Erstellt am 18.01.2008 um 10:35 Uhr von betriebsrat
Hallo
Grundsätzlich würde ich sagen, das die GL mit dem MA vereinbaren kann den Urlaub vor zu ziehen. Der MA würde ja leer ausgehen, wenn er keinen Urlaub mehr hätte. Er würde dann keine Bezahlung wärend des Urlaubes erhalten.
Ob die Gründe nun durch den AN oder der GL herbeigeführt wurden ist doch egal wenn man sich einig ist.
Eine Differenz die Du ansprichst könnte Vertraglich Bsp. TV irgendwo stehen, im Gesetz steht so etwas aber nicht. Ob hier nun ein häufig genannter Vorteil des AN entsteht ist immer Auslegungssache. Wo kein Kläger da kein Richter.
Wenn Ihr aber oft dieses Problem habt, dann macht mit dem AG eine Vereinbarung über die Urlaubsverteilung oder ähnliches, dass das nicht mehr vor kommt.
mfg
Erstellt am 18.01.2008 um 10:42 Uhr von Sternburg
Der gesetzlich festgelegte Mindesturlaub darf nur in dem Jahr genommen werden, in dem der Anspruch entsteht, also im laufenden Jahr.
So steht es zumindest im Haufe Recht Kommentar zum Bundesurlaubsgesetz, § 7 Rn. 106.
Bezüglich über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Regelungen konnte ich nichts finden. Es scheint, dass Euer AG hier richtig liegt.
Ein passendes Beispiel habe ich ebenfalls in diesem Kommentar gefunden:
"In einer Betriebsvereinbarung wird die Zeit vom 27.12. bis 31.12. als Betriebsferien festgelegt. Mitarbeiter ohne ausreichenden Resturlaub können Urlaubstage des nächsten Jahres in Anspruch nehmen.
Die Regelung 'Urlaub auf Vorgriff' verstößt, soweit gesetzliche oder tarifliche Urlaubsansprüche betroffen sind, gegen Gesetz und Tarifvertrag. Die im Vorgriff gewährten Urlaubstage kann der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr noch einmal fordern, ohne zur Rückgewähr des bereits erhaltenen Urlaubsentgelts verpflichtet zu sein."
(nach BAG, urteil v. 17.1.1974, 5 AZR 380/73, AP BUrlG §1 Nr. 3.)
Erstellt am 18.01.2008 um 10:48 Uhr von Mona-Lisa
@Dirk,
ihr habt lt. AV 30 Tage Jahresurlaub und darf nicht vom Folgejahr auf das laufende vorgezogen werden.
Euer AG versucht, euch ein X für ein U vorzumachen! Die 24 Tage gesetzlicher Urlaub sind bei euch doch gar kein Thema. In welchem Märchenbuch hat der denn gelesen?
Der Anspruch für "neuen" Urlaub beginnt am 1.1. des neuen Jahres und kein Tag vorher...
Erstellt am 18.01.2008 um 11:03 Uhr von Dirk
Danke für die Antworten
@ Sternburg
"...dass Euer AG hier richtig liegt" - verstehe ich nicht ganz, in dem von Dir zitierten Beispiel wird dieser Aussage ja gerade widersprochen
@Mona-Lisa
so sehen wir das ja auch - wir konnten nur eben dazu nichts schriftlich festgelegtes finden - das bei Sternburg angeführte Urteil ist da hilfreich, denke ich
Erstellt am 18.01.2008 um 11:20 Uhr von Sternburg
Ok, vielleicht habe ich die Fragestellung 'miss-interpretiert' ;-)
Speziell dieser Satz: "Der AG ist der Meinung, das wäre möglich bis zur Höhe der Differenz "unser Urlaubsanspruch lt. AV" (30) - Mindesturlaub (24). " - Ich bin davon ausgegangen, dass nach Meinung des AG nur die 6 zusätzlichen (über-gesetzlichen wenn man so will) Urlaubstage im Vorgriff genommen werden sollen/dürfen...
