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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fragen zur Betriebsruhe-Weisungsrecht-Überstunden

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Siggiderdritte
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, heute habe auch ich mal einige Fragen und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Also wie sieht die Sachlage im folgenden Fall aus:14 tägige Betriebsruhe für einen Großteil der Belegschaft nur ein Büronotdienst und einige in der Chefetage sind da, zum genannten Großteil gehören außer 1 Büroperson alle anderen BR-Mitglieder, wenn jetzt, in dieser Ruhezeit der Arbeitgeber z.B. vorgesehene Einstellungen oder Kündigungen ins BR-Fach legt wie gelten da die Fristenzeiten ? Da ja der BR , als auch evtl. Ersatzpersonen bis auf die eine überhaupt nicht beschlussfähig sind. Können wir dann, bei Kenntnisnahme im neuen Jahr widersprechen ? 2. Frage: Im neuen Jahr soll es für alle eine Sicherheitsbelehrung geben, wäre ja nichts einzuwenden, aber auf dem Aushang steht - Teilnahme ist Pflicht - aber die stattfindende Uhrzeit ist nicht innerhalb der Arbeitszeit, in wie weit kann ein Arbeitgeber und hier handelt es sich ja nicht um einen Notfall oder dringende nicht aufschiebbare Überstunden, über die Freizeit seiner Mitarbeiter verfügen und dies auch noch als Pflichtteilnahme darstellen. Ich bin der Meinung auch wenn der Spass bezahlt wird, kann man doch keinen zwingen oder ? 3.Frage: Immer wieder gibt es Schwierigkeiten mit der Meldung von Überstunden, darum will der BR ab dem neuen Jahr, eine monatliche Aufschlüsselung bzw. Bekanntgabe aller geleisteten Überstunden/Mehrarbeit mit Namensnennung vom Personalchef haben um feststellen zu können was Sache ist, denn immer wieder leisten einzelne sehr viele Überstunden und wie gesagt, im Vorfeld wird der BR gerne übersehen und mit Nachmeldungen, ach was ist denn dass ? Bedanke mich für alle Antworten im voraus Siggi

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Community-Antworten (1)

K
Konrad

17.12.2007 um 16:40 Uhr

Hallo Siggi zu Frage 1: Die Wochenfrist des Widerspruchs des BR läuft , wenn der BR unter „normalen“ Umständen rechtzeitig und umfassend in Kenntnis gesetzt wurde. Während der vereinbarten Betriebsruhe einfach Anträge ins BR Fach legen wird kaum als solche Pflichterfüllung gewertet werden können.

Zu Frage 2 Sicherheitsbelehrung Eine für den Betrieb notwendige Sicherheitsbelehrung muss während der regulären Arbeitszeit stattfinden. Der AG kann nicht über die vertragliche geschuldete Arbeitszeit hinaus die MA zur Teilnahme zwingen.

zur Frage 3 Überstunden Mehrarbeit ist vorher zu Genehmigen und nicht lückenhaft nach zu melden. Ihr müsst eure GL besser „erziehen“ sonst ändert es sich nichts.

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