Covid-19 - Risikogruppe
Hallo zusammen.
Städte und Kommunen sind in ihren Verordnungen zu Covid-19 dazu übergegangen Zusammenkünfte Aufenthalt im öffentlichen Raum soweit zuzulassen, das Ausnahmen „zwingend notwendige geschäftliche oder dienstliche“ zugelassen sind.
Jetzt hat eine Person im Betrieb von Beginn an attestiert bekommen, das er der Risikogruppe angehört und nach Möglichkeit ein eigenes Büro haben sollte.
Dieses hat er dem AG zukommen lassen der geantwortet hat, „dass der AG ja alles für seine Sicherheit getan hat“. Sprich, Büro in einzel Büros umgewandelt, Kontaktbeschränkung auf zwei Personen maximal begrenzt wenn es nicht anders geht.
Nach dem neuen Erlass der Stadt wie oben beschrieben, sitzen nun wieder zwei Leute im Büro. Abstand ist gewahrt. Es dürfen sich aber nur zwei Leute im Büro aufhalten. Jetzt kommen aber immer wieder Leute ins Büro, dass dann drei oder vier Leute anwesend sind. Bei der Übergabe im Büro sind immer drei Leute im Büro.
Der BR ist da keine. Er hat einfach die Argumentation des AG übernommen.
Hat die betroffene Person jetzt Anrecht auf ein eigenes Büro?
Oder muss er Mundschutz 8 Std. im Büro tragen?(wie soll das dann mit dem Telefonieren klappen?).
Was ist wenn die Person aus gesundheitlichen Gründen keinen Mundschutz tragen darf?
Community-Antworten (7)
24.06.2020 um 21:18 Uhr
es gibt hier wohl kaum ein Rechtsanspruch auf ein Einzelbüro. Der AG hat geeignete Maßnahmen zu treffen und der BR hat bei diesen mitzubestimmen. Ein Einzelbüro ist eine Maßnahme, Abstand eine andere und Maske eine weitere. Da gibt es Beurteilungsspielräume für den AG und er ist nicht gezwungen einem Attest zu folgen
24.06.2020 um 22:07 Uhr
Maskenpflicht: Ausnahme auch bei gesundheitlichen Einschränkungen möglich Darüber hinaus gelten in allen Bundesländern auch dann Ausnahmen von der Maskenpflicht, wenn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund gesundheitlicher oder psychischer Einschränkungen nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist. Das kann etwa Asthma oder anderen schweren Lungen- aber auch Herzerkrankungen gelten, bei denen die Sauerstoffversorgung bereits eingeschränkt ist. Wichtig: In aller Regel muss die Erkrankung durch ein ärztliches Attest belegt sein. Das Mitführen einer entsprechenden Bescheinigung kann Probleme bei Kontrollen verhindern.
24.06.2020 um 22:53 Uhr
1.) Die Mund-Nasen-Bedeckung verhindert telefonieren NICHT.
2.) Die Mund-Nasen-Bedeckung schützt vor Ansteckung NICHT. Sie soll die Gefahr mindern, ANDERE anzustecken.
25.06.2020 um 10:35 Uhr
Wir haben in den Büros auch Trennwände aufgestellt, um die Maskenpflicht bei Unterschreitung der 1,5 m zu vermeiden.
25.06.2020 um 11:11 Uhr
Wenn der Mitarbeiter der Meinung ist, daß durch die neue Situation seine Gesundheit massiv gefährdet ist muss er zum Arzt gehen. Und einen Mund - Nasen Schutz für die Dauer der Arbeit zu tragen ist sicher kein Thema. Was sollen den die Angestellten im Einzelhandel oder in den Krankenhäusern sagen? Auch die müssen trotz Maske mit anderen Menschen kommunizieren.
25.06.2020 um 11:43 Uhr
"Und einen Mund - Nasen Schutz für die Dauer der Arbeit zu tragen ist sicher kein Thema. Was sollen den die Angestellten im Einzelhandel oder in den Krankenhäusern sagen?"
Erm ...
"Was ist wenn die Person aus gesundheitlichen Gründen keinen Mundschutz tragen darf?"
Klar, das sagt noch nicht explizit, dass es auf die Person zutrifft. Aber es könnte!
25.06.2020 um 20:49 Uhr
Wenn die Person aus GESUNDHEITLICHEN Gründen kein Nase Mund Schutz tragen SOLL, wird das dann wohl durch den ARZT festgestellt werden. Und dann wird es auch eine entsprechende Empfehlung in Form eines Artestes geben. Und zur Not gibt es auch noch Visiere die man nutzen darf.
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