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Prämienzahlung ohne Info an BR

M
madita
Jan 2018 bearbeitet

Hallo In unserem Verein gibt es seit zwei Jahren keine Jahresgraduierung (Weinachtsgeld) mehr. Nun hat der AG vor Weihnachten ca. 25% der AN aus Gründen besonderer Leistungen (u.a. max. 2 Tage krank in 12 Monaten etc.) Prämien verteilt. Diese Aktion lief ohne BR. Hätte der AG den BR darüber vorab informieren müssen bzw. inwieweit hätte der BR hierbei ein Mitspracherecht. Danke für Antworten und alles Gute im neuen Jahr.

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Community-Antworten (8)

S
Schnulli

29.12.2007 um 20:10 Uhr

§ 87 Abs. 1 Nr.11 BetrVG, Festsetzung der Akkord - und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren! Ihr seit in der Mitbestimmung.

L
Lotte

29.12.2007 um 21:01 Uhr

madita, stellt es der AG denn als leistungsbezogenes Entgelt oder als Gewinnbeteiligung dar?

M
madita

30.12.2007 um 14:08 Uhr

Hallo Lotte, es heißt in der Begründung für die Prämierung, "aufgrund besonderer Leistungen"...MA erhielten Gutscheine und dies fließt nicht in die Gehaltabrechnung mit hinein, daher ist dies für mich kein Entgelt und auch keine Gewinnbeteiligung. Die Anerkennungs- und Prämienkultur soll dadurch in unserem Verein wieder aktiviert werden, lt. Aussage des AG.

I
Immie

30.12.2007 um 14:20 Uhr

@madita ...daher ist dies für mich kein Entgelt... Ne,aber ein Geldwerter Vorteil? Gutscheine?

L
Lotte

30.12.2007 um 14:42 Uhr

madita, würde Euch als BR, so wie Schnulli schon schreibt, in der MB sehen. Däubler hier unter § 87 (1) Punkt 11 RN 242: "...Ein kollektiver Tatbestand liegt auch vor, wenn die Zulagen für einzelne AN wegen besonderer Leistungen gewährt (BAG 29. 2. 00, a. a. O.) oder wegen unzureichender Arbeitsleistung (BAG 22. 9. 92) ...oder wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten (BAG 22. 9. 92, DB 93, 382 [383 f.]; 27. 10. 92, DB 93, 1143 [1145]) gekürzt werden sollen..."

W
w-j-l

01.01.2008 um 12:43 Uhr

In diesem Falle greift auch § 87 (1) Nr. 10.

So wie madita das beschreibt, hat ihr AG bestimmte Regeln (Grundsätze) angewandt, nach der er Lohnbestandteile ausgeschüttet hat. Auch danach seid ihr in der Mitbestimmung. Die Definition dazu findet sich bei Däubler, 10.Auflage, RN 243 zum § 87.

Übrigens, Lotte, auch die von Dir zitierte RN bezieht sich auf NR. 10, also auf die betriebliche Lohngestaltung.

L
Lotte

02.01.2008 um 21:43 Uhr

w-j-l, Du hast völlig Recht. Es steht unter der Überschrift "11. Betriebliche Lohngestaltung (Nr.10)" drum mein Versehen ;-)

W
w-j-l

03.01.2008 um 11:53 Uhr

Lotte, über diese bl.öde Kommentar-Nummerierung bin ich auch schon gestolpert... ;-)

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