Erstellt am 28.07.2019 um 18:21 Uhr von OSTSEEKÜSTE
Eine Zusage beinhaltet rechtlich die Annahme eines zuvor ergangenen Angebots.
Hierdurch erfolgt ein Vertragsabschluss. Nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen muss die Zusage schriftlich erfolgen. Meistens reicht die mündliche Zusage für den Vertragsschluss aus und ist rechtlich genauso bindend wie ein schriftlicher Vertrag. Die mündliche Form der Zusage beinhaltet in der Praxis das Problem der Beweisbarkeit. Selbst wenn Zeugen vorhanden sind, kann das Problem der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen vor Gericht einen Beweis erschweren. Daher sollte bei wichtigen Verträgen, der schriftlichen Form der Vorzug eingeräumt werden. Gleichzeitig sollte vor mündlicher und erst recht vor einer schriftlichen Zusage, also vor dem Abschluss eines Vertrages, die Entscheidung hinreichend geprüft werden. So ist man grundsätzlich auch an eine mündliche Zusage gebunden. Hat man Bedenken, ob der Vertragspartner sich an eine mündlich gegebene Zusage hält, empfiehlt es sich, sich die mündliche Zusage des Vertragspartners schriftlich bestätigen zu lassen oder vor Zeugen wiederholen zu lassen.
Erstellt am 28.07.2019 um 18:38 Uhr von Krambambuli
Man kann auch sagen, die mündliche Zusage ist nichts wert, wenn man sie nicht beweisen kann.
Erstellt am 29.07.2019 um 00:06 Uhr von OSTSEEKÜSTE
Wenn man mehr als 15 Jahre nur Nachschichten arbeitet, könnte das auch eine "Betriebliche Übung" sein, die auch einen arbeitsrechtlichen Anspruch rechtfertigen könnte .
Erstellt am 29.07.2019 um 11:38 Uhr von Pjöööng
Wenn der Arbeitgeber etwas nur mündlich, aber keinesfalls schriftlich, zusichern will, dann liegt der Schluss nahe dass der Arbeitgeber sich ggf, nicht an die Zusage gebunden fühlen will.
Erstellt am 29.07.2019 um 11:54 Uhr von §§Reiter
Zitat von OSTSEEKÜSTE
"Wenn man mehr als 15 Jahre nur Nachschichten arbeitet, könnte das auch eine "Betriebliche Übung" sein, die auch einen arbeitsrechtlichen Anspruch rechtfertigen könnte."
Mit der Aussage wäre ich vorsichtig! Wenn für sie der TVöD gilt, ist eine betriebliche Übung so gut wie ausgeschlossen.
Nicht nur das, in diesem Fall sind alle mündlichen Zusagen tatsächlich nichts wert! Der TVöD schreibt in § 2 Abs. 3 die Schriftform für ALLE Nebenabreden vor.
Erstellt am 29.07.2019 um 12:37 Uhr von paula
ostseeküste
mit betrieblicher Übung hat das erst mal gar nichts zu tun. Wenn dann reden wir über eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages. Und da sind die Hürden sehr sehr hoch (siehe BAG Urteil 13.06.2012, Az.: 10 AZR 296/11 oder LAG Rheinland-Pfalz Urteil 03.07.2014, Az.: 5 Sa 120/14)
Krokodil
ich bin hier auch bei Pjöööng. Der AG will sich gerade hier nicht fest binden. Deine eigene arbeitsvertragliche Situation und wie rechtsverbindlich deine gegenwärtige Arbeitszeit ist, kann auf Grund der vorstehenden Urteile aber auch wohl nur ein Jurist beantworten und ich habe eine Vermutung: auch der wird in seiner Aussage sehr vage bleiben
Erstellt am 30.07.2019 um 10:42 Uhr von krokodil
Hallo, vielen Dank für Eure Antworten. War jetzt nicht unbedingt das was ich hören wollte, hat mir weitergeholfen, wie ich weiter vorgehen kann.