Erstellt am 27.06.2007 um 10:02 Uhr von Dummi
@Neuling
Nein, müßt ihr nicht.
Da ihr ja "generell" prüfen wollt ob der TV und die Grundsätze des §75Abs1 eigehalten werden.
Und dafür braucht ihr die komplette Liste.
Gruss
Erstellt am 27.06.2007 um 10:34 Uhr von packer
moin neuling,
ihr habt selbstverständlich einsicht in die bruttolohnlisten inkl. aller lohnbestandteile, nicht aber einsicht in die nettolohnliste.
Einsicht bedeutet aber nur vorlage zur einsichtnahme, nicht aushändigung!
wir machen uns immer eine vorgefertigte mitarbeiterliste und tragen dann einfach händisch veränderungen und neuerungen ein und pflegen sie dann bei uns in die aktuelle liste ein.
hierbei darf sich gegen den willen des BR keine person des AG im raum befinden. ihr müsst ungestört euch unterhalten können.
siehe auch Fitting 22. Auflage §80 Rdnr. 70-78
gruß vom packer
Erstellt am 27.06.2007 um 10:51 Uhr von Neuling45
Hallo Dummi und packer, danke für Eure Antwort. Da ich noch ein Neuling, in diesem Formum bin, kann packer mir vielleicht noch eine Hilfestellung geben.
siehe auch Fitting 22.Auflage §80 Rdnr. 70-78, wenn ich jetzt das Wort Fitting anklicke kommt alles mögliche, wenn ich in Suchbegriff eingebe - 0 -. Bitte wie gelange ich an diese Fitting's Informationen. Danke von einem noch Unwissenden an die Profis.
Erstellt am 27.06.2007 um 11:08 Uhr von Dummi
@Neuling45
Der Fitting ist der Handkommentar zum BetrVG,
von Engels,Schmidt, Trebinger, Linsenmaier
vom Verlag Franz Vahlen
Beschluss in der BR Sitzung fassen,ab in die Buchhandlung und kaufen.
Mit Rechnung an den AG.
Gruss
Erstellt am 27.06.2007 um 11:46 Uhr von pirat
@Neuling,
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen § 40 Abs. 1 BetrVG
Außer dem Fitting auf noch ganz viel
sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
nutzt sie
VG
Erstellt am 27.06.2007 um 16:21 Uhr von Urmel
@Dummi
... das kann aber gewaltig in die Hose gehen!
Besser wäre: Beschluss und ggf. Bedarfsmeldung (o.ä.) schriftl. an den AG mit der Aufforderung, das entsprechende Infomaterial zur Verfügung zu stellen... sonst lauft Ihr Gefahr, die Kostenerstattung erst gerichtlich geltend machen zu müssen.
Wir haben zu Anfang 2x den Fehler gemacht:
1. Buch bestellt und bezahlt, Rechnung eingereicht.
2. Infomaterial bestellt und Rechung dem AG zustellen lassen.
In beiden Fällen hat er sich stur gestellt - das Arbeitsgericht schlägt sich seit 10 (!) Monaten mit dem Thema herum.
Das betrifft übrigens auch BR-Seminare: unser AG beharrt trotz ordnungsgemäßem Beschluss, ordnungsgemäßer schriftlicher Benachrichtigung und Einhaltung der Frist auf seinem Standpunkt "wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch"...
Leider lässt sich auch hier der zuständige Arbeitsrichter seit Monaten auf diese Diskussion ein und forderte uns als BR wahrhaftig auf, wenigstens einen Teil der Seminarkosten zu übernehmen...
Urmel
Erstellt am 27.06.2007 um 16:31 Uhr von Dummi
@Urmel
Deshalb dachte ich- Rechnung nicht bezahlen sondern direkt an den AG schicken lassen.
Aber wenn du da andere Erfahrungen gemacht hast....
Euer AG scheint ja heftigst unterwegs zu sein.
Gruss
Erstellt am 27.06.2007 um 21:51 Uhr von Pilli
Hoffe helfen zu können:
Sehr geehrter Herr …………
in seiner Sitzung vom 6 März 07 hat der Betriebsrat beschlossen, Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten aller Arbeitnehmer ………………… zu nehmen.
Als Termin haben wir den 16 März 07ins Auge gefasst.
Rechtsgrundlage ist der §80 Abs.2 BetrVG für dieses Ersuchen und § 75 Abs. 1 BetrVG - insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz - eingehalten wird. Aus diesem Grund wollen wir uns einen Überblick über den Umfang und die Höhe der Lohn- und Gehaltsbestandteile verschaffen.
Wir gehen davon aus, dass aus Ihrer Sicht nichts gegen unser Begehren spricht.
Mit freundlichem Gruß
Betriebsratsvorsitzender ………………………….
Daten anpassen
Gruß Pilli
Erstellt am 02.03.2023 um 14:40 Uhr von Bürofussel
Hallo zusammen,
wir haben uns im Februar eine aktuelle Lohnliste zeigen lassen.
Da wir den Verdacht hegen, dass unser GF die Bruttolöhne "willkürlich" verändert,
werden wir uns in 8 Wochen eine neue Liste zeigen lassen. Wir vermuten, dass "Familienangehörige" einfach mal ein höheres Gehalt bekommen.
