Freizeitausgleich bei Krankheit/Urlaub?
Hallo, ich bin BR-Mitglied in einem Einzelhandelsunternehmen.Wir arbeiten eine 6-Tage-Woche (Mo-Sa) und haben in der Woche einen freien Tag (rollierend). Meine Frage: wenn ein Mitarbeiter erkrankt und er kommt nach der Gesundschreibung in der Wochenmitte wieder zur Arbeit ( also z. Bsp. am Mittwoch oder am Donnerstag), hat er dann noch Anspruch auf diesen freien Tag? Mich interessiert, ob es dazu gesetzliche oder tarifliche Grundlagen gibt. Analog auch für Urlaubsgewährung ( also wenn ein Arbeitnehmer donnerstag in Urlaub geht und eine Woche später donnerstags wieder anfängt). Vielen Dank schon im Voraus.
Community-Antworten (3)
30.01.2008 um 11:47 Uhr
Lieber Präsident, obwohl ich Montag, Dienstag krank war, wenn mein Rolltag am Freitag ist , so steht er mir zu. Den krank sein ist genauso zu handhaben als hätte ich gearbeitet. Wenn ich an meinen Rolltag freiwillig komme, gilt dies als Mehrarbeit ( bei uns ) hoffe auch bei euch. Die gesetzlichen Texte ( Grundlage ) muß ich selber nachschlagen, wenn ich was finde,melde ich mich nochmals. Anne
30.01.2008 um 13:41 Uhr
Es ist schwierig, dazu was passendes zu finden und das meiste ergibt sich im Rückschluss, wie z.B. aus dem Lohnfortzahlungsgesetz. Es gibt auch einige Urteile darüber, dass AN sogar Feiertagszuschläge mit Erfolg eingefordert haben, für Tage an denen sie krank waren (z.B. BAG vom 1.12.2004 - 5 AZR 68/04). Daraus ergibt sich das, wie geschrieben im Rückschluss. Ein AN der von Montag bis Freitag arbeitet und bis Freitag arbeitsunfähig war, braucht am Samstag und Sonntag nicht arbeiten, er braucht auch keinen AU- Schein, wenn er mal an den 2 Tagen unpässlich ist. Ein MA im Schichtbetrieb, der z.B. Dienstag seinen "Samstag" hat, kann das ebenso in Anspruch nehmen, auch wenn er bis zum Sonntag zuvor arbeitsunfähig war (benötigt aber im Krankheitsfall auch für Sa. eine Arbeitsbefreiung, wenn er arbeiten müßte). Der Schichtplan ist sozusagen der "Kalender" des Schichtarbeiters. Und der darf ohne MB des BR nicht abgeändert werden (BAG 1 ABR 59/88). Heißt also, der einmal bestehende, veröffentlichte Plan ist verbindlich und muss so genommen werden wie er ist, und im Krankheitsfall kann das mal für die eine Seite, mal für die andere Seite positiv sein.
30.01.2008 um 15:26 Uhr
Hallo Präsident, unter www.betriebstar.com/informationsportal/ gerichtsurteile/texte/pg053091.php findest das Urteil AZ: BAG 1 ABR 46 /48 Damit kommst du , so hoffe ich, einen Schritt weiter. Anne
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