Und so verstehe ich auch das Urteil: der *gesetzliche* oder *tarifliche* Urlaubsanspruch gilt unverrückbar für das laufende Jahr; alles was darüber hinaus vereinbart ist, kann auch vorher genommen werden.
Erstellt am 18.01.2008 um 14:08 Uhr von Dirk
Sternburg
nun ja ich bin eben Blond
Erstellt am 18.01.2008 um 14:54 Uhr von Dirk
@Sternburg
aha - dann meinst Du, weil ja ein TV bei uns nicht gilt, das die 6 Tage sozusagen eine "freiwillige" Leistung des AG sind (auch wenn sie so im AV stehen, was ja eigentlich auch so etwas wie ein Gesetz ist), und dann auch "frei" über diese 6 Tage verfügt werden kann?
Gut, so hätte ich das nicht gesehen - eher so wie Mona-Lisa: bei uns gelten 30 Tage IM LAUFENDEN JAHR (von denen u.U. welche mit ins kommende Jahr genommen werden können) und fertig.
Nur weil ja irgendwann mein Bruder heiraten wird (und wir eine Regelung haben, daß es da Sonderurlaub gibt), kann ich doch nicht sagen, den Tag "S", den nehme ich jetzt schon mal. Der Anspruch auf diesen Tag "S" entsteht doch erst mit der tatsächlichen Hochzeit, so wie der Anspruch auf meinen "normalen" Urlaub eben erst mit dem neuen Jahr entsteht.
Sehe ich das tatsächlich falsch?
Erstellt am 18.01.2008 um 14:59 Uhr von Dirk
@Sternburg
nun war ich zwischendurch zu 'ner Beratung und hatte Deinen Zusatz nicht mitbekommen - ich stehe auf blond ;-)
Erstellt am 18.01.2008 um 15:00 Uhr von Dirk
Dirk
JA und nun weg mit meinem Nick du -Nick- Räuber
Erstellt am 18.01.2008 um 15:35 Uhr von Dirk
@Dirk
JA - wo, bitte, steht das
Und das mit dem Nick - Danke gleichfalls
Ich jedenfalls bin hier schon seit irgendwann 2005 unter diesem Namen - eigentlich sollte man doch darauf hingewiesen werden, wenn ein Nick in einem Forum schon vergeben ist - wieso ist das hier nicht so?
Ich bin ja bereit, meinen zu ändern - weiß aber nicht wo?
@all
schönes WE
Erstellt am 18.01.2008 um 16:10 Uhr von Dirk
Dirk
deine Grossmütigkeit und deine Komromissbereitschaft habem mich überzeugt!Du der du auf Blond lattest,du darftst sie die Schlumpfine haben.
Ich werde mich nun ändern mir einen neuen Namen geben (hat das Amt für Namensänderungen noch auf?)
Ich werde dich in mein Abend Gebet einbeziehen!
Aber Dirk eins das musst du einsehen,schlau besit du leider nicht.Deshalb wirst du runter gestufft auf "Nick Level 01,5" gleiche stufe wie (Ratten,Waschbären und Kotroller)
In Liebe,dein Dirk
Erstellt am 21.01.2008 um 08:00 Uhr von P51D
@Dirk, der Zweite (auch wenn Du Dich nun mit Deinem (meinem) Nick durchgesetzt hast...)
um gotteswillen - was hast Du denn Freitag nachmittag um 4 schon eingenommen - soviele Fehler in den paar Zeilen. Da nehme ich mir das mit dem "nicht schlau" nicht ganz so zu Herzen ;-)
Du hattest vor lauter Aufregung auch ganz vergessen, meine Frage zu beantworten:
Du schreibst, das es möglich ist, auf den Urlaub des neuen Jahres vorzugreifen, aber wo steht das?
lg
Dirk