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Max. Urlaubsdauer pro Jahr?

K
Kanka
Jan 2018 bearbeitet

Sehr geehrte Experten,

mich würde gerne interessieren, ob der Arbeitgeber, die maximale Urlaubsdauer bestimmen oder vorgeben darf. Generell haben wir 30 Tage Urlaub. Darf der Arbeitgeber hier vorgeben, dass ich max. 3 Wochen auf einmal nehmen kann. Bisher war es nicht der Fall, denn wir konnten auch einen Jahresurlaub von 4 bis 5 Wochen nehmen.

Dies interessiert mich aus privaten Gründen, denn für meine Urlaubsgestaltung benötige ich immer 4 bis 5 Wochen auf einmal.

Für eine Antwort bedanke ich mich

Mit freundlichen Grüssen, Eryigit.

15.51108

Community-Antworten (8)

RH
Robin H

22.12.2007 um 16:12 Uhr

Grundsätzlich kann der AG solche Einschränkungen machen, allerdings nicht, ohne dies zuvor mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Hier besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 (1) Nr.5 BetrVG

P
pirat

22.12.2007 um 19:27 Uhr

@kanka,

ergänzend zu Robin H lies mal... ...Nach dem Bundesurlaubsgesetz hast du ein Recht, einen entsprechenden Urlaub zu beantragen. Der AG müsste dann Argumente vorbringen, die gegen einen derartigen Urlaub sprechen. Argumente, die gegen einen derart langen Urlaub sprechen, sind beispielsweise die Urlaubsansprüche anderer Mitarbeiter....Der Betriebsrat hat hier ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht!

http://www.hobsons.de/de/karriere/karrieretipps/expertentipps/arbeitsrecht/2004/04112503.html

P
Peanuts

22.12.2007 um 22:28 Uhr

"Nach dem Bundesurlaubsgesetz hast du ein Recht, einen entsprechenden Urlaub zu beantragen. "

Auch 5 Wochen???

"Darf der Arbeitgeber hier vorgeben, dass ich max. 3 Wochen auf einmal nehmen kann. "

Nein! Grundsätzlich ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren (Vorsicht: Das Bundesurlaubsgesetz gewährt nur einen Anspruch auf 4 Wochen!)

BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. ... (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

D
diegeo

26.12.2007 um 10:46 Uhr

Guten Tag,

es kommt ganz darauf an ob es in eurem Laden dafür eine Betriebsvereinbarung gibt? Wenn es keine gibt dann sollte man den gewünschten Urlaub bis ende Februar dem Vorgesetzten melden, damit er einen Plan erstellen kann.

Mit freundlichen Grüssen

E
enduro

27.12.2007 um 21:11 Uhr

Hallo kanka,

eigentlich hat "peanutz" schon alles gesagt, auf den ersten Blick. Jetzt kommt das "aber" unter 1.) sind die Urlaubswünsche zu berücksichtigen( mehr nicht) und unter 2.) es sei denn(Gründe gibt es immer) Mein Tipp: erstmal deinen Manteltarifvertrag lesen(ein tarif darf nur gleich oder besser als daß Gesetz sein,nie schlechter) als nächstes deinen BR auffordern dir alle Betriebsvereinbarungen auzuhändigen.( Solltest Du in denen nichts finden heb sie trotzdem auf) Kurz gesagt, findest Du nichts im Tarifertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, hast Du "Pech" gehabt. Deine letzte Möglichkeit ist noch daß Recht auf Betriebliche übung, hier ist aber der punkt wo du einen Profi brauchst. Wenn du erstmal mit deinem Arbeitgeber so weit bist ,Urteilt ein Arbeitsrichter über dein Recht.

Ich hoffe das ich dir ein wenig helfen konnte.

Gruß Enduro

I
Immie

27.12.2007 um 21:46 Uhr

@Enduro ...alle Betriebsvereinbarungen aushändigen... Glaubst du das das wirklich nötig ist? Vor allem könnte das spassig werden,wenn das alle machen:-) Warum "alle" Betriebvereinbarungen? Die BV zur Arbeitskleidung wird mit dem Urlaub wenig zu tun haben... Hm,ich weiss nicht...

E
enduro

28.12.2007 um 20:50 Uhr

Hallo Immi, auf denn ersten Blick hast Du recht, was hat eine BV über Arbeitskleidung mit dem Problem zu tun und jetzt das "ABER" Dein erstes Signal ist: Hier ist ein Mitarbeiter der seine Recht kennen will! Das zweite Signal: Mitarbeiter die ihre Rechte kennen sind meistens in der Lage sie durchzusetzen. So etwas macht in der Regel die meisten Vorgesetzten schon mal vorsichtig, sie werden nicht mehr versuchen dich einfach platt zu Labern, sondern ihre Aussagen haben sie sich absichern lassen. Kurz gesagt du wirst bei solchen Gesprächen ernster genommen.(Auch von deinem Betriebsrat) Ob Du alle Rechte aus den BV auch nutzt ist deine Sache, aber alle wissen Du kennst deine Rechte und verzichtest manchmal nur zum wohle des Unternehmens darauf sie einzufordern. Gruß Enduro

I
Immie

29.12.2007 um 01:57 Uhr

@Enduro:-) Ist das bei euch so? Das jeder AN jede BV zu Hause hat? ...ob du alle Rechte aus der BV nutzt ist deine Sache... Es ist nicht an dir Rechte aus BVen zu "nutzen"... ein Verzicht ist nur mit Zustimmung des BR zulässig... ...der AG führt sie durch...sie gelten unmittelbar und zwingend... Sorry, lies mal §77 BetrVG,damit du auch weisst,was du da zu Hause hast;-)

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