Erstellt am 21.01.2008 um 10:18 Uhr von Wichtelmaennchen
Hallo,
ich denke das hier § 87 BetrVG anzuwenden ist
(1)
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
Ist in meinen Augen hat der BR hier ein Mitbestimmungsrecht.
Viele Grüße
Erstellt am 21.01.2008 um 10:49 Uhr von lyle
Danke für die Beantwortung,
Wenn jedoch der AG hier kein Mitbestimmungsrecht sieht sondern er weiterhin verlangt dass die Kollegen Urlaub nehmen müssen.
Besteht für die Kollegen trotzdem die Pflicht zur Urlaubsnahme bzw. was geschieht mit den Kollegen die sich weigern?
mfG
Erstellt am 21.01.2008 um 10:58 Uhr von w-j-l
Ich weiß ja nicht, ob ihr Gleitzeit habt, aber als BR kann man natürlich auch vereinbaren, dass an diesem Tag Gleitzeitguthaben abgebaut werden können, oder auch ein Gleitzeitdefizit aufgebaut werden darf, das dann wieder einzuarbeiten ist.
Es kann durchaus Regelungsspielräume geben.
Wenn der AG das ignoriert, dann: Arbeitgericht, einstweilige Verfügung und Verfahren nach § 23 (3) (Mitbestimmungssicherungsverfahren).
Erstellt am 21.01.2008 um 11:37 Uhr von Konrad
Hallo lyle
Grundsätzlich kann der AG nicht einseitig anordnen, dass wegen Umzug Zwangsurlaub zu nehmen ist. Ein Umzug ist eine geplante Betriebsstörung, die u. U. auch außerhalb der regulären Arbeitszeit ablaufen könnte, andernfalls müsste der AG die Beschäftigen bei voller Vergütung freizustellen. Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko nach § 615 BGB.
Um dem AG entgegen zu kommen, könnte sich der BR mit dem AG auch über eine Lösung wie sie @w-j-l vorschlägt auf einen Kompromiss Teilfreistellung einigen.
Erstellt am 21.01.2008 um 14:20 Uhr von see-see
Wer sich partout nicht in den Urlaub schicken lassen will, sollte am Umzugstag wie gewöhnlich zur Arbeit erscheinen und sich explizit nach Hause schicken lassen. Der AG ist im Annahmeverzug, wenn er die zur Verfügung gestellte Arbeit des MAs nicht annehmen will. Der MA sollte sein Urlaubskonto verfolgen und nachsehen, ob ihm Urlaub abgezogen wurde. Alles weitere ist dann Sache des Arbeitsgerichts. Er könnte den Tag Urlaub m.E. einklagen.
Jedenfalls sehe ICH das so... Liege ich falsch?
Erstellt am 21.01.2008 um 14:39 Uhr von lyle
Hallo see-see,
Persönlich sehe ich das auch so und werde es auch so praktizieren. Mal sehen was passiert.