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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Muß eine Dienstanweisung unterschrieben werden - MB- Recht BR?

O
Optron
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

unserer Teamleitung wurde von der Chefärztin aufgetragen eine Dienstanweisung zu erstellen, in der es darum geht das jeder Therapeut vor der Behandlung sich vergerwissern soll welche Diagnose der Pat. hat. Die Dienstanweisung besagt das der Therapeut sich verpflichten soll vor der Behandlung ins Diagnose-Heft zu gucken. Diese Dienstanweisung soll von den Therapeuten gegengezeichnet werden.

Ich denke der BR hat hier doch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG

Einige MA sind der Aufassung das es reicht so eine Dienstanweisung zu erlassen aber sie möchten diese nicht unterschreiben. MB- Recht BR ?? Muß solch eine Dienstanweisung gegengezeichnet werden?? Welche Konsequentzen drohen bei einer verweigerung der Unterschrift?

27.544013

Community-Antworten (13)

R
ridgeback

03.10.2008 um 12:32 Uhr

@Optron, eventuell hilft Dir das weiter, BAG Beschluss vom 23.10.1984 - 1 ABR 2/83

P
Peanuts

03.10.2008 um 13:07 Uhr

"Muß solch eine Dienstanweisung gegengezeichnet werden??"

Davon gehe ich aus! Qualitätsmanagement/-sicherung/Zertifizierung dürfte das Stichwort sein.

"Frage, MB- Recht BR ?? "

Das sehe ich keines! Es handelt sich um eine Dienstanweisung, welche die Arbeitspflicht konkretisiert.

"Welche Konsequentzen drohen bei einer verweigerung der Unterschrift?"

Die Unterschrift dokumentiert, diese sinnvolle Dienstanweisung zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben. Eine Diagnose kann sich ändern und wird noch immer vom Arzt und nicht von Therapeuten gestellt. Akzeptiere ich nicht, dass ich mich vor jeder Behandlung bzgl. der Diagnose zu vergewissern habe, wäre eine Ermahnung/Abmahnung denkbar.

"Einige MA sind der Aufassung das es reicht so eine Dienstanweisung zu erlassen aber sie möchten diese nicht unterschreiben. "

Diese Auffassung kann ich nicht nachvollziehen.

W
Waschbär

03.10.2008 um 18:59 Uhr

@Optron,

Ach so ist das ihr benötigt eine Anweisung um gewissenvoll mit dem Menschlichenkörper zu verfahren, ich dachte bis dato immer das die Dokumentation und damit ist auch das erlesen von Relevanten Informationen über das Aktuelle und Genberelle befinden der Patienten Hauptpflicht ist ?

Natürlich ist es nicht NÖTIG eine Dienstanweisung zu Unterschreiben, welchen sinn hätte es ? Das der AG sagt Mensch Alter du hast ja Unterschrieben ?!!

Dienstanweisungen sind genau wie ihre Verwandeten Eiseitigemassnahmen vom Arbeitgeber welche er wohl auch in Folge seines Direktonsrechts oder so etwas in der Art aus hüben muss.

Das unterlassen der Unterschrift schützt NICHT vor Folgen, welche sich aus der Nebenpflicht welche abzuleiten ist von dem was jeder auf der Arbeit zu machen hat abzuleiten ist.

Optron, ob mit oder ohne Dienstanweisung. Es obliegt der Pflege/Thrapeutenkraft sich VOR der Behandlung über das Befinden,Probleme Krankheiten zu Informieren.

Wir sollen den Menschen helfen gesund zu werden, nicht sie noch weiter in die Krankheit zu Treiben. Ach ja Stress,Hektik und Zeitmangel Begünstigen den VORSATZ.

@Peanuts, "Arbeitspflicht konkretisiert" Stimmt, hier aber nicht, es handelt sich um eine Hauptpflicht(Dokumentation), da hilft kein Rausgerede.

wegen Abmahung, die sehe ich als kleinstes übel bei einer Schädigung, ich würde mir eher sorgen machen um die Haftung

W
Waschbär

03.10.2008 um 19:34 Uhr

@ XXX, Schade eigendlich wird wieder ein langweiliger abend hier...

@OTRON, Thema Arbeitsvertrag, was hat der für ein sinn eigendlich ?

Mit der Unterschrift bietest Du dich sozusagen dem Arbeitgeber als vollwertige Arbeitskraft an, die alle Anweisungen beachtet, die zugeteilte Arbeit und vorgebende Leistung erbringt. Was nicht jeder weiß und nicht unbedingt in jedem Arbeitsvertrag ausführlich steht ist, das Du alle Vorschriften (beinhaltet auch die Sicherheitsvorschriften !) 100%ig zu befolgen hast !

Fragen ? Bitte Bitte Peanuts hau mich richtig komm schon Du weist wo der Waschbär das Futter dünne hat !

O
Optron

03.10.2008 um 20:14 Uhr

Das ist es ja was keiner versteht, selbstverständlich ist das informieren über die Diagnose für alle das a und o. Doch häufig passieren Dinge, in welcher der Pat. versucht dem Therapeuten Sachen in die Schuhe zu schieben. Das führt häufig zu Problemen. Teilweise stehen mache Sachen gar nicht in einem solchen Diagnose Heft ( Der Arzt hat es nicht eingetragen ) Der Therapeut behandelt dann mit der ihm gegebenen Information, und sollte etwas passieren, wird mal schnell etwas im Diagnose Heft nachgetragen ( vom Arzt ) und wer ist dann der Dumme??

