Erstellt am 31.01.2009 um 09:13 Uhr von Karl-heinz
BRM können auch ganz aus dem BR rausgewählt werden, die Voraussetzungen findest Du im BetrVG!
Erstellt am 31.01.2009 um 09:25 Uhr von DonJohnson
@Karl-heinz
Oh, die Stelle im BetrVG zeig mir mal bitte...
@Amenophis
Wie war es jetzt genau? Standen beide Neuwahlen auf der TO? Wenn ja ist alles ok, da eine Abwahl nicht notwendig ist. Bei einer Neuwahl gilt der alte automatisch als abgewählt - kleines Beispiel, wie ist es denn mit dem Amt des Bundeskanzlers/in? Wird der oder die neu gewählt oder wird zhuerst der alte abgewählt vom Volk? Eigentlich doch logisch, da ansonsten doch ein Zeitraum der Leere vorhanden wäre. Das Beispiel der Präsidentschaft in den USA ist ein schlechtes. Dort ist festgeschrieben wann der neue Präsident vereidigt sein muß - in diesem Jahr gab es die Panne, dass es ncht pünktlich geschah - so gesehen hatten die USA für die Zeit lediglich einen Vize Präsidenten (ich meine für 20 Minuten wenn ich mich recht erinner).
Beide Wahlen mußten aber in der TO stehen.
Erstellt am 31.01.2009 um 09:57 Uhr von peanuts
"Der alte Stellvertretende beharrt auf seinem Standpunkt und will gegen
den Beschluss vorgehen wegen des formellen angeblichen Fehlers, den wir nicht sehen."
Dann tut ihm doch ganz einfach den Gefallen und wiederholt das ganze Spiel. Der KBR-V lädt ordnungsgemäß ein:
TOP 1: Abwahl KBR-V
TOP 2: Neuwahl KBR-V
TOP 3: Abwahl stellv. KBR-V
TOP 4: Neuwahl stellv. KBR-V
Bevor ich mit einem solchen Punkt unnötige Zeit vergeuden würde, würde ich halt neue Fakten schaffen. Punkt!
"BRM können auch ganz aus dem BR rausgewählt werden, die Voraussetzungen findest Du im BetrVG!"
Mit Verlaub gesagt, ist diese Aussage völliger Quatsch!
"Oh, die Stelle im BetrVG zeig mir mal bitte... "
Diese Stelle ist im BetrVG nicht zu finden! Da BRM entweder durch das jeweilige BR-Gremium oder durch den jeweiligen GBR in den KBR entsandt werden, können diese Mitglieder auch wieder abberufen werden. Siehe Kommentierung zu den §§ 55, 57 BetrVG >> Abberufung.
Erstellt am 31.01.2009 um 10:27 Uhr von DonJohnson
@peanuts
Ach, ist es so....? Was du nciht sagtst...
Warum um alles in der Welt sollte die TO so aussehen wie von dir beschrieben? Ergibt das Sinn...?
Erstellt am 31.01.2009 um 19:44 Uhr von Amenophis
@Don Johnson
Bin geehrt, von dir eine Antwort zu erhalten, bin selten hier drin, die Zeit, weißt du.
Bin der Kollege von Katjuscha, du weißt schon.
Ja es ist so wie du im ersten Satz sagst. Wortwörtlich steht in der TO:
TOP 5: Wahlen:
- Vorsitz des KBR
- ggf. stellvertetender Vorsitz des KBR.
Wir hatten auch überlegt und waren genau der gleichen Meinung wie du, dass eine
Abwahl nicht notwendig ist, da durch die Neuwahl logischerweise der alte Stellvertreter sein Amt verliert. War von uns ja auch so gewollt und angedacht.
Wir haben zuerst die neue Vorsitzende gewählt und dann den neuen Stellvertreter
mit den erforderlichen Mehrheit. Die waren vorhanden. Ich meine, die Sache ist korrekt gelaufen und der alte STV kann versuchen was er will, wenn er unbedingt meint. Mir sowieso unklar, wie jemand so bescheuert sein kann. Ihm ist klar, dass
ihn eigentlich aus dem KBR-Gremium niemand mag.
Erstellt am 31.01.2009 um 19:48 Uhr von Kölner
@Amenophis
Wollen wir dann noch hoffen, dass Ihr richtig gewählt habt (nach Köpfen und nicht nach Stimmengewicht) dann ist alles klar!
Erstellt am 31.01.2009 um 20:01 Uhr von Amenophis
@Kölner
ja, wir hatten die Mehrheit der Köpfe im KBR´, diese hatten auch die Mehrheit sämtlicher Belegschaftsstimmen der Konzernbetriebe-
Danke, jetzt bin ich etwas ruhiger.
Erstellt am 31.01.2009 um 21:39 Uhr von rainer w
@DJ
Warum sollte die TO nicht wie von wie von peanuts beschrieben aussehen? dann ist Ruhe im Karton!!
Eine Möglichkeit wäre ja auch noch, das er von dem Werk das er vertritt gar nicht mehr entsendet wird. Was meinst Du was dieser Kollege dann für ne lange Nase macht.
Aber so wie ich esgerade noch mal gelesen habe müßte die Sache in trockenen Tüchern sein
Erstellt am 31.01.2009 um 23:07 Uhr von w-j-l
Mit Verlaub will ich nun auch mal meine Meinung dazu sagen.
Amenophis,
ihr hattet zum Zeitpunkt der Wahl keinen KBR-Vorsitzenden, aber sehr wohl einen stellv. Vorsitzenden.