Kann man dagegen angehen ?
Erstellt am 02.03.2023 um 14:47 Uhr von Junge
Dann zahlt der AG einfach eine freiwillige Zulage und gut ist.
Erstellt am 02.03.2023 um 16:27 Uhr von Muschelschubser
Man müsste sehen wie viele es betrifft und wie es gemacht wurde.
Bei einer Umgruppierung hätte der AG gegen §99 (1) verstoßen.
Eine freiwillige Zulage wäre es anders zu bewerten.
Bei einem Einzelfall könnt Ihr hier in der Tat nichts machen.
Trifft es mehrere in gleichem Umfang, dann seid Ihr evtl. gem. §87 (1) 10 in der Mitbestimmung, weil es um Fragen der Lohngestaltung geht - bekräftigt durch ein BAG-Urteil in 2011.
Wenn einer der beiden Punkte bejaht werden kann, sollte der BR den AG auf diesen Verstoß hinweisen und um Heilung und zukünftige Beachtung bitten.
Sollte das nicht fruchten, kann er beim Arbeitsgericht gem. §101 BetrVG die Rücknahme der personellen Einzelmaßnahme beantragen.
Fristablauf könnte man hier getrost vergessen, da mangels Unterrichtung des BR nie eine Frist ausgelöst wurde.
Wenn die GL öfter solche Böcke schießt, könnte der BR noch einen Unterlassungsanspruch gem. §23 (3) BetrVG geltend machen.
Erstellt am 03.03.2023 um 06:16 Uhr von Bürofussel
Es handelt sich nicht um eine freiwillige Zulage, sondern um familienangehörige, die aufgrund der Krankschreibung unsers GF den Verdient wieder "reinholen".
Beispielsweise wurde der Bruder ursprünglich auf Minijob-Basis eingestellt. Nun ist rausgekommen, dass er 1 Jahr später auf 20h Basis bereits 1200€ bekommt. 2019 eine weitere Anpassung. 2020 eine weitere Anpassung. Mittlerweile sind wir bei 35h und einem Verdienst von über 6T€ ! Die Tätigkeit ist die selbe wie bei Einstellung ! Es wird jetzt nur anders betitelt. Wohlmöglich um so den hohen Lohn zu rechtfertigen.
Beispielsweise: Einstellung als Gärtner, und nun mittlerweile als Leiter der Produktion.
Erstellt am 03.03.2023 um 08:41 Uhr von Muschelschubser
Das sieht mir fast so aus, als glaubte der AG genau zu wissen wie er es machen muss:
Schrittweise Arbeitszeiterhöhungen jeweils unterhalb von 10 Wochenstunden und Gehaltserhöhungen unterhalb einer Umgruppierung, so dass §99 gerade so eben nicht mehr greift.
Allerdings ist von Minijob auf 6 TEUR schon ein verdammt großer Schritt.
Seid Ihr denn tarifgebunden? Dann ließe sich feststellen ob es sich hier um mitbestimmungspflichtige Umgruppierungen und somit Verstöße gegen §99 handelt.
Wenn kein Tarif zu Grunde liegt, und wegen einer individuellen Entscheidung auch §87 (1) 10 nicht greift, dann wird es allerdings schwierig.
Und bei der Stelle wäre die Veränderung der Tätigkeiten interessant. Eventuell hat der AG dem BR eine Versetzung unterschlagen und hier gegen §99 verstoßen. Auch dagegen könnte man vorgehen wie oben beschrieben.
Erstellt am 03.03.2023 um 15:02 Uhr von Bürofussel
@Muschelschubser
Wir haben einen Tarifvertrag. Der wurde aber Ende 2019 von unserem Chef gekündigt / nicht verlängert. Meines Wissens nach wirkt dieser aber nach! Bislang stellt sich unser GF bezgl. neuer Verhandlungen eher quer. Er schiebt auch vieles auf seine andauernde Erkrankung.
Einstellung war 10h/Woche auf Basis Geringfügiger Beschäftigung
1 Jahr später 20h/Woche
1 Jahr später 18h/Woche
7 Monate später 37h/Woche
9 Monate später 35h/Woche
All diese „geänderten Verträge“ haben wir NIE zu Gesicht bekommen!
Erstellt am 06.03.2023 um 08:33 Uhr von xyz68
Anrecht hättet ihr auf die Erhöhung von 18 auf 37h/Woche gehabt. Nach 99
Erstellt am 07.03.2023 um 09:57 Uhr von celestro
die erste Änderung von 10 auf 20 h auch schon ... und davon abgesehen ist mMn:
"Schrittweise Arbeitszeiterhöhungen jeweils unterhalb von 10 Wochenstunden und Gehaltserhöhungen unterhalb einer Umgruppierung, so dass §99 gerade so eben nicht mehr greift."
auch nicht richtig. Wenn ich von 10 auf 15 und dann auf 20 gehe, sind das trotzdem 10 h mehr und damit lässt sich mWn der §99 nicht umgehen. Wäre ja auch bescheuert ... denn JEDER AG könnte dann hingehen:
10 auf 12, 1 Monat später auf 14, dann 16, 18, 20, 22, 24, 26 ... und irgendwann sind es 44 und der AG zeigt dem BR die lange Nase? Nicht wirklich ....