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SBV & BR - Ersatz

E
Eule19
Nov 2025 bearbeitet

Frage: Ich bin Vertrauensfrau der SBV/BEM und erster Ersatz im BR. Ich werde als SBV immer zu den Sitzungen geladen und wenn Ersatz benötigt wird, auch als Ersatz. Also zwei Einladungen.

Ich schaue dann, wenn ich SBV Tätigkeiten habe, z.B. ein BEM-Gespräch als SBV, dann lehne ich die Einladung als EBR ab und sage als SBV zu, da ich ja zwischendrin die Sitzung verlassen muss.

Der Vorsitzende sagte mir, sobald ich als Ersatz geladen bin, muss ich als Ersatz zusagen und darf nicht einfach da absagen und hier zusagen ... nur weil ich einen Termin habe...

Ich weiß, das wenn ich als SBV einen Termin habe, das ich dann verhindert bin und die Sitzung verlassen kann. Ich darf sogar für diese Zeit meinen Ersatz hinschicken.

Mir geht es darum: Muss ich, wenn ich als SBV und EBR eine Einladung zur Sitzung erhalte IMMER als EBR zusagen? Darf ich nur als SBV diesen Termin annehmen, wenn ich NICHT als EBR geladen wurde??

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Community-Antworten (3)

B
betriebsrat2025

06.11.2025 um 12:46 Uhr

Hallo Schwerbehindertenvertretung (SBV) und als Ersatzmitglied des Betriebsrats (BR). Die Konstellation ist in der Praxis nicht selten und rechtlich klar geregelt, auch bei uns ist das so geregelt Rechtslage: Wenn Du sowohl als SBV als auch als Ersatzmitglied des BR zur Sitzung eingeladen wirst, gilt Folgendes: Teilnahmerecht als SBV: Die SBV ist gemäß § 178 Abs. 4 SGB IX und § 29 Abs. 3 BetrVG zu jeder Betriebsratssitzung mit Tagesordnung zu laden. Dieses Teilnahmerecht besteht unabhängig davon, ob Du zusätzlich als Ersatzmitglied geladen bist. Du darfst als SBV teilnehmen, auch wenn Du nicht als Ersatzmitglied geladen wurdest. Teilnahme als Ersatzmitglied: Wirst Du als Ersatzmitglied geladen, darfst Du nur dann an der Sitzung teilnehmen, wenn ein ordentliches Mitglied tatsächlich verhindert ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). In diesem Fall nimmst Du mit Stimmrecht teil – anders als in Deiner Funktion als SBV, wo Du kein Stimmrecht hast (§ 32 BetrVG). Interessenkollision und Verhinderung: Wenn Du als SBV z. B. ein BEM-Gespräch führst oder eine andere SBV-Tätigkeit wahrnimmst, kann dies eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 25 BetrVG darstellen. Dann darfst Du die Einladung als Ersatzmitglied ablehnen und als SBV teilnehmen. Wichtig ist, dass Du dies dem BR-Vorsitzenden rechtzeitig mitteilst und ggf. konkret benennst, weshalb Du verhindert bist (z. B. § 96 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Eine pauschale Ablehnung als Ersatzmitglied ist jedoch nicht zulässig. Du musst konkret darlegen, warum Du verhindert bist – z. B. wegen eines SBV-Termins, der nicht verschiebbar ist. Du musst nicht immer als Ersatzmitglied zusagen, wenn Du auch als SBV eingeladen bist. Entscheidend ist, ob Du tatsächlich verhindert bist – z. B. durch ein unaufschiebbares SBV-Gespräch. In diesem Fall darfst Du als SBV teilnehmen und die Ersatzmitgliedschaft ablehnen. Wichtig ist die rechtzeitige Mitteilung an den Vorsitzenden mit konkreter Begründung. Die Aussage „Du musst immer als Ersatzmitglied zusagen“ ist so pauschal nicht haltbar und widerspricht der differenzierten Rechtsprechung. Gruß betriebsrat2025

C
celestro

06.11.2025 um 15:00 Uhr

"Du musst nicht immer als Ersatzmitglied zusagen, wenn Du auch als SBV eingeladen bist. Entscheidend ist, ob Du tatsächlich verhindert bist – z. B. durch ein unaufschiebbares SBV-Gespräch. In diesem Fall darfst Du als SBV teilnehmen und die Ersatzmitgliedschaft ablehnen."

Liest Du Dir auch durch, was Du da antwortest? Das ergibt logisch überhaupt keinen Sinn.

R
rtjum

07.11.2025 um 15:14 Uhr

für die Zeit der SBV-Verhinderung bist Du auch als Ersatzmitglied verhindert. Für diese Zeit rückt SBV -> die erste stv. SBV EBRM -> das nächste Ersatzmitglied nach.

Wenn Du teilweise als SBV an der Sitzung teilnimmst, nimmst Du für diese Zeit auch als EBRM teil und es kann niemand anderes nachgeladen werden.

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