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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verpflegungspauschale: Abzüge bei Mahlzeiten - nicht mehr die alten Pauschalen sondern die niedrigeren Sachbezugswerte?

S
sbv
Jan 2018 bearbeitet

In der BV steht, dass die steuerlichen Höchstaufwände für Verpflegungsmehraufwendungen erstattet werden.

Bei Übernachtung mit Frühstück werden 4,50 pauschal abgezogen.

Für 2008 möchte der Arbeitgeber nun höhere Abzüge vornehmen, wenn Mahlzeiten gewährt werden jnd zwar: Frühstück: 20% des Tagessatzes (24,- €), also 4,80 € Mittagessen: 40% des Tagessatzes, also 9,60 € Abendessen: 40% des Tagessatzes, also 9,60 €

Beispiel einer Dienstreise von Montag 5:00 Uhr bis Dienstag 23:00 (Grundbetrag 12,- € da unter 24 Stunden): Wenn ein Frühstück dabei ist, bekommt der Arbeitnehmer nur 7,20 € (12 - 4,80) Wenn alle 3 Mahlzeiten dabei sind, muss er dem Arbeitgeber 12 Euro erstatten (12 - 4,80 - 9,60 - 9,60)

Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die niedrigeren Sachbezugswerte abgezogen werden müssen: Frühstück: 1,50 € Mittagessen: 2,67 € Abendessen: 2,67 €

Weiß jemand eine Rechtsquelle, wo die hohen Abzugswerte stehen, die der Arbeitgeber berücksichtigen möchte ?

Welche Werte sind richtig ?

Kann es tatsächlich Fälle geben, wo der Arbeitnehmer Geld an den Arbeitgeber erstatten muss ?

(Anmerkung: Die Firma unterliegt keinem Tarifrecht)

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Community-Antworten (3)

N
Nemeth

19.12.2007 um 13:47 Uhr

Hi,

les mal den thread von "tausendschönchen" ein Stück weiter unten.

S
sbv

19.12.2007 um 13:59 Uhr

Hatte ich schon vorher gelesen, hilft mir jedoch nicht weiter.

Bei der Antwort sind keine Rechtsquellen genannt. Bei der Antwort werden Reisen von BR-Mitgliedern betrachtet. Hier geht es um alle Mitarbeiter.

Außerdem besteht bei uns eine BV, die vom Arbeitgeber auch nicht gekündigt wurde. Es erfolgte lediglich ein Auftrag an den Programmierer des Reisekostenprogramms, es zu ändern.

N
Nemeth

19.12.2007 um 14:25 Uhr

Hallo sbv,

wenn eine BV besteht, geht das ohne Kündigung dieser BV sowieso nicht.

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