W
Waschbär

03.10.2008 um 20:23 Uhr

@Optron, in diesen falle würde ICH jeden AN´s Raten das dann auch So zu Dokumentieren, ohne das der DOC die Doku verändern könnte.

Schon zum Selbstschutz . "Teilweise stehen mache Sachen gar nicht in einem solchen Diagnose Heft ( Der Arzt hat es nicht eingetragen )"

Ich als BR würde dem Betreiber bzw den Vorturner mal abverlangen das die Doku "Wasserfest" wird. Weil, das kann ja keine Arbeitsgrundlage sein ?!

Ist das bei euch NUR ein Abteilungs Problem oder Betrieft es den Gesammten Betrieb ???

RW
rainer w

03.10.2008 um 21:02 Uhr

@Optron Ich würde hier §87 Abs. 1 und zwar Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb trtz allem in Betracht ziehen.

O
Optron

03.10.2008 um 21:18 Uhr

@Waschbär Es ist Gott sei es gedankt nur ein Abteilungsproblem. In unseren anderen Kliniken scheint es desbezüglich etwas besser zu laufen.

Hintergrund der Geschichte war wohl, das ein Pat. nur 60 Grad beugen durfte, aber jemand diesen Pat. angeblich auf der Motorschiene auf 100 Grad flex. eingestellt hat. Der Pat. klagte nach der Motorschiene über Beschwerden und erzählte das er auf 100 Grad eingestellt wurde.

Was mich nur wundert ist, das immer in dieses Heft geschaut wird und danach behandelt wird. Der Pat. behauptet er wäre auf 100 Grad gestellt, hat aber scheinbar den Behandler nichts davon gesagt das er es nicht dürfte, sowas sag ich dochj als Pat. wenn ich weiß das ich nur bis 60 darf. Die Sache ist etwas fragwürdig, aber es ist nichts passiert, der Pat. ist nicht zu schaden gekommen, zumindest nicht bei der M.Schiene. D.h. der Pat. ist eine Woche später unglücklich gefallen und hat sich bei dem Sturz den Hüftknochen wieder gebrochen ( ironie des Schicksals ).

Das Pers. hat halt nun Angst wenn es so eine Dienstanweisung unterschreibt, das ihnen dann später ein Strick aus der Sache gedreht werden kann. Und vom jeden Pat. das Diagnose Heft zu protokollieren, dazu bleibt leider keine Zeit.

N
nicoline

03.10.2008 um 22:29 Uhr

@ Optron

Dienstanweisung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Wort Dienstanweisung, abgekürzt DA, wird verwendet, wenn es um einen verbindlichen Arbeitsauftrag an einzelne Personen oder eine Personengruppe (zum Beispiel Angehörige des Nachtdienstes) geht. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer muss es ein Dienstverhältnis geben, welches den Handlungsraum und die mit der Ausführung der Dienstanweisung verbundene Ressourcenallokation eindeutig regelt (wer macht wo und wann was). Allgemein versteht man unter einer Anweisung eine verbindliche mündliche oder schriftliche oder digitale Äußerung der übergeordneten Dienststelle, wie sich jemand konkret verhalten oder ein Vorgang ablaufen soll. Sie kann sich auf den Einzelfall oder eine generelle Regelung beziehen. Im Militär ist das Äquivalent zur Dienstanweisung der Befehl. Im Arbeitsverhältnis wird entweder von Arbeitsauftrag oder Dienstanweisung gesprochen. Das Recht, Dienstanweisungen zu geben, leitet sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers her.

Die Schriftform ist für die Verbindlichkeit nicht erforderlich.

Einige MA sind der Aufassung das es reicht so eine Dienstanweisung zu erlassen Womit sie Recht haben. Mit der Unterschrift bestätigt man, von der DA in Kenntnis gesetzt worden zu sein, verbindlich ist sie auch ohne Unterschrift.

Eine Nichterfüllung der Dienstanweisung gilt als Arbeitsverweigerung. Diese stellt in der Regel eine Verletzung der Arbeitspflicht dar, wenn sie nicht beispielsweise wegen Überlastung oder Missbrauchs des Direktionsrechts gerechtfertigt ist.

§ 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers

1Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. 3Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

P
Peanuts

03.10.2008 um 23:58 Uhr

"Das Pers. hat halt nun Angst wenn es so eine Dienstanweisung unterschreibt, das ihnen dann später ein Strick aus der Sache gedreht werden kann."

Dann sage ich, ich muss nur dann Angst haben, die Kenntnisnahme dieser Dienstanweisung zu quittieren, wenn ich mich bislang nicht daran gehalten habe oder mich nicht daran halten will. Ansonsten hätte ich überhaupt kein Problem damit, meine Unterschrift darunter zu setzen.

Außerdem sehe ich diese Dienstanweisung auch als Schutz und nicht nur als Schutz der Patienten.

"Und vom jeden Pat. das Diagnose Heft zu protokollieren, dazu bleibt leider keine Zeit."

Das kann und darf nicht sein.

RW
rainer w

04.10.2008 um 00:45 Uhr

@nicoline @peanuts Meine Denkweise ist im Grunde genau wie die eure, wie aber erkläre ich mir dann im §87 Abs1 Nr. 11 den Hinweis unter einem vergl. BAG Urteil das dies gegen das Gesetz ist ?

R
ridgeback

04.10.2008 um 02:59 Uhr

@peanuts, Dein 102867, plus Urteil BAG Beschluss vom 23.10.1984 - 1 ABR 2/83, sollte diesbezüglich hilfreich sein.

W
Waschbär

04.10.2008 um 16:22 Uhr

@ll,

Die Kernfrage ist dann aber ... Wer darf alles DP erlassen ?

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