Ihr konntet also einen Vorsitzenden wählen, aber nicht den Stellvertreter, solange der nicht per Beschluss (nicht Wahl) abberufen wurde.
Bei der Wahl von Vorsitzenden und Stellvertretern gilt der gleiche Grundsatz wie beim Highlander: Es kann nur einen geben!
Ich würde also mal behaupten, eure ungeliebter Stellvertreter hat recht. Er ist weiter im Amt. Die Wahl eines Stellvertreters war nicht rechtens, solange er nicht per Beschluss abberufen war. Es ist auch richtig, dass ihr die Tagesordnung nicht abändern konntet, und es ist NICHT SO, dass er mit der Wahl eines neuen Stellvertreters automatisch abberufen war.
Aber, wie peanuts beschrieben hat, könnt ihr ihm ja bei der nächsten Sitzung den Gafallen tun!
Kölner,
Deine Aussage zur Wahl des Vorsitzenden im KBR (/GBR) mußt Du mir mal erklären. Ich bin der Ansicht, es geht nach Stimmgewicht, und nicht nach Köpfen.
Erstellt am 31.01.2009 um 23:59 Uhr von Der alte Heini
Amenophis
Die Tagesordnung sollte so aussehen, wie peanuts sie vorgeschlagen hat.
Das Gremium sollte in so einen Fall äußerst pingelig sein. Will man die Kollegen Vors. und Stellv. auswechseln, dann muss man vorher abwählen um dann mit Neugewählten besetzen können.
Ihr habt aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten:
1. Ein fehlerhafter Beschluss kann durch einen nochmals nachträglichen Beschluss geheilt werden.
Somit könntet ihr mit einer neuen ordentlichen Einladung rechtzeitig zu einer Sitzung einladen.
Ihr arbeitet die Tagesordnungspunkte entsprechend ab und alles ist ok.
2. Ihr lasst alles so und schaut amüsiert zu, wie der wild gewordene Kollege gegen den Beschluss
vor geht. Will der Kollege versuchen mit Hilfe des ArbG den Beschluss anzugreifen, soll er es
probieren. Wird dann ein Verfahren auf Antrag des Betroffenen vom Arbeitsgericht anberaumt,
könntet ihr kurz vor dem ArbG-Termin die notwendigen, heilenden Beschlüsse fassen und dem
ArbG in der Verhandlung vorlegen. Somit dürfte sich das Verfahren erledigt haben und der ehemalige
Stellv. hat den ganzen Aufwand umsonst betrieben.
Aber Achtung:
Werden wichtige Beschlüsse benötigt, sollte unbedingt gem.: dem 1. Vorschlag gehandelt werden.
Denn nur ein rechtlich einwandfreies Gremium, kann rechtssichere Beschlüsse fassen.
Erstellt am 01.02.2009 um 10:55 Uhr von Amenophis
@ Alle, die geantwortet haben,
Danke. Die Meinungen gehen wohl in 2 Lager auseinander. Kenn da noch einen
Fachanwalt für Arbeitsrecht, bei dem wir eine KBR-Schulung gemacht haben. Ich
frag mal den und besprech das mit den Leuten vom KBR.
Trotz allem find ich das Forum gut, hier kann ich mir gute Meinungen holen, bei uns
im normalen BR ist schon immer was los, weil die Geschäftsleitung nicht gerade kooperativ ist.
Erstellt am 01.02.2009 um 11:28 Uhr von peanuts
"Deine Aussage zur Wahl des Vorsitzenden im KBR (/GBR) mußt Du mir mal erklären. Ich bin der Ansicht, es geht nach Stimmgewicht, und nicht nach Köpfen."
Es handelt sich um eine Wahl und nicht um eine Beschlussfassung.
Dass für die Wahl des Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden dieselben Spielregeln gelten, wie auch für den GBR oder BR, geht klar und deutlich aus dem § 59 Abs.1 BetrVG hervor, der u.a. auf den § 26 BetrVG verweist.
Erstellt am 01.02.2009 um 13:52 Uhr von w-j-l
Na Peanut und Kölner,
dann verweise ich mal auf den Kommentar von Däubler zum § 51, RN 11 zur Wahl des GBR-Vorsitzenden:
"Für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des GBR gelten im Prinzip dieselben Grundsätze wie für die Beschlussfassung im GBR (Rn. 30 ff.) und die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des BR. Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 1 verweist ausdrücklich auf § 26. Die Wahl erfolgt nach Stimmengewicht gem. § 47 Abs. 7 und Abs. 8 (Richardi-Annuß, Rn. 6). Eine geheime Abstimmung ist insofern nicht möglich, aber auch nicht erforderlich."
und das gleiche zur Wahl des KBR-Vorsitzenden in § 59, RN 3
Die Vorschrift verweist auf § 26 Abs. 1 und § 51 Abs. 2, so dass für die Bestellung des Vorsitzenden des KBR und des Stellvertreters dieselben Regeln wie für die des GBR-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gelten (§ 51 Rn. 11 ff.).
Was den Verweis auf § 26 anbelangt, so bedeutet der lediglich, dass für die Wahl nicht die absolute Mehrheit der Stimmen bzw. (im GBR/KBR) der Stimmgewichte erforderlich ist, sondern dass eine einfache, relative Mehrheit im Verhältnis zu Mitbewerbern genügt. Als Mitglied im Vorsitz eines GBR habe ich das schon oft genug mitgemacht, und weiß, wovon ich rede.