Erstellt am 17.12.2007 um 18:00 Uhr von Lotte
joschi,
am Tage geht nicht. Der AN muss genügend Zeit haben um sich auf seine Freizeit einzustellen, damit er sie zur Erholung nutzen kann. Hier ein BAG Urteil vom 17.01.1995, 3 AZR 399/94:
Aus dem Urteil:
"Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur
Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält."