Arbeitszeit
Keine Systeme Mitarbeiter werden nach Haus geschickt Hallo ,bitte um Hilfe. Wir sind ein Call-Center und folgendes ist passiert. Unsere Systeme wahren komplet audgefallen und wir konnten nicht arbeiten. Die erste Stunde wurde überbrückt mit Regale putzen und Blumen umtopfen.Dann wurden wir nach Hause geschickt und es wurde uns gesagt das dafür 3 Minusstunden berechnet werden. (31.12.2007) Ist das richtig? Wir wollten ja arbeiten und wurden vom Abteilungsleiter nach Hause geschickt. Manche Mitarbeiter haben anfahrten von 20 Min. und bekommen jetzt auch noch Minusstunden. Muss der Arbeitgeber die Zeit bezahlen oder darf er uns Heim schicken. Wir hätten ja auch kurzfristig eine Schulung machen können. Bitte um Hilfe
Community-Antworten (7)
08.01.2008 um 10:20 Uhr
@Grete, das schreit nahezu nach § 615 BGB und nennt sich Annahmeverzug!
08.01.2008 um 10:33 Uhr
@Grete, was steht im Arbeitsvertrag oder gibt es eine Betriebsvereinbarung Arbeitszeit?
08.01.2008 um 11:03 Uhr
@Mona-Lisa ist richtig, aber ein erklärender Satz dazu wäre wirklich gut ! @pit 47 was soll im AV oder in der BV stehen ?
Es ist allein das Betriebsrisiko des AG, wenn innerhalb der regulären Arbeitszeit das System nicht läuft. AN bietet seine Arbeit an, AG gerät in Annahmeverzug undhat den Arbeitsausfall zu vergüten bzw die Stunden gut zuschreiben, basta! Dazu gibt es etliche BAG Urteile. googeln
08.01.2008 um 11:09 Uhr
Pit47 ist aber auch auf dem richtigen Weg !!
§ 615 BGB gilt nur wenn keine andere Reglung wie TV, MTV, AV etc es regelt !!
Steht dann in etwas so drin-- bei unvorhersehbaren Arbeitsausfall wird die Zeit nachgearbeitet !!
08.01.2008 um 11:09 Uhr
@Konrad, Verfahrensweisen bei Notfällen, wie Systemausfall, Stromausfall u.s.w., flexibles Arbeitszeitkonto z.B..
08.01.2008 um 14:11 Uhr
@Bergmann und Pit47
In einem AV ja sogar MTV kann viel stehen was AG nützlich erscheint, die Frage ob das rechtlich von belang ist. In der BRD gilt immer noch das Günstigkeitsprinzip (Gesetz hat Vorrang vor Einzelvertrag).
Tatsache ist und das bestätigen etliche BAG Urteile, das Betriebsrisiko trägt der nun mal der Arbeitgeber, das ist eben Annahmeverzug und dies kann nicht mit einem Satz im AV einfach ausgeschlossen werden.
BAG Urteile: 4 AZR 301/80 und 4AZR 338/96
08.01.2008 um 23:51 Uhr
jetzt habe ich eine so schöne Antwort geschrieben und das schon 2 mal...
@waf
EUER BOARD SPINNT
da ich keinen Bock mehr habe alles noch mal zu schreiben, nun die Kurzfassung:
@konrad
§ 615 BGB ist dispositiv, daher greift das Günstigkeitsprinzip nicht. Ich empfehle die Lektüre des von Dir angegebenen Urteils 4 AZR 301/80
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