Umstellung von Verpflegungspauschale auf Bonabrechnung Datenschutz
Unser Arbeitgeber möchte von Verpflegungspauschale auf Bonabrechnung umstellen. Gleichzeitig will er vorgeben, dass keine alkoholischen Getränke (z.B. beim Abendessen außerhalb der Arbeitszeit) und nur Speisen zum sofortigen Verzehr abgerechnet werden und dies entsprechend überprüfen. Ich bin der Meinung, das bereits die Erhebung dieser (gesundheitsrelevanten) Daten wie Essgewohnheiten sicher nicht über §26 BDSG abgedeckt ist und für das Beschäftigungsverhältnis nicht erforderlich sind. Die Erhebung demnach bereits unzulässig ist. Wie ist eure Meinung dazu? Wäre doch auch mal ein Video von Franziska und Sandra wert, oder?
Community-Antworten (19)
12.02.2020 um 13:54 Uhr
Wer ist Franziska? Wer ist Sandra?
12.02.2020 um 14:03 Uhr
Ihr seid doch voll in der Mitbestimmung. Also könnt ihr euch doch über alle Einzelheiten mit dem AG verständigen. Ihr braucht nicht immer eine Paragraphenkeule. Gute Argumente sind das wichtigste für eine funktionietende BV.
12.02.2020 um 14:04 Uhr
Franziska Hortado und Sandra Becker aus BetriebsratHEUTE auf eurem youtube channel. https://www.youtube.com/watch?v=IgyC0yqoOiI&t=3s
12.02.2020 um 14:06 Uhr
Franziska Hurtado und Sandra Becker. Die beiden machen (überwiegend) die Podcasts der W.A.F. Übrigens sehr zu empfehlen. :-)
12.02.2020 um 14:09 Uhr
Ich brauche keine Mitbestimmung wo ein Unterlassungsanspruch wegen Gesetzesverstoß vorliegt. Die besten Argumente sind immer noch Recht und Gesetz.
12.02.2020 um 15:02 Uhr
"und für das Beschäftigungsverhältnis nicht erforderlich sind."
dafür vielleicht nicht ... aber um zu kontrollieren, ob Alkohol konsumiert wird, schon.
12.02.2020 um 15:42 Uhr
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Es geht den Arbeitgeber nichts an, ob ich abends nach der Arbeitszeit Alokhol konsumiere! Das brauche ich ihm auch nicht unter die Nase zu reiebn.
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Natürlich sind die Daten für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses irrelevant! Deshalb darf der Arbeitgeber sie auch nicht von mir verlangen.
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Wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch geltend macht, dann hat er ihn auch in geeigneter Weise nachzuweisen.
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Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung der Mahlzeiten und Softdrinks hat, dann muss er nachweisen dass er Mahlzeiten und Softdrinks abrechnet.
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Wenn der Arbeitnehmer Angst hat dass der Arbeitgeber den Verzehr von 8 Desserts gegen ihn verwendet, dann hat er die Möglichkeit entweder nur drei Desserts zu sich zu nehmen oder ab dem vierten Dessert zu sagen: "Die gehen bitte auf gesonderte Rechnung!"
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Ebenso lasse ich die Biere die ich dem Arbeitgeber nicht transparent werden lassen will separat abrechnen.
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Und bei der Abgabe des Bewirtungsbeleg immer an die schöne Geschichte denken wie ein Kind im Restaurant laut sagt: "Wenn ich groß bin dann werde ich Alkoholiker! Dann darf ich nämlich immer Cola trinken!"
12.02.2020 um 15:57 Uhr
"Ich brauche keine Mitbestimmung wo ein Unterlassungsanspruch wegen Gesetzesverstoß vorliegt. Die besten Argumente sind immer noch Recht und Gesetz. "
Schöne Aussage, ABER es gibt genauso Steuergesetze, die nämlich vorschreiben, dass der AG entweder Verpflegungspauchalen oder Essengeltzuschüße mit Nachweis zahlen kann (wegen Steuerfreiheit und Sozialversicherungbefreiung) und die hat dr AG genauso zu beachten - und da ist der AG verpflichtet zu prüfen, wofür das Geld erstattet wird. Und meiner Kenntnis nach sind da Alkohol, Tabak und Drogen ausgenommen.
12.02.2020 um 16:36 Uhr
Was Drogen auch????? ;-)
12.02.2020 um 17:08 Uhr
Ja, aber die EU-DSGVO ist da wohl höherwertiges Recht. Dafür gibt es in anderen Firmen Spesenabrechnungen, in denen man einträgt: nn.nn.2020 Mahlzeit 18,80€ und wer da bescheißt, der fliegt, oder formal: Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der Angaben.
12.02.2020 um 17:28 Uhr
Du hast sicherlich Recht, dass der Arbeitgeber sich die Einwilligung zur Verarbeitung dieser Daten mit jeder Spesenabrechnung erneut geben lassen sollte.
