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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anordnung Zwangsurlaub ohne Rücksprache mit BR

L
lyle
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, Bei uns im Betrieb steht ein Umzug an. Nun wurde vom Chef schriftlich mitgeteilt dass am Tag des Umzug´s jeder Mitarbeiter Urlaub zu nehmen hat. Da ich selbst BR/SBV bin kann ich sagen dass der BR hierüber nicht informiert wurde.

Einen Zwangsurlaub wegen Umzug der Firma anzuordnen ist doch ohne Rücksprache mit BR überhaupt doch nicht zulässig, oder doch?

mfG.

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Community-Antworten (6)

W
Wichtelmaennchen

21.01.2008 um 11:18 Uhr

Hallo,

ich denke das hier § 87 BetrVG anzuwenden ist

(1) 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

Ist in meinen Augen hat der BR hier ein Mitbestimmungsrecht.

Viele Grüße

L
lyle

21.01.2008 um 11:49 Uhr

Danke für die Beantwortung,

Wenn jedoch der AG hier kein Mitbestimmungsrecht sieht sondern er weiterhin verlangt dass die Kollegen Urlaub nehmen müssen. Besteht für die Kollegen trotzdem die Pflicht zur Urlaubsnahme bzw. was geschieht mit den Kollegen die sich weigern?

mfG

W
w-j-l

21.01.2008 um 11:58 Uhr

Ich weiß ja nicht, ob ihr Gleitzeit habt, aber als BR kann man natürlich auch vereinbaren, dass an diesem Tag Gleitzeitguthaben abgebaut werden können, oder auch ein Gleitzeitdefizit aufgebaut werden darf, das dann wieder einzuarbeiten ist.

Es kann durchaus Regelungsspielräume geben.

Wenn der AG das ignoriert, dann: Arbeitgericht, einstweilige Verfügung und Verfahren nach § 23 (3) (Mitbestimmungssicherungsverfahren).

K
Konrad

21.01.2008 um 12:37 Uhr

Hallo lyle Grundsätzlich kann der AG nicht einseitig anordnen, dass wegen Umzug Zwangsurlaub zu nehmen ist. Ein Umzug ist eine geplante Betriebsstörung, die u. U. auch außerhalb der regulären Arbeitszeit ablaufen könnte, andernfalls müsste der AG die Beschäftigen bei voller Vergütung freizustellen. Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko nach § 615 BGB.

Um dem AG entgegen zu kommen, könnte sich der BR mit dem AG auch über eine Lösung wie sie @w-j-l vorschlägt auf einen Kompromiss Teilfreistellung einigen.

S
see-see

21.01.2008 um 15:20 Uhr

Wer sich partout nicht in den Urlaub schicken lassen will, sollte am Umzugstag wie gewöhnlich zur Arbeit erscheinen und sich explizit nach Hause schicken lassen. Der AG ist im Annahmeverzug, wenn er die zur Verfügung gestellte Arbeit des MAs nicht annehmen will. Der MA sollte sein Urlaubskonto verfolgen und nachsehen, ob ihm Urlaub abgezogen wurde. Alles weitere ist dann Sache des Arbeitsgerichts. Er könnte den Tag Urlaub m.E. einklagen.

Jedenfalls sehe ICH das so... Liege ich falsch?

L
lyle

21.01.2008 um 15:39 Uhr

Hallo see-see,

Persönlich sehe ich das auch so und werde es auch so praktizieren. Mal sehen was passiert.

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