Erstellt am 24.11.2010 um 08:38 Uhr von Ulrik
Hi,
wenn in eurem TV es so geregelt ist, dass die höchste EG bezahlt werden soll, dann würde ich mich darauf stützen.
Ich persönlich würde in dem von dir beschriebenen Fall eine Stellenbeschreibung des Kollegen mit den jeweiligen prozentualen Anteilen der Arbeiten zugrunde legen, und daraus ein entsprechendes Entgelt formulieren.
Es wäre ja IMHO nicht korrekt, einen AN, der eine Arbeit mit EG 8 zu 100% macht, genauso zu bezahlen wie einen, der diese Tätigkeit nur zu 60% ausführt und nebenher (gemäß Leistungsprofil) noch arbeiten der EG 5 und EG 3 macht.
Denn genausowenig, wie jemandem eine zu niedrige Bezahlung (25% unter Regel)gewährt werden darf, so ist auch eine zu niedrige Arbeit für das entsprechende Geld sittenwidrig.
Da bleibt die Frage, mit welcher Berechtigung jemand mit EG 8 überhaupt Arbeiten der EG 3 ausführen muß?!
Ist zumindest meine Meinung
Erstellt am 24.11.2010 um 12:13 Uhr von rkoch
Lies doch mal Euren TV genau durch. Ihr habt ja Analytik, sprich Punktebewertung. Und §2 ist doch recht spezifisch.
Da heißt es (zusammengefasst):
§2 (3):
Es erfolgt eine gesamtheitliche Bewertung der Aufgabe.
Beim Merkmal "KÖNNEN" ist die HÖCHSTE Anforderung maßgebend, bei den anderen drei Merkmalen eine Gewichtung entsprächend der Prägung der Aufgabe.
§2 (4):
Ist eine gesamtheitliche Bewertung nicht möglich, weil die Einzelaufgaben in keinem arbeitsorganisatorischen Zusammenhang stehen und deshalb verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, gilt die ÜBERWIEGENDE Tätigkeit als Maßgebend.
Für den Zeitraum der Ausübung der höherwertigen Teilaufgabe erhält der AN eine Entgeltgruppenzulage.
Ergebnis: WENN die einzelnen Aufgaben diese AN in keinem arbeitsorganisatorischen Zusammenhang stehen und sich deshalb diese einzelnen EG ergeben (8,5,3) dann zählt die überwiegende Tätigkeit, lt. eurem AG die Tätigkeit mit EG 5. Darüber läßt sich aber u.U. streiten. Stehen die Aufgaben tatsächlich in keinem arbeitsorganisatorischem Zusammenhang UND ist die überwiegende Tätigkeit die 5, dann hat Euer AG Recht! Der AN erhält dann wenn er die Tätigkeiten der EG 8 ausführt eine Zulage.
Falls die Tätigkeiten aber in einem arbeitsorganisatorischen Zusammenhang stehen (das müsst ihr schon selbst mit Eurem AG ausstreiten !), dann wird das höchste abgeforderte Können nach Anlage 1a bewertet, die anderen Merkmale entsprächend ihrer Prägenden Wirkung auf die Aufgabe und es gibt dann eine ganzheitliche EG ohne weitere Zuschläge.
Was ist daran unklar?
Erstellt am 17.01.2012 um 07:58 Uhr von franklin
Zuerst mußt du schaue ob die Tätigkeiten in einem Arbeitsbereich(mit organisatorischemZusammenhang) stattfinden.
Ist das so muß der Mitarbeiter EG 8 bekommen.
Haben die 3 Arbeitsbereiche keinen organisatorische Zusammenhang mußt du schauen zu wieviel % er wo arbeitet.
Beispiel:
Arbeitsbereich 1 zu 20 % = EG 8
Arbeitsbereich 2 zu 30 % = EG 5
Arbeitsbereich 3 zu 50 % = EG 3
Hier bekäme er EG 3 als Hauptgruppe(weil überwiegende Tätigkeit) und Zulagen 30% auf EG 5 und 20% auf EG 8.
Beispiel2:
Arbeitsbereich 1 zu 20 % = EG 3
Arbeitsbereich 2 zu 30 % = EG 5
Arbeitsbereich 3 zu 50 % = EG 8
Hier bekäme er EG 8 als Hauptgruppe(weil überwiegende Tätigkeit).
Also wichtig ist auch zu kontrolieren wie die Arbeitsbereiche aufgeteilt worden sind.
Und ob die Prozentbewertungen richtig sind.(Arbeitspläne o. selbstaufschreibung)
Kontrollzeitraum der % Bewertung über mehrere Monate.
Ist für NRW so gültig.