Guten Abend,

ich eröffne anhand folgender Beschreibung eine Diskussionsrunde:

Branche:  Bauhauptgewerbe 

Tarifvertrag: IG BAU 

Tarifliche Regelung zum 13. Monatseinkommen: 

Im Bauhauptgewerbe regelt der Tarifvertrag einen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen. Darüberhinaus besteht durch eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag die Möglichkeit durch freiwillige betriebliche Vereinbarung oder durch einzelvertragliche Vereinbarung (wenn kein Betriebsrat besteht) von der tariflichen Regelung abzuweichen, wenn jedoch der Betrag von 780,00 EUR nicht unterschritten wird. Aufgrund der Ergebnisse der Tarifrunde aus dem Jahr 2018 entfallen krankheitsbedingte Kürzungsmöglichkeiten für gewerbliche Arbeitnehmer. 

Sachverhalt: 

Der Arbeitgeber wendet durch die Öffnungsklausel in einer Betriebsvereinbarung eine abweichende Regelung zum 13.Monatseinkommen an. Bei der letzten Auszahlung des 13. Monatseinkommen wurden krankheitsbedingte Kürzungen vorgenommen die ebenfalls in der Betriebsvereinbarung geregelt sind. Nach Beanstandung verweist man den Mitarbeiter auf die Öffnungsklausel und die Regelung in der Betriebsvereinbarung sowie das der Betrag in Höhe von 780,00 EUR nicht unterschritten wurde. 

Fragestellung: 

Ist die krankheitsbedingte Kürzung nicht trotzdem unzulässig auch wenn der Mindestbetrag in Höhe von 780,00 EUR nicht unterschritten wird? Eine zulässige abweichende Regelung in der Betriebsvereinbarung wäre doch nach meinem Verständnis beispielsweise solche, die besagt, dass einem gewerblichen Arbeitnehmer ein Fixbetrag in Höhe von beispielsweise 1.000,00 EUR als 13. Monatseinkommens gezahlt wird. Damit nutzt man die Öffnungsklausel, sprich eine abweichende Regelung und unterschreitet den Mindestbetrag nicht. 

Fakt ist doch, dass krankheitsbedingte Kürzungen nicht mehr angewendet werden dürfen ganz gleich ob der Mindestbetrag eingehalten wird oder nicht. 

Wie sehen Sie das?