12.02.2020 um 17:38 Uhr
Die EU-DSGVO ist kein "höherwertiges Recht". Es gibt konkurrierende Gesetzgebung, da gibt es dann Gerichte die sich damit auseinander setzen was denn nun letztlich gilt.
Ist aber hier gar nicht der Fall. Denn die DSGVO erlaubt ja die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn ein Gesetz es vorschriebt.
Und ansonsten, nochmal Pjöööng's Antwort lesen insbesondere ab Punkt 3.
und urmeli6 - Ganz so einfach ist das nicht - das BFA schreibt vor das (sofern nicht pauschal) der AG Bons stichprobenartig zu prüfen hat, da is nix mit Mahlzeit 18,80 € und das wars. Bei der Lohsteuerprüfung darf der AG das im Zweifelsfrei nachversteuern und den Vorsteuerabzug darf er auch nachzahlen.
13.02.2020 um 09:02 Uhr
na, da habe ich die Normenpyramide anders in Erinnerung ... Vielen Dank für eure zahlreichen Meinungen.
13.02.2020 um 09:32 Uhr
Nein die hast du schon ganz richtig in Erinnerung, nur die Schlussfolgerung das ein Gesetz welches weiter oben steht - automatisch das unten stehende Gesetz übertrifft ist falsch. Es gibt kein automatisches "oben sticht unten".
Wenn 2 Gesetze etwas unterschiedliches aussagen oder auslegbar sind, wird geprüft (durch Gerichte) was nun gilt. Sonst wären unsere ganze Anwälte und Richter ja (fast) arbeitslos :). Und im Arbeitsrecht gilt dann das Günstigkeitsprinzip (und selbst da gibt es ja genügend Streitigkeiten was denn günstiger ist.
13.02.2020 um 10:45 Uhr
"Wenn 2 Gesetze etwas unterschiedliches aussagen (...) Und im Arbeitsrecht gilt dann das Günstigkeitsprinzip"..
Selbstverständlich NICHT bei konkurrierenden Gesetzen.
Entscheidende hier immer noch fehlender Hinweis: Die DSGVO verbietet zu keiner Zeit das Auswerten personenbezogener Daten. Sie verlangt nur einen legitimen Grund. Und der ist hier gegeben: Kontrolle, dass die Gelder im Sinne des Unternehmens gezahlt werden.
13.02.2020 um 12:58 Uhr
Urmeli6,
kleiner freundschaftlicher Hinweis am Rande: Man sollte nicht nur einzelne Paragrafen aus einem Gesetz lesen und sich daraus seine Welt zusammenzimmern.
"Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen."
"Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: (...) „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; (...)"
Und jetzt überleg mal ob die Bewirtungsbelege als solche "Dateisysteme" sind... Und daraus folgend ob das hier überhaupt in den Anwendugsbereich der DSGVO fällt...
So lange Dein Arbeitgeber nicht die Inhalte der Bewirtungsbelege in ein Dateisystem überträgt, sind die DSGVO und das BDSG völlig irrelevant!
Auch die Frage Deines Arbeitgebers "Guten Morgen urmeli6, wie geht es Ihnen?" ist kein Verstoß gegen BDSG undDSGVO!
17.02.2020 um 14:07 Uhr
... da die Bewirtungsbelege jedoch in unserem zentralen Reisekostentool incl. Scan einzutragen sind erübrigt sich die Antwort von Pjöööng wieder.
17.02.2020 um 15:21 Uhr
Das ist wieder zu kurz gesprungen.
Ein gescanter Bewirtungsbeleg ist nicht "nach bestimmten Kriterien zugänglich"! Das System in dem die Belege gespeichert sind wird es dem Arbeitgeber nicht ermöglichen, auszuwerten welcher Mitarbeiter die meisten Schweinshaxen isst, oder die meisten gezuckerten Softdrinks herunterspült.
Etwas anderes gälte z.B. dann wenn der Arbeitgeber den Inhalt der Bewirtungsbelege in eine Datei übertragen ließe.
18.02.2020 um 15:41 Uhr
Kommentare zu BDSG §3: Abs. 4 enthält Begriffsbestimmungen zu den fünf im Begriff „Verarbeiten“ zusammengefassten Verarbeitungsphasen. Diesen Sammelbegriff verwendet das Gesetz immer dann, wenn Regelungen für alle Phasen gleichermaßen gelten sollen. Die Varianten „Verarbeiten (von Daten)“ und „Datenverarbeitung“ sind gleichbedeutend. Das Gesetz definiert die Verarbeitungsphasen „ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren“ (Satz 2). Die besondere Betonung ist notwendig, weil einige der definierten wie auch der definierenden Begriffe aus der IT-Fachsprache entlehnt sind, in der sie allein auf automatisierte Verarbeitungsvorgänge bezogen werden (Speichern, Übermitteln, Erfassen, Datenträger). Das BDSG gibt diesen Begriffen für seinen Anwendungsbereich einen weiteren, medienneutralen Inhalt. Die manuelle (konventionelle, "händische") und die automatisierte Verarbeitung sind damit gleichermaßen einbezogen.
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