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Ständiger Lohnverzug - wann können wir die Arbeitskraft zurückhalten?

B
Bitterchocolate
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen, ich bin eins von 5 BRMitgliedern in einem Betrieb mit ca.130 Mitarbeitern (ca.2/3 Produktion und 1/3 Verwaltung). Wir haben momentan und eigentlich schon länger immer wieder Probleme mit verspäteter Lohnzahlung. Der Lohn wird generell zu spät, manchmal auch in Teilbeträgen gezahlt. Zahlungsziel ist der Letzte Werktag eines Monats, per Betriebsvereinbarung wurde mal vereinbart, dass die Zahlung spätestens bis zum 10. des Folgemonats erfolgt. Momentan sieht es folgendermaßen aus: Lohn für Oktober verspätet in Teilen zu 400€ - 400€ - 300€ im Abstand von ein ca. einer Woche gezahlt, das sind bis jetzt ungefähr 2/3 des Oktobers. November ist nun auch schon überfällig. Wir haben für morgen eine Betriebsversammlung ohne GF angesetzt und brauchen ein paar mögliche Ratschläge für unsere Belegschaft. Wie sieht das mit der 2-Monatsfrist bei Zahlungsverzug aus? Von welchem Tag an gilt die? Werden die Teilzahlungen auf die Frist angerechnet und ab wann haben wir die Möglichkeit, die Arbeitskraft zurück zu behalten? Wann sollte der Arbeitgeber angemahnt werden und kann das der BR allgemein tun oder muß das jeder einzelne selbst? Gibt es da Vorlagen für diese Schreiben? Wäre Euch für ein paar Antworten und den ein oder anderen wichtigen Tip in diesem Zusammenhang sehr dankbar. P.S: auf der Weihnachtsfeier letzten Freitag sagte unser Chef, es gäbe keine Krise, auch wenn es momentan so aussieht.

Bitterchocolate

7.41107

Community-Antworten (7)

VH
Van Helsing

13.12.2007 um 21:57 Uhr

Siehe § 273 BGB

B
Bitterchocolate

13.12.2007 um 22:05 Uhr

Aber da steht nichts von Fristen?

P
pirat

13.12.2007 um 22:34 Uhr

@Bitterchocolate,

so entschied das LAG Schleswig-Holstein, müsse der AN die Grenzen von Treu und Glauben beachten. Mit anderen Worten: In den genannten Fällen müssen AN zur Arbeit erscheinen, obwohl sie ihr Gehalt noch nicht oder noch nicht komplett bekommen haben. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2004, Aktenzeichen: 5 Sa 202/04 hier nachzulesen....... http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/rechtsprechung/topnews07696.html#

Maßgeblich sind die terminlichen Vereinbarungen aus dem AV ....... schonmal was von Verzugszinsen gehört?

VH
Van Helsing

13.12.2007 um 22:59 Uhr

Sollte Ihre Lohnzahlung erneut verspätet kommem,können Sie wenn Sie gebrauch vom §273 machen wollen wie folgt vorgehen,:1. Androhung der Ausübung des Zurückhaltungrechtes,hier müssen Sie dem AG eine Frist geben bis wann er Ihnen Ihr Geld an das Ihm bekannte Konto zu Überweisen hat.(mind 3 Tagesfrist).Sollte bis ablauf der frist Ihr Lohn noch nicht da sein,dann den AG Schriftlich mitteilen das Sie gebrauch von Ihrem Recht machen laut §273 BGB. 2.Ausübung des Zurückhaltungsrechtes,Sie können daher mit der sofortiger Wirkung von Ihrem Zurückhaltungsrecht laut § 273 BGB gebrauch machen.Die Androhung sowie Ausübung muß Schriftlich erfolgen. Sie müssen aber bei Eingang der geforderten Zahlung sofot die Arbeit wieder Aufnehmen. Sie währen gut beraten wenn Sie sich an Ihre Gewerkschaft halten,sie wird Ihnen sicher helfen und Unterstützen.

F
Fragender

14.12.2007 um 11:12 Uhr

@bitterchocolate, Das sieh doch verdammt nach Zahlungsunfähigkeit des Betriebes aus --> Insovenzverschleppung ist hier das Stichwort. Diesen kleinen Wink mit dem Zaunpfahl sollte man seinen Chef mal zukommen lassen.

P
Peanuts

14.12.2007 um 21:27 Uhr

" ich bin eins von 5 BRMitgliedern in einem Betrieb mit ca.130 Mitarbeitern (ca.2/3 Produktion und 1/3 Verwaltung). " "P.S: auf der Weihnachtsfeier letzten Freitag sagte unser Chef, es gäbe keine Krise, auch wenn es momentan so aussieht."

Einen Wirtschaftsausschuss scheint es bei Euch ja nicht zu geben...

Ich würde mir ja mal die §§ 106ff BetrVG zu Gemüte führen, anstatt im Nebel herum zu stochern!

DAH
Der alte Heini

16.12.2007 um 19:48 Uhr

Ob o. G. ausreicht damit der Arbeitnehmer von sein Zurückbehaltungsrecht gebrauch machen kann, sollte von einem RA vorsorglich geprüft werden. Würden o. g. Gründe nicht ausreichen, könnte der AG abmahnen eventuell sogar kündigen. Also vorsichtig mit solchen tollen Ratschlägen.

Wenn es ein BR gibt, warum wird er nicht aktiv? Gibt es keine tarifliche Regelung über den Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitsentgelte, sollte der BR vom Arbeitgeber den Abschluss einer BV "Auszahlung der Arbeitsentgelte" gem. §87 Abs1, Ziffer 4 BetrVG fordern. In dieser BV wird u.a. der Zeitpunkt bestimmt wann das Arbeitsentgelt spätestens ausgezahlt werden muss. Verletzt der AG nun diese BV, in dem er den Zeitpunkt der Auszahlung nicht einhält, kann der BR gem. § 23 BetrVG gegen den AG vorgehen. Der BR beantragt beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber aufzugeben die Auszahlung des Arbeitsentgeltes gem. den Vorgaben der BV auszuführen. Dabei sollte der BR zusätzlich beantragen, das für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld welches in der Höhe vom Gericht festgesetzt wird, angedroht wird. Solch ein Verfahren sollte bei einem unerfahrenen BR nur mit Hilfe eines RA betrieben werden.

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