Erstellt am 31.07.2019 um 06:11 Uhr von Moreno
Jetzt kommt wieder die berühmte erste Frage.....habt ihr einen Betriebsrat? :-)
Erstellt am 31.07.2019 um 08:14 Uhr von seehas
Zunächst einmal ist es so, dass du als Mitarbeiterin im Normalfall ein recht darauf hast bevorzugt bei der Stellenvergabe berücksichtigt zu werden. Wenn ihr einen BR habt der etwas taugt, wird er darauf achten.
Dann ist es so, dass die Erhöhung von vornherein befristet war und zum erwähnten Zeitpunkt einfach ausläuft. Wenn der AG sie vorher beenden möchte muss er diese Vereinbarung kündigen. Dagegen kannst du dich vor dem Arbeitsgericht wehren, wenn du das möchtest. Wenn ihr einen BR habt, dann kannst du den in Marsch setzen.
Vor dem Arbeitsgericht trägst du deine Kosten selbst, auch wenn du den Prozess gewinnst. Du musst dir gut überlegen was dir ein Erfolg dort wert ist, der allerdings auch nur den Vertrag bis Januar 2020 betrifft.
Erstellt am 31.07.2019 um 08:26 Uhr von Arale
Also, wir haben nur eine MAV, keinen BR.
Die fünf Stunden soll ich auch erst ab Januar wieder abgeben.
Verstehe ich das dann richtig, dass ich bevorzugt werden muss, wenn ich Vollzeit arbeiten möchte?
Ich hatte bisher immer nur gelesen, dass dies zutreffe, wenn ich eine freie Stelle mit mehr Stunden haben möchte, aber aktuell habe ich durch die befristeten fünf Stunden ja eine Stunde mehr, als die offene Stelle mit 34 Stunden....
Erstellt am 31.07.2019 um 12:54 Uhr von seehas
Die offene Stelle soll ja mit 39 Stunden ausgeschrieben werden, das ist der Plan. Du kannst dich auf diese ausgeschriebene Stelle bewerben. Bei gleicher Eignung musst du bevorzugt eingestellt werden. Da wird auch die MAV drauf achten, wenn sie was taugt.
Ansonsten laufen die 5 Stunden im Januar aus. Wenn das nicht verlängert wird bist du sie los. Das ist völlig legal, auf diese 5 Stunden hast du keinen einklagbaren Rechtsanspruch.
Erstellt am 31.07.2019 um 13:53 Uhr von BRHamburg
Sie hat auch kein Rechtsanspruch den Job zubekommen, es seiden es gibt eine entsprechende Vereinbarung im Unternehmen.
Erstellt am 31.07.2019 um 14:08 Uhr von Arale
@ seehas: Vielen Dank für die Antworten. D.h. aber, wenn sie die Stelle nur auf 34 Stunden mit der Option auf Aufstockung ab Januar auschreiben sollte, habe ich Pech, oder?
@ BRHamburg: Wieso? Ich hatte es jetzt so verstanden, dass ich, sofern eine 39 Stunden-Woche ausgeschrieben wird, den Vorrang vor einem neuen Mitarbeiter bekomme. Es ist ja die exakt selbe Arbeit, nur die Stundenanzahl ändert sich. Oder habe ich das jetzt falsch verstanden?
Erstellt am 31.07.2019 um 14:09 Uhr von Pjöööng
Die Frage wäre aber auch ob die Befristung des Arbeitsvertragsbestandteiles so überhaupt rechtmäßig war.
Warum wurde denn die Aufstockung befristet? War auch die Herabsetzung bei dem Kollegen befristet?
Erstellt am 31.07.2019 um 14:12 Uhr von Arale
@Pjöööng: Ja, die Stunden des Kollegen waren/sind dann auch bis Januar auf 34 befristet. Er wollte die Stunden nur befristet abgeben, da er zu dem Zeitpunkt dachte, dass er sie eventuell nach einem Jahr wieder haben möchte.
Erstellt am 31.07.2019 um 14:33 Uhr von Pjöööng
Dann ist die Befristung natürlich zulässig gewesen. Durch seinen Weggang ändert sich auch nichts an der Befristung.
Erstellt am 31.07.2019 um 14:38 Uhr von Arale
@ Pjöööng: Das ist Befristung zulässig ist, ist klar. Es geht mir darum, ob meine Chefin die Erhöhung ablehnen kann, da sie einen Mann einstellen will, der ja mehr arbeiten muss (ihre Auffassung). Oder kann sie es ablehnen, da ich ja aktuell 35 Stunden habe und die offene Stelle nur 34 und ab Januar dann 39... aber dann ist doch schon klar, dass es wieder eine Vollzeitstelle geben wird, müsste ich dann nicht doch bevorzugt werden?
Erstellt am 31.07.2019 um 14:41 Uhr von xyz68
" Meine Chefin hat dies abgelehnt, da sie einen Mann einstellen will und dieser ja nicht nur 30 Stunden arbeiten kann, da er ja eine Familie zu ernähren habe."
