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Arztbesuch nach Arbeitsunfall

M
maschoe
Aug 2019 bearbeitet

Hallo,

Eine unserer Mitarbeiterinnen musste während Ihrer Arbeitszeit einen Arzttermin wahrnehmen. Dieser steht im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, den Sie am Ende des vergangenen Jahres hatte. Sie ist wieder gesund geschrieben, hat allerdings immer noch Schmerzen und muss deshalb den Arzt erneut aufsuchen. Da der Arzt bei uns in der Uniklinik sitzt, gibt es für sie keine Möglichkeit, diesen Termin außerhalb der normalen Arbeitszeit wahrzunehmen (Sprechstunde nur am Vormittag).

Muss der Arbeitgeber diese ausgefallene Arbeitszeit tragen oder muss die Mitarbeiterin Ihre Überstunden dafür opfern.

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Community-Antworten (6)

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Cyber99

02.08.2019 um 13:56 Uhr

Bei dieser Frage muss man immer den Einzelfall betrachten. In vielen Fällen, und vermutlich auch in dem von Dir beschriebenen muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter aber bezahlt freistellen.

Unter dem folgenden Link ist das Thema recht gut beschrieben:

https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/arztbesuch-waehrend-der-arbeitszeit/3539812.html

C
Challenger

02.08.2019 um 14:02 Uhr

Zitat maschoe : Muss der Arbeitgeber diese ausgefallene Arbeitszeit tragen ..............

Meiner Auffassung nach könnte das hier greifen :

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

N
nicoline

02.08.2019 um 14:25 Uhr

maschoe bei uns in der Uniklinik Welcher TV wird angewendet?

P
paula

02.08.2019 um 15:02 Uhr

ohne die BV zur Arbeitszeit zu kennen, ist das Glaskugellesen....

M
maschoe

02.08.2019 um 15:06 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten, aber nach Rücksprache mit unserem Arbeitgeber geht es in Ordnung, dass sie die Zeit nicht nacharbeiten muss. Also hat sich mein Problem geklärt.

R
rsddbr

02.08.2019 um 15:10 Uhr

Ansprüche aus dem §616 BGB können per Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag auch ausgeschlossen sein. Die Rechtsprechnung geht auch bei Gleitzeitvereinbarungen davon aus, dass die meisten Arztbesuche nicht mehr durch den §616 BGB gedeckt sind. Es ist also sehr von deiner individuellen Situation abhängig, ob der AG die AN bezahlt freistellen muss.

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