Erstellt am 08.01.2008 um 09:20 Uhr von Mona-Lisa
@Grete,
das schreit nahezu nach § 615 BGB und nennt sich Annahmeverzug!
Erstellt am 08.01.2008 um 09:33 Uhr von pit47
@Grete,
was steht im Arbeitsvertrag oder gibt es eine Betriebsvereinbarung Arbeitszeit?
Erstellt am 08.01.2008 um 10:03 Uhr von Konrad
@Mona-Lisa ist richtig, aber ein erklärender Satz dazu wäre wirklich gut !
@pit 47 was soll im AV oder in der BV stehen ?
Es ist allein das Betriebsrisiko des AG, wenn innerhalb der regulären Arbeitszeit das System nicht läuft. AN bietet seine Arbeit an, AG gerät in Annahmeverzug undhat den Arbeitsausfall zu vergüten bzw die Stunden gut zuschreiben, basta!
Dazu gibt es etliche BAG Urteile. googeln
Erstellt am 08.01.2008 um 10:09 Uhr von Bergmann
Pit47 ist aber auch auf dem richtigen Weg !!
§ 615 BGB gilt nur wenn keine andere Reglung wie TV, MTV, AV etc es regelt !!
Steht dann in etwas so drin-- bei unvorhersehbaren Arbeitsausfall wird die Zeit nachgearbeitet !!
Erstellt am 08.01.2008 um 10:09 Uhr von pit47
@Konrad,
Verfahrensweisen bei Notfällen, wie Systemausfall, Stromausfall u.s.w., flexibles Arbeitszeitkonto z.B..
Erstellt am 08.01.2008 um 13:11 Uhr von Konrad
@Bergmann und Pit47
In einem AV ja sogar MTV kann viel stehen was AG nützlich erscheint, die Frage ob das rechtlich von belang ist. In der BRD gilt immer noch das Günstigkeitsprinzip (Gesetz hat Vorrang vor Einzelvertrag).
Tatsache ist und das bestätigen etliche BAG Urteile, das Betriebsrisiko trägt der nun mal der Arbeitgeber, das ist eben Annahmeverzug und dies kann nicht mit einem Satz im AV einfach ausgeschlossen werden.
BAG Urteile: 4 AZR 301/80 und 4AZR 338/96
Erstellt am 08.01.2008 um 22:51 Uhr von paula
jetzt habe ich eine so schöne Antwort geschrieben und das schon 2 mal...
@waf
EUER BOARD SPINNT
da ich keinen Bock mehr habe alles noch mal zu schreiben, nun die Kurzfassung:
@konrad
§ 615 BGB ist dispositiv, daher greift das Günstigkeitsprinzip nicht. Ich empfehle die Lektüre des von Dir angegebenen Urteils 4 AZR 301/80