Arbeitszeiterfassung/Vorgabe der Anfangszeiten während Wiedereingliederung
Ich bin in der 3. Woche der Wiedereingliederung bei der Stadtverwaltung x. Letzte Woche bekam ich vom Arbeitgeber die "Anweisung", dass ich an der elektronischen Arbeitszeiterfassung teilzunehmen hätte. Während der WE besteht zwischen mir und dem AG aber kein Arbeitsverhältnis, da ich weiterhin durch den Arzt arbeitsunfähig geschrieben bin. Die Personalverwaltung beruft sich auf eine interne Bestimmung zum stadteigenen Zeitmanagementsystems. Auf Seiten von VERDI habe ich die Aussage gefunden, dass die Teilnahme an der Zeiterfassung nicht rechtens sei. Gibt es irgendwo einen fundierten rechtlichen Hinweis? Oder ein Urteil? Damit ich darauf verweisen kann.
Zweite Frage: kann mir der AG während der WE, falls ich nicht an der Erfassung teilnehme, andernfalls die Anfangszeiten an meiner Arbeitsstelle vorgeben ? Wir haben Gleitzeit mit Kernarbeitszeit, an der ich an gesunden Tagen nur teilweise teilnehme (meistens gehe ich vor Ende der Kernarbeitszeit), da ich eine 30h- Stelle inne habe. Auch habe ich keinen Publikumsverkehr. Außerdem dient die WE zur meiner Rehabilitation. Vielleicht kann mir jemand mit seiner Antwort weiterhelfen. Das wäre sehr nett.
Community-Antworten (5)
15.08.2019 um 09:56 Uhr
Siehst Du ein konkretes Problem darin, wenn Deine Arbeitszeiten erfasst werden. Ich kann mir grad keinen Reim drauf bilden, was du damit bezwecken willst. Ansonsten musste ich mich mit dem Thema Wiedereingliederung bislang noch nicht befassen und kann diesbezüglich nicht weiterhelfen. Mir ist nur soviel bekannt, dass die Wiedereingliederung nach einem Stufenplan im engen Dialog mit dem Arbeitgeber erfolgt. Das bedeutet für mich, dass man sich im Vorfeld konkret darüber verständigt, wie das Ganze abläuft.
15.08.2019 um 10:00 Uhr
hab grad noch einen interessanten Kommentar dazu gefunden und bin nun auch wieder etwas schlauer geworden:
https://www.personio.de/hr-lexikon/wiedereingliederung/
Arbeitszeit: Der Mitarbeiter fängt mit drei Stunden pro Tag an, danach wird die Arbeitszeit im Ein- oder Zwei-Wochenrhythmus gesteigert. Weil er in der Wiedereingliederungsphase offiziell arbeitsunfähig ist, darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit des Teammitglieds nicht elektronisch erfassen. Der Mitarbeiter bespricht die Arbeitszeiten stattdessen mit dem Vorgesetzten und mit HR.
15.08.2019 um 11:40 Uhr
Vielen Dank für die Mühe! Soweit war ich auch schon. Ich suche aber einen rechtlichen Hinweis. Behandelnder Arzt sowie das Integrationsfachamt sagen "nein" zur Arbeitzeiterfassung. So kenne ich es auch von einer früheren Wiedereingliederung.
10.03.2022 um 14:17 Uhr
@cyber99: Leider sind einzelne Personalabteilungen im bezug auf Wiedereingliederung schlecht ausgebildet. Da ich sehr viel und sehr oft krank bin, habe ich schon einige Wiedereingliederung hinter mir. Gerade der direkte Vorgesetzte versucht man mit jeglicher gesetzliche Unkenntnis Steine in den Weg zu legen. Und dies nicht aus Unkenntnis, sondern aus 'Bösartigkeit'. Deshalb habe ich mich selbst verstau gemacht, um meinem Vorgesetzten respektive Personalabteilung im Vorfeld jeglichen Wind aus den Segeln zu nehmen zu können. Keine Zeitaufzeichnung!
08.05.2025 um 12:26 Uhr
Hat dazu noch jemand Informationen. Die Frage zur Arbeitszeiterfassung ist hier gerade aktuell. Gibt es eine belastbare Quelle, aus der sich ergibt, dass die Arbeitszeit nicht erfasst werden darf, während der Wiedereingliederung?
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