MBR bei weiterer Befristung?
Hallo, wie ist das mit einem befristeten Arbeitsvertrag: Der AG will eine weitere Befristung. Sind wir als BR da nicht mitbestimmungspflichtig? Ist der AG uns gegenüber auch verpflichtet, die Gründe anzugeben ( die 1. Befristung betrug 15 Monate, nun sollen 6 weitere folgen) ?
Community-Antworten (6)
09.01.2008 um 15:34 Uhr
Hallo granate, ihr sied nur nach §99 BetrVg zur Einstellung anzuhören. NAch §14 TzBfG kann der ArbGeb. eine zeitliche Befristung bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten 3 mal verlängern.
09.01.2008 um 16:19 Uhr
Das stimmt so nicht. Selbstverständlich ist der BR auch bei Verlängerungen mitbestimmungspflichtig. Bei befristeten Zeitverträgen ohne Sachgrund stimmt das mit der 3 maligen Verlängerung insgesamt 24 Monate. Bei solchen MIT Sachgrund gibt es keine Grenzen!
Werner, bitte schau noch mal nach, hast dich da leicht vertan.
09.01.2008 um 16:37 Uhr
@Don Johnson Aber schreibt Werner das nicht? MB nach §99 BetrVG...
09.01.2008 um 16:38 Uhr
@granate, co werner vis DJ,
Auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist wieder als Einstellung anzusehen und der Betriebsrat bei der Verlängerung entsprechend zu beteiligen ist Damit dürfte auch klar sein warum die Befristung wieder in den BR muss .-)
10.01.2008 um 00:08 Uhr
@waschbär So war auch meine Vermutung, nur war ich mir nicht sicher. Also warten wir auf den AG........
Gruß, granate
10.01.2008 um 09:54 Uhr
@Granate,
I-O.
Diese drei Formen der Befristung gibt es:
Zeitbefristung: Bei einem zeitbefristeten Arbeitsvertrag ist die Dauer kalendermäßig bestimmt, zum Beispiel befristet bis zum 31. 3. 2007.
Zweckbefristung: Bei einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag ergibt sich die Dauer aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Arbeitsleistung, etwa aus der Vertretung eines erkrankten Kollegen, dem Umfang eines Projekts oder bei Saisonarbeit. Achtung: Auch eine Kombination aus Zeit- und Zweckbefristung ist möglich. Beispiel: Der Arbeitsvertrag endet mit Abschluss des Projekts X, spätestens aber zum 30. 4. 2007.
Befristung ohne Sachgrund auf bis zu zwei Jahre: Bei Neueinstellungen ist eine kalendermäßige Befristung ohne weiteres bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Kollege bereits zuvor irgendwann einmal beim Arbeitgeber beschäftigt war. Innerhalb der Gesamtdauer von zwei Jahren kann ein befristeter Arbeitsvertrag maximal drei mal verlängert werden.
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