Erstellt am 13.12.2007 um 18:47 Uhr von peanuts
Dein Personalchef liegt da völlig richtig!
Erstellt am 13.12.2007 um 22:43 Uhr von betriebliche trübung
peanuts: sicher? wenn er als beteiligter geladen war, handelt es sich meines erachtens um arbeitszeit gem. § 616 bgb...
Erstellt am 13.12.2007 um 22:50 Uhr von peanuts
Ich bin mir sicher, dass diese Stunden nicht als Arbeitszeit bezahlt werden müssen.
Erstellt am 13.12.2007 um 23:14 Uhr von betriebliche trübung
peanuts: erklärs mir bitte! wenn jemand vom gericht geladen wird, kann man in der regel nicht sagen: tut mir leid, dass lässt der aktuelle schichtplan nicht zu... oder?
Erstellt am 13.12.2007 um 23:48 Uhr von paula
Nach einhelliger Rechtsauffassung handelt es sich bei der Teilnahme als Partei in einem Rechtstreit um keinen Fall des § 616 BGB. Auch dann nicht wenn das persönliche Erscheinen vom Gericht angeordnet wird. Etwas anderes gilt bei Vorladungen durch die Polizei oder Staatsanwalt...