Mitbestimmung bei Eingruppierungen?
Hallo liebe Experten, Ich bin neu gewählter BRV in einem 7er Gremium und ich glaube der alte BR hat einiges versaut. Unser Betrieb hatte letztes Jahr einen Eigentümerwechsel. Der Erwerber ist nicht im ArbGV will aber Tarif zahlen, was er auch tut.Das Problem ist nur die Eingruppierung der MA. Für ihn sind alle gewerblichen MA in der gleichen LG und alle Angestellten in der gleichen GG egal welche Tätigkeit sie ausüben. Die Differenz zum 613a Gehalt zahlt er per ÜT Zulage. In den AV´s ist das aber nicht ersichtlich, da dort keine LG/GG und keine ÜT steht sondern nur Gehalt/Lohn. Auf meine Einwendung meint der AG das wäre aber aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich was aber in meinen Augen Humbug ist weil ich ja nur den AV unterschrieben habe. Die große Problematik dabei ist jetzt das der AG die Tariferhöhungen auf die ÜT´s anrechnet und ein Abteilungsleiter dann bis zur Rente wohl keine Gehaltserhöhung mehr bekommt. Gibt es Verjährungsfristen beim Einspruch gegen dieses Vorgehen? Wie gesagt der alte BR (nicht mehr in der Firma) hat da einiges versaut.
Liebe Grüße an alle Elisa
Community-Antworten (1)
31.01.2008 um 14:10 Uhr
@Elisa
les doch mal bitte das Urteil des BAG vom 2.März 2004- 1 AZR 271/03. Solange der AG eine Tarifbindung in der Nachwirkung hat, das ist hier der Fall durch den Betriebsübergang nach § 613 a BGB ist er verpflichtet die Struktur des TV weiterhin anzuwenden. D.h. wenn Euer alter TV der nachwirkt muss er die Strukturen, z.B. Lebensalterstufen, Bewährungsaufstiege ect. weiterführen. Solange bis der AG mit dem BR ein neues betriebliches Vergütungssystem schriftlich vereinbart hat. Eure Mitbestimmung ist hier unter §87 Abs.1 Nr.10 siehe Urteil
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