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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verhinderung der Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten - Fällt so etwas unter § 119, § 23?

S
see-see
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, Anfang Dezember haben wir (BR) die GF über unseren Beschluss informiert, dass wir Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten nehmen werden. Hierzu solle man uns alle erforderlichen Unterlagen einschließlich AT-Zahlungen und freiwillige Leistungen vorlegen. Anfang Dezember haben wir einen Termin für Mitte Dezember benannt. Als Antwort erhielten wir ein Schreiben, dass man beim RA prüfen lassen wird, ob unser "Begehr" rechtens sei und man wolle uns im Januar einen "geeigneten" Termin nennen.... Fällt so etwas unter § 119 oder § 23? Was ist eure Meinung?

5.24207

Community-Antworten (7)

K
Kölner

16.01.2008 um 12:50 Uhr

@see-see Da würde ich einen wiederholten Brief schreiben mit einer 3-tägigen Fristsetzung. Und dann los zum Gericht...

W
w-j-l

16.01.2008 um 13:02 Uhr

see-see, ergänzend zum Kölner: Schreibt in das widerholte Anschreiben rein, dass ihr bei widerholter Ablehnung selbst (nach Beschluss) einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eurer Rechte beauftragen werdet, und kündigt dem AG an, dass er die Kosten zu tragen habe. Dieser Anwalt wird euch dann auch genau erklären können, wie ihr am Besten weiter vorgeht.

Der Anwalt der GF braucht sicher nicht mal drüber nachzudenken um zu sagen, dass der BR diesen Anspruch hat.

S
see-see

16.01.2008 um 13:03 Uhr

@Kölner Einstweilige Verfügung? Wenn ja, welches Gericht ist da zuständig? Amtsgericht oder Arbeitsgericht?

S
see-see

16.01.2008 um 13:06 Uhr

@w-j-l

Das hab ich unserem Personaler auch gesagt, als ich letzte Woche anfragte, ob schon eine Antwort des Anwalts vorliegt. Der Personaler sagte, nun, es lagen ja schließlich Weihnachten und Ferienzeit dazwischen...

W
w-j-l

16.01.2008 um 13:24 Uhr

see-see, das ist doch nur Verzögerungstaktik.

Bei Ansprüchen des BR aus Regelungen des BetrVG ist immer das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zuständig.

DAH
Der alte Heini

16.01.2008 um 15:55 Uhr

see-see, eine einstweilige Verfügung dürfte für solch ein Verfahren nicht in Frage kommen.

W
w-j-l

16.01.2008 um 16:09 Uhr

Danke Heini, hatte ich vergessen.

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