,

Ich habe keinen Überstunden Klausel im AV. Ich verstehe es so, dass die Überstunden von der der AG Kenntnis genommen hat auch rechtlich bezahlt werden müssen. ist das richtig? Wenn ja, ist es jetzt zu klären ob eine "kenntnisnahme" ist wenn der AG sieht dass der AN Überstunden macht?

Könnt Ihr mir da auch weiter helfen.

Danke. Tyra

Ihre Antwort