Dies wäre, falls du dich auf die Stelle bewirbst und du diese Aussage auch beweisen kannst, der eigentliche Angriffspunkt. Ein klarer Verstoß gegen das AGG. Wenn du bei gleicher Qualifizierung nachweislich nur auf Grund des Geschlechtes abgelehnt wirst, dann hast du vor Gericht durchaus Chancen. Ob eine Klage aber zielführeng ist, muss jeder für sich entscheiden.
Erstellt am 31.07.2019 um 14:57 Uhr von Arale
@xy68: Danke für die Antwort. Ich habe schon darüber nachgedacht einen schriftlichen Antrag auf Aufstockung auf Vollzeit einzureichen um eine schriftliche Ablehnung zu erhalten, die muss ja dann rechtlich haltbar sein.....
Aber muss ich überhaupt bevorzugt werden, wenn die Stelle auf 34 Stunden mit optionaler Aufstockung auf Vollzeit ausgeschrieben würde?
Erstellt am 31.07.2019 um 15:07 Uhr von Pjöööng
"Ein klarer Verstoß gegen das AGG."
Muss nicht sein. Es sind Konstellationen denkbar bei dene es möglicherweise keine Diskriminierung wäre. Man müsste die Argumentation des Arbeitgebers kennen.
Arale, ein Arbeitgeber kann beantragte Arbeitszeitreduzierungen verweigern, wenn er nachweisen kann, dass er die fehlende Zeit nicht nachbesetzen kann. Das ist ein häufiges Problem von jungen Müttern, die nur vormittags halbtags arbeiten wollen und der Arbeitgeber keinen Bewerber findet der bereit ist, nachmittags halbtags zu arbeiten.
Man könnte jetzt versuchen, den Spieß umzudrehen: Der Arbeitgeber soll ersteinmal nachweisen, dass er niemanden findet wenn er die Stelle nur mit 30 Stunden ausschreibt.
Erstellt am 31.07.2019 um 15:30 Uhr von Arale
@ Pjöööng: Heißt das jetzt, dass ich generell einen Anspruch darauf meine Stunden zu erhöhen, sofern Stunden frei werden?
Erstellt am 31.07.2019 um 15:47 Uhr von BRHamburg
Nein du hast kein Anspruch das deine Stunden erhöht werden. Auch wenn die Begründung ( AG lehnt ab weil falsches Geschlecht) gegen das AGG verstößt, folgt daraus nicht das du einen Anspruch hast die Stelle / Stunden zubekommen. Den wenn der AG wirklich auf die Position setzt bleibt weit gehend ihm überlassen. Und wenn der AG muss findet er Gründe warum du nicht in Fragen kommst.
Erstellt am 31.07.2019 um 15:51 Uhr von Pjöööng
Einen Anspruch meines Erachtens ja, die Frage ist eher ob man ihn durchsetzen kann:
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Erstellt am 31.07.2019 um 16:13 Uhr von Arale
Also, habe ich das richtig verstanden, an sich werden schon im Betrieb beschäftigte MitarbeiterInnen bevorzugt, wenn es eine offene Stelle mit mehr Stunden gibt, außer es sprechen betriebliche Gründe dagegen?
Und es ist rechtens, dass ich die vier Stunden bzw. ab Januar 9 Stunden nicht dauerhaft aufstocken darf, da die offene Stelle aktuell einen geringeren Umfang als meine derzeitige, inklusive der fünf befristeten Stunden?
D.h. dann, dass ich mich damit zufrieden geben muss, dass mein AG mich wieder auf 30 Stunden setzt, um einen Mann mit 34 und dann später 39 Stunden anstellen zu können....
Erstellt am 31.07.2019 um 16:21 Uhr von rsddbr
Erstellt am 31.07.2019 um 14:57 Uhr von Arale
"[..] Ich habe schon darüber nachgedacht einen schriftlichen Antrag auf Aufstockung auf Vollzeit einzureichen um eine schriftliche Ablehnung zu erhalten, die muss ja dann rechtlich haltbar sein.....[..]"
Lies bitte im Beitrag von Pjöööng §9 TzBfG. Du musst deinen Wunsch per "Textform" dem Arbeitgeber mitteilen, wenn du bei der Stellenbesetzung bevorzugt berücksichtigt werden möchtest. Textform ist etwas abgeschwächt im Vergleich zur Schriftform und bedeutet, dass z.B. eine E-Mail ausreichend ist.
Erstellt am 31.07.2019 um 00:01 Uhr von Arale
"Meine Chefin hat dies abgelehnt, da sie einen Mann einstellen will und dieser ja nicht nur 30 Stunden arbeiten kann, da er ja eine Familie zu ernähren habe."
Nunja, zum Thema AGG wurde ja schon etwas gesagt. Frag mal deine Chefin, ob sie als Frau keine Familie ernähren müsste... (oder lass es lieber, falls du keinen Plan B hast).