Erstellt am 20.08.2019 um 23:51 Uhr von Pjöööng
sach ma wer soll denn diesen kram ohne groß und klein schreibung ohne zeichensetzung usw lesen das ist doch überhaupt nicht zuzumuten wenn du dir sowenig mühe mit der fragestellung gibst wieso glaubst du dann dass sich jemand mehr mühe mit der antwort geben köönte
Erstellt am 21.08.2019 um 06:43 Uhr von seehas
Für eine Kündigung in der Probezeit braucht der Arbeitgeber keine Zustimmung des Betriebsrats. Der Kündigungsschutz greift erst nach Ende der Probezeit.
Erstellt am 21.08.2019 um 06:51 Uhr von ExBoMa
Die Frage ist sch...lecht formuliert (Satzbau etc.). Das dürfte die meisten hier im Forum (auch mich) ärgern! Da hat Pjöööng absolut Recht!
Da das aber eine allgemein interessante Frage ist, versuche ich hier trotzdem mal zu antworten.
Folgende Informationen ziehe ich aus dem "Kauderwelsch":
Ihr habt eine Anhörung zur Kündigung eines MA erhalten, der sich noch in der Probezeit befindet. Dieser MA hat sich nun endschlossen, auch aufgrund einer fünfwöchigen Krankheit, von sich aus das Unternehmen zu verlassen.
1. Zur Anhörung: Egal wie Ihr endscheidet, der MA hat noch keinen besonderen Kündigungsschutz und eine Kündigung könnt ihr damit in der Probezeit nicht verhindern. Somit muss der AG auch keine rechtlichen Schritte im Fall Eurer Nichtzustimmung einleiten.
2. Ihr könnt zustimmen, nicht zustimmen oder keine Stellungnahme abgeben (was praktisch einer Zustimmung gleich kommt). Ich kenne das so, dass man als BR niemals einer Kündigung zustimmt, sondern widerspricht oder keine Stellungnahme dazu abgibt.
Nebenbei: Eine Einigungsstelle kommt in diesem Fall sowieso nicht in Betracht. Die ist z.B. für Sachen aus dem 87er zuständig (erzwingbare BVs). In Fall einer Anhörung der nicht zugestimmt wurde, kann der AG am Gericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einleiten. Das ist keine Einigungsstelle.
Ich bitte Dich, dir in Zukunft bei Fragen etwas mehr Mühe beim Satzbau zu geben, so wie es hier die Antwortgeber auch machen! Gegen Tippfehler und kleine Satzzeichenfehler hat bestimmt keiner etwas.
Erstellt am 21.08.2019 um 06:53 Uhr von ExBoMa
@seehas: Als ich angefangen hatte, die Frage zu endschlüsseln und die Antwort zu verfassen, gab es deine Antwort noch nicht....
Ich habe wirklich nicht abgeschrieben ;-)
Erstellt am 21.08.2019 um 07:01 Uhr von seehas
@ExBoMa: bassd scho, ist mir auch schon so gegangen ;-)
Erstellt am 21.08.2019 um 07:26 Uhr von stehipp
@ExBoMa "....Ich kenne das so, dass man als BR niemals einer Kündigung zustimmt, sondern widerspricht oder keine Stellungnahme dazu abgibt."
Sehe ich hier etwas anders. Natürlich steht man auf der Seite des AN und versucht alles für ihn rauszuholen. Allerdings gibt es Fälle (zugegeben selten, aber hatten wir schon), in denen es einfach nicht zumutbar ist einen AN weiter zu beschäftigen. Und dann stimme ich auch durchaus mal zu.
Erstellt am 21.08.2019 um 07:32 Uhr von rtjum
Zitat ExBoMa: In Fall einer Anhörung der nicht zugestimmt wurde, kann der AG am Gericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einleiten. Das ist keine Einigungsstelle.
Das ist mir neu, dass der AG bei einer Kündigung der der BR nicht zustimmt ein zustimmungsversetzungsverfahren anstrengen muss. ausser in besonderen Fällen wie z.B. bei BR-Mitgliedern kündigt der AG nach Anhörung egal was der BR macht.
Erstellt am 21.08.2019 um 08:01 Uhr von xyz68
Der Arbeitgeber kann, unabhängig vom Ergebnis der Anhörung des BR zur Kündigung, die Kündigung aussprechen. Ein Widerspruch des BR zur Kündigungsanhörung bewirkt lediglich ein Recht auf Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Dem Arbeitnehmer ist nur zur Raten ggf. Kündigungsschutzklage einzureichen. Das geht auch direkt bei der Rechtsberatungsstelle beim zuständigen Arbeitsgericht.
Und es kann manchmal durchaus gelingen eine Probezeitkündigung abzuwenden. Dazu benötigt man aber gute Argumente und eine gesprächsbereiten Arbeitgeber.
Erstellt am 21.08.2019 um 08:29 Uhr von Kratzbürste
Es ergibt sich doch aus der Logik des § 102 BetrVG, dass der BR zu hören ist, um eventuelle Bedenken zu äußern. Hat der BR keine Benken, äußert er sie nicht - schweigt also.
Kündigen kann der AG nach der Anhörungsfrist immer.